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Günstigerprinzip - Betriebsvereinbarung IT-Rufbereitschaft

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Rapollo
Nov 2018 bearbeitet

Wir sind ein Unternehmen ohne Tarifbindung. Es gibt eine bestehende Betriebsvereinbarung zur IT-Rufbereitschaft deren Nachwirkung auf Ende des Jahres begrenzt ist und daher neu verhandelt werden muss.

Bisher fehlt darin ein Hinweis zur Freiwilligkeit an der Teilnahme an der Rufbereitschaft. Diese soll daher nun neu aufgenommen werden. Keiner der betroffenen Mitarbeiter hat eine Verpflichtung zur Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag stehen.

Die konkrete Frage ist nun ob schon bisher das Günstigerprinzip anzuwenden war, welches bedeuten würde, dass die Teilnahme an der Rufbereitschaft allein schon deshalb freiwillig ist, da diese im Arbeitsvertrag nicht erwähnt wurde oder ob das Günstigerprinzip nicht angewendet werden kann weil die Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag nicht explizit ausgeschlossen wurde.

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Community-Antworten (6)

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petermännchen

15.11.2018 um 14:59 Uhr

Wenn ihr keinen Tarifvertrag habt, könnt ihr auch keine Betriebsvereinbarung zum Rufdienst abschließen.

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Vivaldi

15.11.2018 um 15:40 Uhr

@petermännchen - warum kann ich bei fehlenden Tarifvertrag keine Betriebsvereinbarung abschließen?? In einer Betriebsvereinbarung darf ich alles besser regeln als im Gesetz oder in einem Tarifvertrag (wenn vorhanden) geregelt ist! @Rapollo: geht in die Verhandlung und holt das Bestmögliche für die Arbeitnehmenden raus!

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petermännchen

15.11.2018 um 21:56 Uhr

Siehe $7Abs. 2 BetrVG

M
merkur

15.11.2018 um 23:02 Uhr

Inwiefern der AG hier von seinem Weisungsrecht zur Teilnahme an einer Rufbereitschaft Gebrauch machen kann, lässt sich ohne genaue Kenntnis des Inhalts der Arbeitsverträge nicht sagen. Meistens sind Arbeitsverträge in ihren Beschreibungen der genauen Tätigkeiten und Arbeitszeiten ja eher etwas vage und allgemein. Schließlich möchte der AG sein Direktionsrecht nicht von vornherein zu sehr einschränken.

Ich denke mal, dass ihr die bestehende BV gekündigt habt? Ihr solltet eine neue ausarbeiten, in der die Freiwilligkeit zur Rufbereitschaft auch explizit festgelegt ist. Dann seid ihr auf der sicheren Seite.

@petermännchen

" $7Abs. 2 BetrVG"

Und was hat dieser Paragraph nun mit der gestellten Frage zu tun?

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petermännchen

16.11.2018 um 11:03 Uhr

Sorry, Tippfehler: Arbeitszeitgesetz war gemeint.

§7 Abs. 2 ArbZG: Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

  1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
  2. .....

Eine BV zur Rufbereitschaft setzt also einen Tarifvertrag mit entsprechender Öffnungsklausel in einem Tarifvertrag Voraus.

In Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden. Siehe §5 Abs. 3 ArbZG. Das geht dann auch ohne BV.

M
merkur

17.11.2018 um 11:54 Uhr

"Eine BV zur Rufbereitschaft setzt also einen Tarifvertrag mit entsprechender Öffnungsklausel in einem Tarifvertrag Voraus."

Das stimmt nicht ganz. Es ist durchaus möglich Betriebsvereinbarungen zu schließen, ohne dass es eine Tarifbindung innerhalb eines Betriebes gibt.

Dies betrifft sämtliche Bereiche, in denen der Betriebsrat in der erzwingbaren Mitbestimmung ist, d.h. also sämtliche Bereiche, die in §87 BetrVG benannt werden.

Selbstverständlich ist vorher zu klären, ob es innerhalb der Branche einschlägige Tarifvereinbarungen gibt, unabhängig davon ob der entsprechende Betrieb selbst eine Tarifbindung hat oder nicht. Aber generell ist es nicht grundsätzlich rechtswidrig BV's abzuschließen, sofern sie Bereiche der erzwingbare Mitbestimmungen des Betriebsrates betreffen.

In diesem Fall geht es ja um zeitliche Ausgestaltungen innerhalb der Arbeitsorganisation. Und da sehe ich durchaus eine Mitbestimmungspflicht des Betriebsrates.

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