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Lohnsenkung trotz BR- Tätigkeit?

G
Gewerkschaftler
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, erstmal ein dickes Lob an euch. Die Fragen werden echt super von euch erklärt. Finde ich echt spitze.

Nun habe ich eine Frage an euch, wir im Betrieb sind 7 Betriebsräte und sind erst seit kurzen im Amt. Nun hat sich ein Vorarbeiter sich auf unsere Seite geschlagen, und wurde auch ins Gemium gewählt.

Durch neue Arbeitsabläufe werden nun die Vorarbeiter von 12 auf 8 Vorarbeiter runtergesetzt. Die 4 übrigen Vorarbeiter sollen nun in der Produktion mitarbeiten, und dementsprechend soll auch der Lohn gekürzt werden.

Unser BR Kollege, der bisher noch als Vorarbeiter auf der Personalliste lief, wurde nun unter der Hand informiert, dass wenn er vom BR zurücktretten würde, weiter als Vorarbeiter laufen würde.

Da er aber diesen "Verrat" nicht mitmacht, fürchtet er nun die Absenkung seines Lohnes (Lohngruppe).

Ich dachte bisher aber das einem BR keine Nachteile enstehen dürfen. Wie ist es bei diesen Fall?

Vieleicht kann uns jemand weiterhelfen.

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Community-Antworten (1)

R
rainerw

15.06.2010 um 01:59 Uhr

@Gewerkschaftler Ich denke eine antwort kann nur gelingen wenn man den Sinn der gestellten Frage erkennt. Deshalb kann es auch schon mal vorkommen das antworten gut oder auch weniger gut sind; aber jeder versucht sein bestes zu geben. Im BetrVG heißt es eigentlich das ein BRM wegen seinem Ehrenamt nicht benachteiligt werden darf. Nur dieses im vorliegenden Fall zu beweisen dürfte so gut wie unmöglich sein, wenn es dafür keine Zeugen gibt. Sollte der Kollege die Tätigkeit des Vorarbeiters aber schriftl. haben bedarf es hier einer Änderungskündigung. Auch würde ich dies behaupten wenn er es nicht schriftl. hat und dies Position schon länger ausfüllt. Auch eine stillschweigende Einigung kann bestandteil eines Arbeitsverhältnisses sein. In jedem Fall ist aber hier, wie auch bei den anderen betreffenden Kollegen, der BR mit im Boot, da es sich hier um eine Versetzung mit Umgruppierung handelt. Hier wäre es für den BR auch interessant zu erfahren nach welchen Auswahlkriterien hier vorgegangen worden ist. Sonst würde ich dem AG hier Wilkür vorwerfen. Ist im BGB auch in einem § beschrieben. Als nächstes würde ich mich auch mit der ganzen Belegschaft befassen. Du beschreibst das Arbeitabläufe ich ändern sollen. In wie weit betrifft dies die restl. Belegschaft. Hier würde ich mich mit §111 BetrVG befassen wenn die Auswirkungen mehr als 5% der Belegschaft betrifft. Damit ich den Arbeitstag des AG auch noch voll bekomme würde ich auch noch behaupten das evtl. wegen Umsetzungen die §96- 98 BetrVG in betracht kommen. Du siehst, mann kann einige Ansätze haben. Um das ein oder andere aber umsetzen zu können müsste man den Betrieb kennen, und deshalb können diese Maßnahmen nur Ansätze sein. Dann mal fröhliches gelingen.

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