Pausenvorschrift bei unvorhergesehener fahrtzeiten
Hallo zusammen,
bei uns gibt es momentan einige Peobleme bzgl der täglichen Pausenregelungen.
Ich arbeite im Schnitt mehr als 6 aber weniger als 9 h täglich und habe demnach gesetzlich eine 30 minütige Pause. Das Problem nun, ich habe arbeitsvertraglich die Regelung Fahrtzeit= Arbeitszeit. Wenn ich nun sagen wir von7:00-08:00 fahren dann inklusive Pause von 8:00-15:00 arbeite und sich durch bspw Stau etc die Rückfahrt massiv verlängert auf sagen wir 2h, ist der Arbeitgeber berechtigt mir mehr Zeit für die Pause abzuziehen. Dies ist momentan ein diskusssionspunkt in Punkto Überstunden Auswertung. Ich habe leider im arbeutdzeitgesetz keine Info darüber gefunden.
Vielen Dank im Voraus
Community-Antworten (1)
15.11.2018 um 00:21 Uhr
Die Pausenvorschrift des § 4 ArbZG geht an der betrieblichen Wirklichkeit und an den Bedürfnissen der Beschäftigten vorbei. Fast 30 Prozent der Arbeitnehmer halten das nicht ein, oft auf eigenen Wunsch. Du hättest nichts davon, dem Stau vorübergehend auszuweichen und auf einer Nebenstraße eine Viertelstunde zu pausieren, um dann mit noch mehr Verspätung zu Hause anzukommen.
Gemäß § 14 ArbZG kann die Pausenregelung zwar für unaufschiebbare Vor- und Abschlußarbeiten begrenzt umgangen werden. Ist das Festsitzen im Stau aber eine unaufschiebbare Abschlußarbeit? Keine Ahnung.
Im Arbeitsrecht-Kommentar von Henssler/Willemsen/Kalb (5. Aufl) heißt es in Rn 7 zu § 4 ArbZG: "Kurzfristige Überschreitung der Neun-Stunden-Grenze. Wird kurz vor Ablauf von neun Stunden erkennbar, dass diese zeitl. Grenze geringfügig um einige Minuten überschritten wird, ist die Einlegung einer weiteren Pause nicht erforderlich, weil so dem Gesundheitsschutz nicht wirkungsvoll Rechnung getragen und der ArbN unnötig lang an den Betrieb gebunden wäre. Eine andere Betrachtungsweise wäre eine sinnlose, dem Gesundheitsschutz nicht mehr dienende Frömmelei."
Eine solche teleologische Auslegung des ArbZG könnte vielleicht auch in Deinem Fall angebracht sein. Leider habe ich kein entsprechendes Urteil parat.
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