Erstellt am 01.12.2011 um 18:51 Uhr von peanuts
"Steht das irgendwo geschrieben oder weiß jemand mit Sicherheit, dass plötzlich aus diesem Grund die Wahl ungültig erklärt werden kann? "
Ich vermute, dass die KollegInnen in diesen Betriebsteilen vor dieser Neuwahl nicht gefragt wurden, ob sie sich der Wahl im Hauptunternehmen erneut anschließen wollen . Ist das so?
Erstellt am 02.12.2011 um 09:31 Uhr von rkoch
> Nun wird diese vor Gericht angefechtet, wegen zu weiter Entfernung einzelner
> Betriebsteile, war uns so leider vorher nicht klar.
> Steht das irgendwo geschrieben oder weiß jemand mit Sicherheit, dass plötzlich aus
> diesem Grund die Wahl ungültig erklärt werden kann?
Aber selbstverständlich steht das so geschrieben!
§4 BetrVG:
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
Sprich: Ist ein Betriebsteil selbst BR-Fähig (mindestens 5 AN von denen 3 wählbar sind) UND ist dieser räumlich weit entfernt, so zählt er als selbstständiger Betrieb und kann nicht an der Wahl im Hauptbetrieb teilnehmen.
"Räumlich weit entfernt" ist natürlich ein dehnbarer Begriff. Die Rechtsprechung setzt als Maßstab an: Wenn ein Betriebsteil so weit entfernt ist, das er bei Wahl der dem BR zur Verfügung stehenden Verkehrsmittel nicht nach längstens einer Stunde erreicht werden kann, so ist er "räumliche weit entfernt". In diesem Sinne wurde bei optimaler Anbindung (z.B. ICE-Verbindung von A nach B) auch eine Entfernung von über 100km nicht als "räumlich weit entfernt" angesehen, umgekehrt aber in Ballungsgebieten wo die Erreichbarkeit nur mit Auto möglich ist und hier mit Staus zu rechnen ist auch mal 50km bereits als "weit entfernt". Hier die richtige Entscheidung zu treffen ist schwierig und sollte sinnvollerweise gerichtlich abschließend geklärt werden. Zumindest die 200km sind definitiv zu weit entfernt, aber auch einige Eurer anderen Betriebsteile fallen mit Sicherheit auch unter diese Regel.
Die zweite Variante "durch Aufgabengebiet und Organisation eigenständig" wäre noch zu prüfen, aber wenn Du von "abhängig" redest ist das vermutlich nicht zutreffend. Aber falls doch wären auch diese Betriebsteile selbstständige Betriebe.
Und wie Peanuts schon gesagt hat müssten die restlichen "Betriebsteile" beschließen, das sie bei Euch wählen. Ohne diesen Beschluß bilden auch diese einen eigenen BR. Falls ihr diese also in die Wahl einbezogen habt ohne das dieser Beschluß vorliegt war auch das unzulässig. Und, ja, die AN dort können bei jeder Wahl diesen Beschluß - auch im gegensätzlichen Sinne (nicht an der Wahl teilzunehmen) - erneut fassen. Tun sie das nicht bleibt die Entscheidung der letzten Wahl bestehen.....
> Das würde ja auch bedeuten, ein zweiter BR, dann auch einen Gesamt-BR.
Genau so ist es, allerdings müssten die AN in diesem Betrieb erst einmal selbst aktiv werden und Wahlen dirchführen. So lange sie das nicht tun gibt es weder einen BR noch einen GBR. Und wie gesagt, glaube ich das es durchaus noch mehr eigenständige Betriebe bei Euch geben könnte.
Nun, das Urteil zur Anfechtung wird Euch in Bezug auf diese Frage erleuchten. Interessanterweise könnte hier sogar nicht nur die Folge der Unwirksamkeit der Wahl eintreten, sondern sogar die Folge der Nichtigkeit wegen Verkennung des Betriebsbegriffes, d.h. der BR wäre sofort aufgelöst und Euer Betrieb würde in den Zustand der BR-losigkeit zurückfallen. In diesem Falle würde das Initiierungsverfahren von §17 BetrVG erneut notwendig um wieder Wahlen einzuleiten. Es gibt potentiell die Möglichkeit als BR zurückzutreten um Neuwahlen einzuleiten. Ob das allerdings zulässig ist um dem Zustand der BR-losigkeit vorzugreifen ist umstritten.