Erstellt am 24.01.2007 um 13:32 Uhr von Kölner
@Brummbär
Wenn das Arbeitszeitgesetz übergangen wird.
Erstellt am 24.01.2007 um 14:49 Uhr von Konrad
Auch wenn gültige Tarifverträge übergangen werden!
Erstellt am 24.01.2007 um 14:55 Uhr von Kölner
@Brummbär
Also stellen wir uns die Frage: Warum sollte der BR nicht schon vorher eingreifen?
Erstellt am 24.01.2007 um 17:23 Uhr von lolus
Zu Beginn und Ende der Arbeitszeiten und deren Verteilung auf die Woche habt ihr auf jeden Fall ein MBR.
Im Übrigen seit ihr verantwortlich für die Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen.
Gruß Axel
Erstellt am 24.01.2007 um 22:12 Uhr von Heini
Die möglichen Arbeitszeiten kannst Du dem ArbzG entnehmen.
Bitte auch die Ausnahmen beachten.
Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden.
Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf.
In dieser BV könnt ihr auch die Antragsberechtigten / Ansprechberechtigte festlegen.
Weiterhin wäre es Sinnvoll eine BV abzuschließen, in denen die Ausgleichszeiten gem. ArbzG festgelegt werden.
Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte gesetzeswidrige Arbeitszeit zu unterbinden. Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, sollte der BR sich nicht scheuen seine Mitbestimmungsrechte einzuklagen.