Wir sind ein Unternehmen ohne Tarifbindung. Es gibt eine bestehende Betriebsvereinbarung zur IT-Rufbereitschaft deren Nachwirkung auf Ende des Jahres begrenzt ist und daher neu verhandelt werden muss.

Bisher fehlt darin ein Hinweis zur Freiwilligkeit an der Teilnahme an der Rufbereitschaft. Diese soll daher nun neu aufgenommen werden. Keiner der betroffenen Mitarbeiter hat eine Verpflichtung zur Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag stehen.

Die konkrete Frage ist nun ob schon bisher das Günstigerprinzip anzuwenden war, welches bedeuten würde, dass die Teilnahme an der Rufbereitschaft allein schon deshalb freiwillig ist, da diese im Arbeitsvertrag nicht erwähnt wurde oder ob das Günstigerprinzip nicht angewendet werden kann weil die Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag nicht explizit ausgeschlossen wurde.