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Betriebsversammlung Teilnehmer Vertreter der GL

B
BerlStok
Nov 2016 bearbeitet

Habe ein paar spezielle Fragen zur Betriebsversammlung.

Unsere GL hat einen Berater eingestellt. Hätte der Berater das Recht an der BV teilzunehmen. Wenn ja, muss der BR, im Vorfeld, darüber informiert werden? Darf der Berater nur reden, wenn der BR ihm das Wort erteilt?

Habe nach §43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gelesen, dass die GL bzw. sein offiziell von ihm benannter Vertreter ein Teilnahmerecht haben. Was ja in sofern Verständlich ist. Für mich ergeben sich daraus aber folgende Fragen:

  1. Darf der Vertreter der GL nur teilnehemen, wenn die GL an der BV nicht teilnehmen kann oder hat der Vertreter immer ein Teilnahmerecht?
  2. Wann muss uns die GL darüber informieren, dass die GL ein Vertreter zur BV schickt bzw. mitbringt? Muss uns die GL ein paar Tage vor der BV darüber informieren oder bei Beginn der BV?
  3. Darf die GL beliebig viele Personen benennen, welche als Vertreter der GL an der BV teilnehmen?

Nach §5 Abs. 3 BetrVG habe ich gelesen, dass leitende Angestellte von Gesetzeswegen her nicht teilnahmeberechtigt an der BV sind (nur Gast, wenn es BR zulässt). Hierzu folgende Frage: Angenommen ein leitender Angstellte setzt sich zur BV und der BR weist diesen darauf hin, dass er kein Teilnahmerecht hat und ihn zudem auch nicht als Gast zulässt. Der leitende Angestellte möchte aber trotzdem die BV nicht verlassen. Auch nicht nach Androhung von §119 BetrVG, da dieser ja die BR-Arbeit behindert und stört.

Was kann der BR in diesem Fall tun? BV komplett Auflösen / Abbrechen, den leitenden Angestellten ersteinmal bei der BV dulden und im nachgang ein Beschlussverfahren gegen diesen beschließen oder gibt es noch andere Möglichkeiten?

Gibt es evtl. BAG Beschlüsse oder weitere Gesetze, außer die bisher genannten?

Ich danke euch schonmal für die zahlreichen Antworten.

2.222012

Community-Antworten (12)

A
Aidan

29.07.2011 um 15:30 Uhr

weil ich gerade den Fitting (22. Auflage von 2004) lese und weil ich gerade an der Stelle war, da steht dazu:

zu 1) Vetreter bzw Unterstützer dürfen immer hinzugezogen werden (§ 43 Rn 28 und 30)

zu 2) Gar nicht. Es besteht hier ein TeilnahmeRECHT des ArbGeb. Wenn regelmäßig niemand auftaucht, werden aber andere §§ verletzt (zb Vierteljahresbericht nach § 110 Abs 2)

zu 3) Ja. (§ 43 Rn 28)

Wenn der Arbeitgeber eingeladen ist, darf er (mehrere) Vertreter schicken oder Unterstützung mitbringen. Ist der ArbGeb nicht eingeladen, haben leitende Angestellte kein Teilnahmerecht.

Die Störung der BetrVerslg ist eine Behinderung des Betriebsrates und somit ein Rechtsverstoß gegen § 119 BetrVG. Zur Laufzeit der BetrVerslg hat der BR allerdings Hausrecht und eigentlich könnte man da auch die Polizei rufen ... dazu find ich jetzt nix im Fitting, vielleicht weiter hinten :)

Sollte ich totalen Quatsch erzählt haben, geht gnädig mit mir um. ;)

R
rkoch

29.07.2011 um 16:46 Uhr

zu 1) Vetreter bzw Unterstützer dürfen immer hinzugezogen werden (§ 43 Rn 28 und 30)

Obacht: Mit den "Vertretern" sind die "gesetzlichen Vertreter" juristischer Personen und ggf. auch natürlicher Personen (Geschäftsführer und andere "leitende Angestellte") gemeint. Andere als die genannten Personen sind ohnehin AN. Er kann insbesondere keine betriebsfremden Personen, auch keine Anwälte hinzuziehen.

"Unterstützer" kann er, soweit es sich nicht um Personen handelt die ohnehin als "Vertreter" qualifiziert sind nur Vertreter des Arbeitgeberverbands hinzuziehen (analog dem Teilnahmerecht der Gewerkschaften). Andere betriebsfremde Personen können nur dann teilnehmen wenn der BR sie einlädt.

BTW: Rn. 30, sofern mein Fitting nicht allzu veraltet ist sagt zu diesem Thema nichts sinnvolles.

zu 2)

ergänzend: Viel wichtiger als der Bericht nach §110 den er auch auf andere Art abgeben kann ist die Verpflichtung zum Bericht aus §43 (2) (Personal- und Sozialwesen) den er einmal jährlich auf einer BetrVers abzugeben hat. Daraus ergibt sich mindestens einmal im Jahr eine Anwesenheitspflicht.

Nach §5 Abs. 3 BetrVG habe ich gelesen, dass leitende Angestellte von Gesetzeswegen her nicht teilnahmeberechtigt an der BV sind (nur Gast, wenn es BR zulässt).

Jaein. Sie haben als Nicht-AN rein deshalb kein originäres Teilnahmerecht. Als Vertreter des (eingeladenen) AG hingegen schon.

Insofern: Wenn der AG diese Personen nicht als von seiner Seite geladen zur BV mitbringt, den AG auffordern die leitenden Ang. an die Arbeit zu schicken.

Bevor der BR die Polizei ruft gibt es ein milderes Mittel. Der AG wird darauf hingewiesen, das die Betriebsversammlung erst beginnt bzw. weitergeht wenn die betreffenden Personen den Raum verlassen haben. So lange bleiben die Kolleginnen und Kollegen sitzen und arbeiten nicht. Es ist also im Interesse des AG das die Sitzung schnell weitergeht. Sollte er tatsächlich auf die dumme Idee kommen das zu ignorieren und auszusitzen, (ist dieser Fall tatsächlich realistisch?) verlängert sich IMHO halt die Betriebsversammlung ggf. um weitere Tage. Schließlich ist über die Dauer der BetrVers im Gesetz nichts festgelegt, und der AG ist ja allein Schuld daran das sie so lange dauert. Im Zweifelsfalle kann die gestörte Betriebsversammlung IMHO auch erneut angesetzt werden. Darüber gibt es aber anscheinend weder Kommentierungen noch Urteile, also halte ich diesen Fall für unrealistisch

B
BerlStok

30.07.2011 um 12:33 Uhr

Danke schonmal für eure Antworten. Diese helfen uns schonmal ein wenig weiter. Gibt es zur nachfolgenden Frage evtl. ein Fitting oder könnt ihr mir diese noch Beantworten?

Wann muss uns die GL darüber informieren, dass die GL ein Vertreter zur BV schickt bzw. mitbringt? Muss uns die GL ein paar Tage vor der BV darüber informieren oder bei Beginn der BV?<<<

A
Arabella

30.07.2011 um 13:11 Uhr

@BerlStok Ist der "Berater" denn leitender Angestellter? Er soll ja schließlich beraten und nicht selbstständig entscheiden.

K
Kölner

30.07.2011 um 13:14 Uhr

@Arabella Und darf er dabei sein?

A
Arabella

30.07.2011 um 13:20 Uhr

@Kölner Wenn er kein Leitender ist, Arbeitnehmer im Sinne des §5 BetrVG .... was wiederum viele andere Fragen aufkommen lassen würde .... warum nicht? Aber BerlStok ist davon sehr überzeugt.

B
BerlStok

30.07.2011 um 15:20 Uhr

Ich weiß jetzt nicht ob ich hier zu viel erzähle, da es ja sein könnte das GL mit liest.

Der Berater ist ehemaliger GL. Das ist alles ein wenig sehr verworren. Der Berater hat zudem auch sehr viel Rechte überschrieben bekommen. Wie ich gelesen habe kann der Berater ja teilnehmen, was wir als BR auch nicht verhindern können. Das ist schon klar.

Meine Frage ist, wann uns die GL darüber informieren muss, ob Sie einen Berater oder Vertreter zur BV mitbringt? Denn ich gehe davon aus, dass man nicht von einen offiziel benannten Vertreter der GL (laut § 43) sprechen kann, wenn der BR erst zu Beginn der BV darüber informiert wird. Oder bin ich da falscher Ansicht?

A
Arabella

30.07.2011 um 16:55 Uhr

@Kölner Du kannst Fragen fragen und dann auf die Antwort nicht antworten ;-)

R
rkoch

01.08.2011 um 11:56 Uhr

@BerlStok

Eine Information wen der AG zur BetrVers entsendet an den BR ist nicht zwingend gefordert. Sie kann sich aus dem Grundsatz zur vertrauensvollen Zusammenarbeit ergeben. Der BR kann aber einer zur Vertretung entsandten Person auf jeden Fall nicht den Zutritt verwehren, es sei denn die Person ist offensichtlich nicht als Vertretung qualifiziert.

Insofern: Bittet doch einfach Euren AG Euch darüber zu informieren wer von ihrer Seite teilnehmen wird (anrufen!). Unter normalen Umständen wird keine Antwort der Art "Geht Euch nix an" kommen. Die Frage OB die vorgesehenen Personen dann als Vertreter qualifiziert sind kann man bei der Gelegenheit auch aufwerfen.

Man kann sich das Leben auch schwer machen......

A
Arabella

01.08.2011 um 12:12 Uhr

@rkoch Ein paar sachliche User könnten hier auch nicht schaden. Schau doch mal rein;-)

http://www.arbeitsrecht.de/forum/

R
rkoch

01.08.2011 um 14:43 Uhr

Hmm. Versteh ich jetzt nicht....

Soll ich da reinschauen um mich dort zu beteiligen oder um dort zu lernen wie man sachliche Antworten gibt.... ? :-)

A
Arabella

01.08.2011 um 15:06 Uhr

@rkoch Natürlich um dich zu beteiligen!

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