@alterMann
„Grundsätzlich ist der BEM-Betroffene Herr des Verfahrens.“
Sorry, aber wer das glaubt, macht schon den ersten Fehler.
Auch wenn die Frage vermuten lässt, dass es sich hier um ein erweitertes (Wiedereingliederung) BEM handelt, sollte man nicht alles was sich BEM nennen könnte in einen Topf packen.
Ich habe auch nicht ohne Grund auf ein Standard BEM auf der Basis des § 84 SGB IX hingewiesen.
Herr eines Verfahrens kann auch immer nur der sein, der es initiiert, zu etwas verpflichtet ist oder zumindest maßgebend steuern kann.
Da es sich bei einem Standard BEM um eine gesetzliche Bringschuld eines AG handelt, wobei es da ja vordergründig um den erhalt des Arbeitsplatzes geht, ist hier die Herrschaft des davon betroffenen auch auf eine Verweigerung beschränkt.
Herren dieses Verfahrens sind neben dem AG dann auch die gesetzlich dazu bestimmten betrieblichen Organe.
Sind wir bei einem erweiterten BEM (Wiedereingliederung), ist es mit der eigenen Herrschaft ganz vorbei und obliegt dann dem externen Kostenträger.
Da es beim Standard BEM ja vordergründig um den erhalt des Arbeitsplatzes geht, wäre die Eröffnung einer Verhandlungsmöglichkeit über einen Lohn vor einer Entscheidungsfindung auch sinnfrei.
Bei einer Wiedereingliederung sieht es dann natürlich etwas anders aus. Aber auch hier macht es keinen Sinn, bereits im Vorfeld div. Möglichkeiten aufgrund einer Lohnfrage auszusperren.
Wir sind zwar auch hier bei einer Verhältnismäßigkeit, aber mit dem Unterschied, dass hier jetzt nicht die eines AN, sondern die eines Kostenträgers dominieren dürfte.
Dazu kommt auch, dass sich die Fürsorgepflicht eines AG hier aufgrund ev. zusätzlich entstehender Kosten, auf die Billigkeit seiner Entscheidungen beschränkt.
Daher sollte sich auch hier, da ja dieses in der Regel betrieblich oder tariflich geregelt ist, oder falls nicht, auch ein BR hier beteiligter wäre, eine Lohnfrage erst dann stellen, wenn sie wirklich notwendig wird.
Das bereits im Vorfeld mit einem AG diskutieren zu wollen, kann für einen AN nur nach hinten losgehen.