Arbeitszeitausfall Nachschicht sollte lt. Vorarbeiter gar ncht kommen wg. Sturm - müßen diese Kollegen dafür Urlaub nehmen?
Guten Morgen, ich hoffe Ihr habt den Sturm unbeschadet überstanden. Meine Frage, durch den Sturm kam es Gestern zu Stromausfall und die MA der Spätschicht mußten früher nach Hause und die Nachschicht sollte ltd. Vorarbeiter garnicht kommen, müßen diese Kollegen für diese Zeit Urlaub nehmen, wie ist dass gesetzlich geregelt?
Gruß Stecker
Community-Antworten (5)
19.01.2007 um 09:44 Uhr
@ stecker ,
§ 615 BGB :Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Nach allgemeiner Rechtsprechung zählt auch höherer Gewalt dazu .Allerdings kommt´s drauf an , ob eine anderweitige Reglung existiert , die eine Nacharbeit vorsieht- wie Arbeitsvertrag/Tarifvertrag etc.
Und :Urlaub dient der Erholung und nicht um Arbeitszeitausfall auszufüllen !!
19.01.2007 um 21:53 Uhr
Wie ?? Ich bekomme Kritiklos mal was durch- heute muß mein Glückstag sein !!
19.01.2007 um 22:04 Uhr
@Bergmann, abwarten....... :-))
20.01.2007 um 03:53 Uhr
@Stecker
...Bergmann kann ganz beruhigt sein, anbei ein paar Sätze zu Risikoverteilung bei Betriebsstörungen, im speziellen durch Stromausfall!!
Die Regelung des § 615 BGB findet im Ergebnis aber auch dann Anwendung, wenn eine Beschäftigung des Arbeitnehmers wegen Störungen im Betriebsablauf (z.B. Ausfall der Stromversorgung, Brandschaden, fehlende Rohstoffe) dem Arbeitgeber gar nicht möglich ist. Zwar ließe sich durchaus vertreten, daß derartige Betriebsstörungen nicht zum Annahmeverzug des Arbeitgebers, sondern zur Unmöglichkeit i.S. von § 323 BGB führen, denn sie machen es nicht nur dem Arbeitgeber unmöglich, die Arbeitsleistung anzunehmen. Zugleich wird es auch dem Arbeitnehmer unmöglich, die von ihm geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Bei Anwendbarkeit von § 323 BGB entfiele dann sein Anspruch auf das Arbeitsentgelt, weil auch ihm die geschuldete Leistung aus einem Grund unmöglich geworden ist, den weder er noch der Arbeitgeber zu vertreten hat.
Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen über Annahmeverzug und Unmöglichkeit der Leistung behält der Arbeitnehmer nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen der Betriebsrisikolehre seinen Lohnanspruch ohne eigene Nachleistungspflicht auch dann, wenn seine Beschäftigung wegen Störungen im Betriebsablauf nicht möglich ist. Der Arbeitgeber hat das Betriebsrisiko zu tragen. Es ist grundsätzlich allein Sache des Arbeitgebers, ob er mit der ihm angebotenen Arbeitsleistung etwas anfangen kann oder nicht.
20.01.2007 um 13:35 Uhr
Tequilla,
der Herr Professor lässt Grüsse ausrichten, es hätte ihn gefreut, dass seine Ausführungen zitierwürdig sind... :-)
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