Übergangsezeit nach Integration anderer Betriebsteile und Gleichbehandlungsgrundsatz - z.B. bei Zusatzleistungen?
Hallo,
Ich arbeite in einem Betrieb innerhalb eines Konzerns. Wir waren Bis Q3 2005 35 Mitarbeiter. Zum 4.Quartal wurden 70 Mitarbeiter in unseren trieb überführt, die aus einem anderen Konzernbereich kommen.
Die alten 35 Mitarbeiter sind nicht tarifgebunden, die neuen 70 waren es, und habe die Ansprüch in ihre individuelle Arbeitsverträge übernommen.
Nun zum Problem: Ich habe vor einiger Zeit etwas gelesen, das die Leistungen für beide MA-Gruppen (zweck Gleichbehandlungsprinzip) auf einheitliche Basis zu stellen. Hierzu habe ich etwas von einem Zeitraum von einem Jahr gelesen, kann es aber nicht mehr finden.
Ist es also so, das der AG gleiche Bedingungen schaffen muss. In beiden Gruppen gibt es jeweils Zusatzleistungen, die der anderen nicht, oder nicht im gleichen Umgang gezahlt/gewährt werden. Das betrifft unter einigem anderen Fahrgeldzuschuss, Kontoführungsgebühren, diverse freiwillige Leistungen, etc.
Hoffe mir kann jemand tipps geben, wo ich hier was dazu finden kann.
PS.: Gegoogelt hab ich schon!
Danke und gruß
Garcon
Community-Antworten (7)
17.01.2007 um 11:40 Uhr
moin garcon,
du meinst den §613a BGB "rechte und pflichten bei betriebsübergängen". kurz gesagt können die neuen, tarifbezahlten kollegen in dem jahr nach dem übergang nicht schlechter gestellt werden als mit tarif, da die alten 35 leute nicht über einen tarif verfügen... auf jeden fall kannste schon mal nach dem 613a googeln :)
gruß, packer
17.01.2007 um 11:50 Uhr
Hallo,
In dem Übergangsjahr ist klar, aber was ist danach?
Ich habe das hier gefunden:
17.01.2007 um 11:51 Uhr
@packer Ist denn § 613a BGB überhaupt noch zutreffend? Stichwort: "3.Q 2005"...
@garcon Vielleicht gibt es einen "hervorragenden" Überleitungs-TV...?
17.01.2007 um 11:56 Uhr
@kölner:
Es gibt eine Überleitungsvereinbahrung (Aussertariflich, weil unser Betrieb keinen Arbeitgeberverband angehört, und die zuständige Gewerkschaft für den Konzern offenbar kein interesse an uns hat, weil wir zu wenig Gewerkschaftsmitglieder haben.). Diese ÜV behandelt jedoch nicht alle Themen, sondern verweist auf das Ziel beider Parteien (BR /AG), möglichst bald einheitliche Bedingungen zu schaffen. Leider bewegt sich der AG hier nicht, und weil die Gewerkschaft fehlt, darf der BR über diverse Themen nicht verhandeln.
Gruß
Garcon
17.01.2007 um 12:01 Uhr
@Garcon Na dann gibt es ja eine Menge Antworten auf Deine Fragen.
17.01.2007 um 13:07 Uhr
guten morgen... willkommen in 2007... sorry!
ich hab nur das mit dem jahr beantworten wollen... aber garcon scheint ja eh tiefer in der materie zu stecken als gedacht...
18.01.2007 um 09:30 Uhr
Hallo Packer,
Ist schon ok. Jeder Beitrag kann hilfreich sein. Und ja, ich bin Tief drin. Nur sind die Informationen immer unterschiedlich.
Daher suchte ich ja nach diesem Urtail was mitr vor einigen Wochen in die Hände fiel, um die Verpflichtung zur Gleichstellung nach dem Übergangsjahr durchzusetzen.
Das Urteil war gegenteilig zu dem o.g. Ich weiß nur nicht, ob es in diesem Zusammenhang, oder anders gemeint war.
Das komplizierte, was hie noch dazu kommt ist, das der AG jeweils zwei "Abteilungen" von den neuen und den alten MAs zusammengelegt hat, ohne deren Arbeitsbedinugnen gleichzustellen.
Meiner Ansicht nach ist das definitiv das, was das o.g. Urteil in den letzten 2 Sätzen bvorraussetzt, um die Gleichstellung herstellen zu müssen.
Bin mir nur nicht sicher.
Ich glaube, wir konsultieren dann doch noch mal einen Anwalt.
Danke für eure Hilfe, weitere Beiträge und Ideen nehme ich gerne auf.
Gruß Garcon
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