Erstellt am 27.01.2007 um 09:30 Uhr von Fayence
"Lese im Gesetz immer nur ab 20 Wahlberechtigten...."
Steinbock,
Du solltest nicht nur den §99 BetrVG lesen! :-) Andere Stellen im Gesetz sind mir nämlich nicht bekannt, wo Rechte eines BRs in Kleinbetrieben aussen vor bleiben!
Müssten bei Euch denn tarifvertragliche Regelungen angewandt werden, gilt z.B. ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag?
Erstellt am 27.01.2007 um 18:17 Uhr von K.Etzer
Der BR kann herzlich wenig tun, um den Lohn der Kollegen zu verbessern. Das einzige, was er tun kann, ist die Richtigkeit der Eingruppierung in einen anzuwendenden Tarifvertrag zu überprüfen und bei offensichtlicher Unrichtigkeit seine Zustimmung zur Eingruppierung zu verweigern.
Gilt kein Tarifvertrag, kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer die Vergütung frei vereinbaren. Der BR kann Mitbestimmungsrechte nur geltend machen im Rahmen des § 87 Abs.1 Nr. 10, Nr. 11 BetrVG.
Die individuelle Lohnhöhe läßt sich aber damit nicht verbessern. Das wäre auch ein Verstoß gegen die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG, der ganz klar dem BR und dem Arbeitgeber untersagt, hierzu Regelungen zu treffen, wenn es keine Öffnungsklauseln in anzuwendenen Tarifverträgen gibt.
Aber, mal ganz abgesehen davon: ein Stundenlohn von um die 7,00 Euro findet sich unter anderem auch für einige Tätigkeiten im allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW. Was von Gewerkschaften mitverhandalt wird, kann wohl dem Grunde nach kein Dumping sein!