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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Darf Betriebsrat Informationen aus Verwaltungsgremien an die Belgschaft weitergeben?

S
Stellino
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, wir sind der Betriebsrat eines Forschungsinstituts (eingetragener Verein, kein öffentlicher Dienst). Bis auf ein Mitglied sind wir alle zum ersten Mal im Betriebrat und daher noch nicht ganz sattelfest in Bezug auf die Rechte und Pflichten des Betriebsrats. Konkret haben wir zurzeit folgendes Problem: Auf Antrag des (alten) Betriebsrates hat die Geschäftsleitung 1999 im Verwaltungsrat darüber abstimmen lassen, ob ein Vertreter der Belegschaft als berufenes Mitglied im Verwaltungsrat aufgenommen werden soll. Als Begründung wurde damals angeführt, dass eine derartige Vertreterschaft der Arbeitnehmer z.B. in den Gremien der Universität (Senat, Konvent) oder bei Aktiengesellschaften üblich sei, und wir als An-Institut der Universität zumindest universitätsnah sind. Dieser Antrag wurde angenommen und daraufhin fand eine Abstimmung der Belegschaft statt, bei der neben Einzelpersonen auch der Betriebsrat zur Wahl stand. Der Betriebrat gewann die Wahl und seitdem stellt dieser bei den ca. zwei Mal jährlich stattfindenden Verwaltungsratssitzungen einen Vertreter. Inzwischen sind fast sieben Jahre vergangen, der damalige Betriebsratsvorsitzende ist nun Vorstandsmitglied, und der Betriebsrat gilt (ohne das wir uns diesen Ruf bisher verdient hätten) als unbequem. In einer Woche findet die nächste Verwaltungsratssitzung statt und der Betriebsrat hat einen Vertreter benannt. Nur auf mehrfache Nachfrage wurde diesem Vertreter die kommentierte Tagesordnung ausgehändigt. Ein Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt werden soll, ist die Änderung der Satzung. Und zwar soll der Paragraph gestrichen werden, in dem aufgeführt ist, dass ein Vertreter der Belegschaft als berufenes Mitglied im Verwaltungsrat aufgenommen wird. Es soll stattdessen ein Vertreter der Belegschaft als Gast geladen werden (wird aber nicht schriftlich fixiert). Als Begründung wird diesmal angeführt, dass der Verwaltungsrat ein Gremium von Externen sei und ein Vertreter der Belegschaft als Interner nicht stimmberechtigt teilnehmen sollte.

Wir überlegen jetzt ob wir überhaupt noch etwas gegen diesen anstehenden Beschluss tuen können. Um etwas zu erreichen, müssten wir die Belegschaft über die anstehende Satzungsänderung informieren. Und da sind wir uns nicht sicher, ob wir die Informationen, an die wir als Vertreter der Belegschaft im Verwaltungsrat gelangt sind, innerhalb des Betriebes veröffentlichen dürfen. Ich gebe zu, dass das alles kompliziert klingt, aber vielleicht kann uns ja jemand diesbezüglich mit Ratschlägen dienen. Vielen Dank

4.06006

Community-Antworten (6)

P
packer

21.11.2006 um 19:27 Uhr

hi stellino,

sauber sauber... das klingt sehr kompliziert. dazu müsste ich schon ähnlich gelagerte fälle kennen und das tu ich seltsamerweise :) nicht. aber ich würde an deiner stelle im betriebsrat einen antrag stellen auf rechtsberatung. so etwas kann nur ein anwalt lösen... hier kommt der § 40 und/oder eventuell der 80er in betracht. ob aber nach §80 (3) euch in diesem falle ein sachverständiger zusteht wage ich eher zu bezweifeln. ich persönlich würde mich an die rechtsberatung der gewerkschaft wenden da sie in dem moment noch nichts kostet und klären, ob überhaupt im sinne des betrvg oder amnderer ein rechtsstreit überhaupt in frage kommt. vieleicht kann ja der ein oder andere hier mit einer anderen idee helfen...

liebe grüße, packer

K
Kölner

21.11.2006 um 19:29 Uhr

@stellino Ich sehe ich es ja so, dass Ihr nicht Informationen "vom Verwaltungsrat" weitergebt, sondern nur selbige "über den Verwaltungsrat".

S
stellino

21.11.2006 um 22:29 Uhr

Danke für die bisherigen,hilfreichen Anregungen.

@Kölner aber in welcher Funktion? Als Vertreter der Belegschaft im Verwaltungsrat, der Kenntnis über die geplante Satzungsänderung erlangt hat oder als Betriebsrat, der einenVertreter in den Verwaltungsrat schickt?

K
Kölner

21.11.2006 um 22:47 Uhr

@stellino Ich würde es mit dem § 80 BetrVG halten....

H
H.M

22.11.2006 um 09:12 Uhr

Hallo, Ich habe zum Anfang meiner BR-Mitgliedschaft einSeminar für "Öffentlichkeitsarbeit im BR" besucht, ( kann ich nur empfehlen) unser damalige Referendar, hat auf Nachfrage immer erklärt: Der BR ist verpflichtet die Belegschaft über sämtliche Themen zu informieren und darf dies auch, es sei den der AG oder GF oder Chef erklärt ausdrücklich, das diese Angelegenheit der ,Geheimhaltung unterliegt ,oder wie man so schön sagt, diese Sache bleibt im Raum.( BetrVG § 79)

P
packer

23.11.2006 um 12:30 Uhr

hi h.m,

naja, ganz so pauschal isset nu derdaobenseidank auch nich... der clevere AG wird dieses immer betonen, ob dem aber so ist darüber bestimmen andere faktoren mit... vieleicht ist dieses seminar auch einfach zu lange her bei dir?

es grüßt der packer

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