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Seminar -> Pausenzeiten / An- und Abreisezeiten ?

E
Engelmann
Feb 2019 bearbeitet

Hallo!

  1. Wir waren vor kurzem auf einem Seminar. Nach Einreichen der Reisekostenabrechnung teilte uns der AG mit, dass die Pausenzeiten (ca. 1.5 h) von der täglichen Regelarbeitszeit von 8 h abgezogen werden. In der Regel haben wir 0.75 h täglich Pause.
  • Kann er dies tun ?
  1. Die Fahrtzeiten will der AG nach Routenplanerzeit (0.5h) abrechnen, obwohl wir aufgrund von Feierabendverkehr die doppelte Zeit (1h) benötigt haben.
  • Kann er dies tun oder können wir die tatsächliche Reisezeit abrechnen ?

Danke!

1.32804

Community-Antworten (4)

P
Pjöööng

07.02.2019 um 12:52 Uhr

Betriebsverfassungsgesetz § 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis (1) (...) (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. (3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. (4) (...) (6) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. (...).

A
Andreas.Hamburg

07.02.2019 um 15:57 Uhr

Zu den Reisezeiten lies Dir bitte mal diese Pressemitteilunge des BAG durch Pressemitteilung Nr. 51/18. Mit dieser Entscheidung hat das BAG viel Staub aufgewirbelt, weil es sehr klar die Vergütungspflicht der Reisezeit festgestellt hat. Und Reisezeit ist die Zeit, die benötigt wird, ohne schuldhaftes verzögern :-) und wenn es staut, dann staut es, nicht Euer Problem Das Urteil/die Pressemitteilung passt zwar nicht, lässt sich aber durchaus auch auf Euren Fall anwenden (meiner Ansicht nach) https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=f6bea892e866fdc9352a53cde03971eb&anz=15&pos=0&nr=21223&linked=pm&titel=_Vergütung_von_Reisezeiten_bei_Auslandsentsendung

M
Moreno

07.02.2019 um 16:48 Uhr

Na da werden doch wohl Äpfel mit Birnen verglichen! :-)

A
Adalhelm

07.02.2019 um 21:12 Uhr

Euch muss ein Normaler Arbeitstag berechnet werden, da Ihr ja wohl die Arbeitskraft zur Verfügung stellt. Aufgrund der Schulung kann der AN diese nur nicht annehmen. Prinzipiell könnt ihr euch auch frei für die Betriebsratstätigkeiten frei stellen. Ich gehe davon aus, dass Ihr auch während den Pausenzeiten mit den anderen Teilnehmern diskutiert habt und somit BR arbeit geleistet habt .

Ich gehe davon aus Ihr habt Fahrtenbuch geführt. Diese Zeiten sind auch für die Berechnung der Stunden zu nehmen vertraut der AG euch nicht, soll er ein Elektronisches Fahrtenbuch einführen.

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