W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 8 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Abteilung dünn besetzt - Vertretung kaum möglich

F
Ferina
Apr 2018 bearbeitet

In einer Abteilung in unserem Betrieb kommt es immer wieder zu Problemen, wenn es um Urlaubsvertretung geht.

Der Vorgesetzten hat die Regelung eingeführt, dass Urlaub nur möglich ist, wenn eine benannte Vertretung da ist. Die Mitarbeiter sind teilweise selbst darauf angewiesen Vertreter zu finden. Die Probleme kommen dann, wenn die Person erst im Urlaub ist. Es stellt sich klar, dass die Person, die die Vertretung machen muss, dann nicht genug Kapazitäten hat um sich auch um diese Urlaubsvertretung zu kümmern (egal wie gut die Übergabe war).

Wir haben das Gefühl, dass diese Abteilung zu dünn besetzt ist.

Was können wir konkret machen, damit das Problem transparent wird und damit der Vorgesetzten einsieht, dass die Abteilung mehr Ressourcen braucht oder weniger Aufgaben erledigen kann? (muss es zu Überlastungsanzeigen kommen?)

Können Urlaubsanträge abgelehnt werden, mit der Begründung dass ein Mitarbeiter keine Vertretung finden konnte?

2.03102

Community-Antworten (2)

M
MaJoK

04.04.2018 um 13:20 Uhr

Kurz & knapp: Gesetzlicher Urlaubsanspruch Das Urlaubsgesetz beziehungsweise Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer, besser bekannt als das Bundesurlaubsgesetz, regelt die Mindestanforderungen bezüglich des Anspruchs auf Urlaub. Es besteht ein generelles Recht auf Urlaub. Laut Arbeitsrecht besteht ein Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen bei einer Woche mit sechs Werktagen.

Euer Vorgesetzter hat die Pflicht euch den Urlaub zu gewähren und sich selbst um eine entsprechende Vertretung für seine Abteilung zu kümmern. Dafür bezieht er ja auch ein entsprechendes Gehalt.

Wenn reden mit dem Vorgesetzten nicht hilft dann eben anders, zur übergeordneten Ebene (Geschäftsleitung). Ansonsten rechtliche Möglichkeiten prüfen.

Zur letzten Frage ist die Antwort NEIN kann er nicht, da es nicht die Aufgabe eines Arbeitnehmers ist eine Vertretung zu organisieren. Das geht vielleicht in der Leibeigenschaft oder in die Tribute von Panem :) aber nicht im realen Leben.

K
kratzbürste

04.04.2018 um 13:29 Uhr

"Was können wir konkret machen"

Natürlich eure Mitbestimmung geltend machen und umsetzen. § 87 Abs 5 BetrVG. Der BR hat bei Allgemeinen Urlaubsgrundsätzen mitzubestimmen. Und die Regel "Urlaub nur wenn Vertretung da ist" wäre ja (wenn auch unzulässiger ) Grundsatz.

Außerdem ist der BR auch im strittigen Einzelfall in der Mitbestimmung.

Ihre Antwort