Erstellt am 19.11.2018 um 14:17 Uhr von celestro
https://www.weka.at/arbeitssicherheit/News/Rufbereitschaft-was-ist-erlaubt-und-wo-liegen-deren-Grenzen
Erstellt am 19.11.2018 um 15:18 Uhr von titapropper
Nun ja- ein interessantes Thema. Gilt denn diese österreichische Arbeitsverfassungsgesetz auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland?
Erstellt am 20.11.2018 um 10:17 Uhr von nicoline
*ich suche aktuell Urteile* => googeln hilft vielleicht, wie es aussieht gibt es hier keine Kenntnis.
*Gesetzeslagen* => gesetzlich ist die Anzahl bzw. Häufigkeit der Rufbereitschaft nicht geregelt.
*Tarifvereinbarungen* => das Wort Tarifvereinbarungen ist mir fremd. Ich kann dir nur einen Auszug aus dem TVöD zur Verfügung stellen, allerdings wird da nichts zur Häufigkeit geregelt.
§ 7.1 Abs. 8 TVöD
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).
§ 8 Abs. 3 TVöD
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 5Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 10 Abs. 3
Satz 2 zulässig ist. 6Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. 7Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 8In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.
Protokollerklärung zu Absatz 3:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.
Wenn du Betriebsrat bist und der AG eine Rufbereitschaft einführen will, seid ihr in der Mitbestimmung und müsst das dann selber regeln. Wenn ihr keine Kenntnisse zu dem Thema habt, solltet ihr euch beraten lassen, Gewerkschaft oder Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Erstellt am 26.11.2018 um 21:43 Uhr von alana.the.witch
Vielen Dank für die Antworten, hm dann scheint das eher verhandlungssache zu sein und wenn der AG kein interesse daran hat, wirds schwierig.