Keine Lohnfortzahlung wg. Unwetterwarnung
Guten Abend,
brauch mal Eure Unterstützung!!
unser öffentlicher Betrieb wurde wegen einer Unwetterwarnung früher geschlossen,dadurch entstanden für die AN 3,5 Std Ausfall. Wir arbeiten nach einem festen Schichtplan. AG will diesen Ausfall nicht vergüten!!!!!
meiner Meinung nach handelt es sich doch hierbei um eine Störung des Betriebsablaufes und das Betriebs- und Wirtschaftsrisiko trägt der AG, sowohl auch BGB § 615 findet m.E. Anwendung. oder liege ich da falsch..........????
Danke!!
Community-Antworten (27)
20.01.2007 um 21:34 Uhr
@ bille ,
du liegst richtig mit dem § 615 !!
§ 615 BGB :Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Kommt darauf an , welche Reglung ihr habt , wie dieser Ausfall zu überbrücken ist - Arbeitsvertrag/Tarifvertrag etc .Danach richtet sich euer Anspruch entweder auf Vergütung oder ihr mußt die Zeit nacharbeiten !!
20.01.2007 um 21:41 Uhr
@Bergmann Und bei "Nicht durch den AG zu vertretende höhere Gewalt"?
20.01.2007 um 21:47 Uhr
@bille
siehe bitte den Beitrag - 49278-
20.01.2007 um 21:53 Uhr
@Tequilla Und das gilt auch in diesem Fall?
20.01.2007 um 21:57 Uhr
Bergmann,
wir arbeiten lt. Arbeitsvertrag nach Dienstplan. Im TV-V wurde ich auch nicht fündig........
Kölner,
"höhere Gewalt" ist mir auch klar!! Dennoch such ich nach einer Lösung.........
20.01.2007 um 21:59 Uhr
@bille Darf ich zumindest und zunächst mal einen Zweifel anmelden, dass ein Versorger in JEDEM Fall in Annahmeverzug gerät, wenn ein Unwetter herrscht? Ich frage halt und bin mir nicht sicher, ob der AG zahlen muss.
20.01.2007 um 22:04 Uhr
@Kölner, zählt eine Bombendrohung im Betrieb auch zu "höherer Gewalt"?
20.01.2007 um 22:15 Uhr
Mona-Lisa
Bombendrohung? unvorhergesehene Ereignisse? Denke schon!
Kölner
Deine Zweifel sind berechtigt!! Aber schau mal BGB § 323....
Tequilla
ich könnt Dich abknutschen!!::)))) .... wg dem Hinweis auf den Beitrag natürlich...!!
20.01.2007 um 22:18 Uhr
@ @ Kölner , Mona-Lisa ,
Höherer Gewalt - alles was aus den einflussbaren Bereich des AN´s und AG`s liegt !!Ich drück´s einfach mal so aus !!
Höhere Gewalt liegt in den "Unternehmerisches Risiko " und in jeden Fall ist der AN zu vergüten !!Ob mit Geld / ob der AN die Zeit nacharbeiten muß -das ist Sache der Reglung im AV/TV/MTV etc .!! Gibt es keine Reglung-es ist so zu verfahren , als ob es keine Störung gegeben hat- also bezahlen !!
20.01.2007 um 22:28 Uhr
Liiieeber Bergmann,
schrei doch net so, glaub wir haben Dich verstanden!!!!
20.01.2007 um 22:29 Uhr
@Bergmann Wir kommen der Sache also näher! Du hast das Urteil von 1991 also vollständig gelesen...
@bille Also kommt es auf den TV-V an...
20.01.2007 um 22:35 Uhr
@ Kölner ,
was besagt den das 16 Jahre alte Urteil ??
@ bille ,
DU MUßT MICH MAL SCHREIEND UND AUFGEREGT SEHEN !!!
20.01.2007 um 22:37 Uhr
@Bergmann Es sagt genau das aus, was Du in 49341 schriebst. Ergo dachte ich, Du hättest es gelesen.
20.01.2007 um 22:39 Uhr
alle, große Frage ist natürlich, ob der AN seine Arbeitskraft dem AG im Falle einer "Katastrophe" noch anbietet.
bille, sehe nicht so recht, wo der § 323 BGB hier greifen soll.
20.01.2007 um 22:43 Uhr
Kölner,
ja, bin net fündig geworden! TV-V öD find ich NICHTS und BV gibt in der Richtung auch noch NICHTS - bin aber dran am arbeiten
Bergmann,
wie siehst Du dann denn aus..???::))
Bergmann, Kölner,
könnt Ihr mir mal das alte Urteil genauer erklären...?
Danke!!
20.01.2007 um 22:45 Uhr
@Lotte, in unserem Fall wurde den MA verboten, die Firma zu betreten.... :-))
20.01.2007 um 22:48 Uhr
@bille Dort heisst es in der Urteilsbegründung (BAG, Urteil vom 30.1.1991 - 4 AZR 338/90): "Durch einen Klammerzusatz erläutern die Tarifvertragsparteien im allgemeinen verbindlich einen vorangestellten Rechtsbegriff (BAG AP Nr. 39 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Hätten sie durch den Klammerzusatz demgemäß alle Umstände beschreiben wollen, die weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zu vertreten haben, so hätten sie dies durch eine entsprechende Stellung des Klammerzusatzes in § 6 Nr. 1 c MTV zum Ausdruck bringen müssen."
Demnach hätte es geregelt werden können.
20.01.2007 um 22:56 Uhr
Lotte,
geh mal dem Hinweis von Tequilla nach - 49278- da findest Du die Antwort.
Wie von mir anfänglich gesagt: Der Arbeitgeber hat das Betriebsrisiko zu tragen.
Kölner,
danke, gut zu wissen für eine künftige BV..
20.01.2007 um 23:02 Uhr
@bille Jetzt bin ich verwirrt. %) Ich denke, in der Absolutheit seiner Aussage, liegt Tequilla nicht ganz richtig...
20.01.2007 um 23:04 Uhr
bille,
habe ich, habe ich, bleibe trotzdem bei meiner Meinung ;-))
Damit es zum Annahmeverzug kommt, muss ich die Dienste anbieten. Wenn ich aufgeregt nach Hause laufe und froh bin, dass ich dies kann, weil die Kinder auch schon nach der 3. Stunde Schulschluss haben, könnte ich u.U. ein Problem bekommen wenn ich dann den AT voll bezahlt haben möchte...
Damit meine ich nicht Euch, reine Hypothese...
20.01.2007 um 23:20 Uhr
Kölner, Du meinst wohl den letzten Absatz....... Da muss ich noch mal nach gehen!
Lotte,
AN wollte NICHT nach Hause, sondern es wurde die Schließung des Betriebes vom AG wg. Unwetterwarnung angeordnet. (hat glaub nichts mit schwäbischer Sparsamkeit zu tun!!::)))
20.01.2007 um 23:28 Uhr
Bille, was Deinen Fall angeht, hast Du mich ja schon überzeugt ;-)
Das Urteil allerdings zeigt ja jedem AG nur zu deutlich den Weg, den er gehen muss, wenn er das Risiko der höheren Gewalt für sich ausschließen möchte. Weiß nicht, ob ich als BR eine BV anstreben würde...
20.01.2007 um 23:36 Uhr
Lotte,
danke!!!!
An Alle,
danke für Eure Unterstützung!!!!!
Bis zum nächsten mal........
20.01.2007 um 23:42 Uhr
@ Lotte ,
der AG kann das Risiko nicht gänzlich ausschließen , er kann über eine BV eine für ihn angenehmere Lösung festhalten !!
Z.B.: Bei unplanmäßigen Arbeitsausfall ohne weitere Beschäftigungsmöglichkeit für den AN , endet seinen Arbeitszeit-die er nachholen muß .
@ Bille ,
paßt ja auf , was ihr in einer BV reinschreibt !! Holt einen Experten !!
20.01.2007 um 23:46 Uhr
Bergmann,
werden wir machen!!
Nochmals Danke für Eure Hilfe!!
Werd mich für heut verabschieden, hab morgen Frühschicht - hoffentlich ohne "besondere Vorkommnisse"-
20.01.2007 um 23:47 Uhr
Bergmann,
Du hast genau das geschrieben, was ich meinte ;-))
22.01.2007 um 12:58 Uhr
@lotte wenn du früher heimmusst weil deine Kiddies vorzeitig aus der Schule müssen, greift so viel ich weiss BGB §616
Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
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