Erstellt am 29.07.2011 um 13:30 Uhr von Aidan
weil ich gerade den Fitting (22. Auflage von 2004) lese und weil ich gerade an der Stelle war, da steht dazu:
zu 1) Vetreter bzw Unterstützer dürfen immer hinzugezogen werden (§ 43 Rn 28 und 30)
zu 2) Gar nicht. Es besteht hier ein TeilnahmeRECHT des ArbGeb. Wenn regelmäßig niemand auftaucht, werden aber andere §§ verletzt (zb Vierteljahresbericht nach § 110 Abs 2)
zu 3) Ja. (§ 43 Rn 28)
Wenn der Arbeitgeber eingeladen ist, darf er (mehrere) Vertreter schicken oder Unterstützung mitbringen. Ist der ArbGeb nicht eingeladen, haben leitende Angestellte kein Teilnahmerecht.
Die Störung der BetrVerslg ist eine Behinderung des Betriebsrates und somit ein Rechtsverstoß gegen § 119 BetrVG. Zur Laufzeit der BetrVerslg hat der BR allerdings Hausrecht und eigentlich könnte man da auch die Polizei rufen ... dazu find ich jetzt nix im Fitting, vielleicht weiter hinten :)
Sollte ich totalen Quatsch erzählt haben, geht gnädig mit mir um. ;)
Erstellt am 29.07.2011 um 14:46 Uhr von rkoch
> zu 1) Vetreter bzw Unterstützer dürfen immer hinzugezogen werden (§ 43 Rn 28 und 30)
Obacht: Mit den "Vertretern" sind die "gesetzlichen Vertreter" juristischer Personen und ggf. auch natürlicher Personen (Geschäftsführer und andere "leitende Angestellte") gemeint. Andere als die genannten Personen sind ohnehin AN. Er kann insbesondere keine betriebsfremden Personen, auch keine Anwälte hinzuziehen.
"Unterstützer" kann er, soweit es sich nicht um Personen handelt die ohnehin als "Vertreter" qualifiziert sind nur Vertreter des Arbeitgeberverbands hinzuziehen (analog dem Teilnahmerecht der Gewerkschaften). Andere betriebsfremde Personen können nur dann teilnehmen wenn der BR sie einlädt.
BTW: Rn. 30, sofern mein Fitting nicht allzu veraltet ist sagt zu diesem Thema nichts sinnvolles.
> zu 2)
ergänzend: Viel wichtiger als der Bericht nach §110 den er auch auf andere Art abgeben kann ist die Verpflichtung zum Bericht aus §43 (2) (Personal- und Sozialwesen) den er einmal jährlich auf einer BetrVers abzugeben hat. Daraus ergibt sich mindestens einmal im Jahr eine Anwesenheitspflicht.
> Nach §5 Abs. 3 BetrVG habe ich gelesen, dass leitende Angestellte von Gesetzeswegen
> her nicht teilnahmeberechtigt an der BV sind (nur Gast, wenn es BR zulässt).
Jaein. Sie haben als Nicht-AN rein deshalb kein originäres Teilnahmerecht. Als Vertreter des (eingeladenen) AG hingegen schon.
Insofern: Wenn der AG diese Personen nicht als von seiner Seite geladen zur BV mitbringt, den AG auffordern die leitenden Ang. an die Arbeit zu schicken.
Bevor der BR die Polizei ruft gibt es ein milderes Mittel. Der AG wird darauf hingewiesen, das die Betriebsversammlung erst beginnt bzw. weitergeht wenn die betreffenden Personen den Raum verlassen haben. So lange bleiben die Kolleginnen und Kollegen sitzen und arbeiten nicht. Es ist also im Interesse des AG das die Sitzung schnell weitergeht.
Sollte er tatsächlich auf die dumme Idee kommen das zu ignorieren und auszusitzen, (ist dieser Fall tatsächlich realistisch?) verlängert sich IMHO halt die Betriebsversammlung ggf. um weitere Tage. Schließlich ist über die Dauer der BetrVers im Gesetz nichts festgelegt, und der AG ist ja allein Schuld daran das sie so lange dauert. Im Zweifelsfalle kann die gestörte Betriebsversammlung IMHO auch erneut angesetzt werden. Darüber gibt es aber anscheinend weder Kommentierungen noch Urteile, also halte ich diesen Fall für unrealistisch
Erstellt am 30.07.2011 um 10:33 Uhr von BerlStok
Danke schonmal für eure Antworten. Diese helfen uns schonmal ein wenig weiter.
Gibt es zur nachfolgenden Frage evtl. ein Fitting oder könnt ihr mir diese noch Beantworten?
>>> Wann muss uns die GL darüber informieren, dass die GL ein Vertreter zur BV schickt bzw. mitbringt? Muss uns die GL ein paar Tage vor der BV darüber informieren oder bei Beginn der BV?<<<
Erstellt am 30.07.2011 um 11:11 Uhr von Arabella
@BerlStok
Ist der "Berater" denn leitender Angestellter? Er soll ja schließlich beraten und nicht selbstständig entscheiden.
Erstellt am 30.07.2011 um 11:14 Uhr von Kölner
@Arabella
Und darf er dabei sein?
Erstellt am 30.07.2011 um 11:20 Uhr von Arabella
@Kölner
Wenn er kein Leitender ist, Arbeitnehmer im Sinne des §5 BetrVG .... was wiederum viele andere Fragen aufkommen lassen würde .... warum nicht?
Aber BerlStok ist davon sehr überzeugt.
Erstellt am 30.07.2011 um 13:20 Uhr von BerlStok
Ich weiß jetzt nicht ob ich hier zu viel erzähle, da es ja sein könnte das GL mit liest.
Der Berater ist ehemaliger GL. Das ist alles ein wenig sehr verworren. Der Berater hat zudem auch sehr viel Rechte überschrieben bekommen. Wie ich gelesen habe kann der Berater ja teilnehmen, was wir als BR auch nicht verhindern können. Das ist schon klar.
Meine Frage ist, wann uns die GL darüber informieren muss, ob Sie einen Berater oder Vertreter zur BV mitbringt? Denn ich gehe davon aus, dass man nicht von einen offiziel benannten Vertreter der GL (laut § 43) sprechen kann, wenn der BR erst zu Beginn der BV darüber informiert wird. Oder bin ich da falscher Ansicht?
Erstellt am 30.07.2011 um 14:55 Uhr von Arabella
@Kölner
Du kannst Fragen fragen und dann auf die Antwort nicht antworten ;-)
Erstellt am 01.08.2011 um 09:56 Uhr von rkoch
@BerlStok
Eine Information wen der AG zur BetrVers entsendet an den BR ist nicht zwingend gefordert. Sie kann sich aus dem Grundsatz zur vertrauensvollen Zusammenarbeit ergeben. Der BR kann aber einer zur Vertretung entsandten Person auf jeden Fall nicht den Zutritt verwehren, es sei denn die Person ist offensichtlich nicht als Vertretung qualifiziert.
Insofern: Bittet doch einfach Euren AG Euch darüber zu informieren wer von ihrer Seite teilnehmen wird (anrufen!). Unter normalen Umständen wird keine Antwort der Art "Geht Euch nix an" kommen. Die Frage OB die vorgesehenen Personen dann als Vertreter qualifiziert sind kann man bei der Gelegenheit auch aufwerfen.
Man kann sich das Leben auch schwer machen......
Erstellt am 01.08.2011 um 10:12 Uhr von Arabella
@rkoch
Ein paar sachliche User könnten hier auch nicht schaden. Schau doch mal rein;-)
http://www.arbeitsrecht.de/forum/
Erstellt am 01.08.2011 um 12:43 Uhr von rkoch
Hmm. Versteh ich jetzt nicht....
Soll ich da reinschauen um mich dort zu beteiligen oder um dort zu lernen wie man sachliche Antworten gibt.... ? :-)
Erstellt am 01.08.2011 um 13:06 Uhr von Arabella
@rkoch
Natürlich um dich zu beteiligen!