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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BEM Integration DB

S
Stefan
Nov 2022 bearbeitet

Bin im BEM Integration bei der DB. Meine Frage ist ich soll demnächst Probearbeiten für mehrere eventuell passende Jobs machen. Sollte ich da nicht im Vorfeld abklären, was ich später für einen Lohn bekomme oder reicht es wenn mir ein Job nach der Probe liegt erst zu verhandeln was ich für einen Lohn erhalte?

2.48006

Community-Antworten (6)

H
Homeworker

21.05.2017 um 02:01 Uhr

Bin zwar kein Profi, da es beim Lohn aber einer Änderungskündigung bedarf, gehe ich mal davon aus, dass der erst dann eine Rolle spielt, wenn eine gleichwertige Beschäftigung nicht mehr möglich ist.

G
gironimo

21.05.2017 um 10:05 Uhr

.... aber gerade solche Punkte sollte der Vertreter der Personalabteilung im BEM-Gespräch mit zur Sprache bringen.

E
Ernsthaft

21.05.2017 um 11:49 Uhr

Warum sollte er das? Etwa um bei einem AN Druck aufzubauen? Weil er ein Gutmensch ist, doch wohl eher nicht. Da es bei der DB ja wohl auch feststehende Gruppierungen gibt, dürfte da auch relativ wenig zu verhandeln sein.

Handelt es sich um ein Standard BEM gemäß § 84 SGB IX, würde ich das als BR auch ablehnen.

Als solcher würde ich es auch ablehnen, dass eine Entlohnungshöhe zum Maßstab einer Wiedereingliederungsentscheidung avanciert. Dass dieses für einen hier Betroffenen natürlich auch ein nicht ganz unwichtiges Kriterium ist, sollte jetzt aber nicht dazu führen, deshalb zusätzliche Risiken billigend in Kauf zu nehmen. Daher würde sich eine Lohnfrage für mich als BR immer erst dann stellen, wenn sie unvermeidlich ist.

A
AlterMann

21.05.2017 um 15:51 Uhr

Grundsätzlich ist der BEM-Betroffene Herr des Verfahrens. Er entscheidet, welche und ob er alternative Beschäftigungen ausprobiert. Das "soll" ist also schon mal falsch: Er will oder er will nicht. Und ob er will, hängt ja nicht zuletzt daran, wie die spätere mögliche Beschäftigung bezahlt wird. Also braucht er dazu eine vernünftige Auskunft. Grundsätzlicher Tipp: Nach Möglichkeit im BEM-Verfahren verschiedene Alternativen erarbeiten. Schlechte Alternativen erst dann angehen, wenn trotz Bemühens keine anderen Lösungen gefunden werden können.

E
Ernsthaft

22.05.2017 um 12:46 Uhr

@alterMann „Grundsätzlich ist der BEM-Betroffene Herr des Verfahrens.“ Sorry, aber wer das glaubt, macht schon den ersten Fehler.

Auch wenn die Frage vermuten lässt, dass es sich hier um ein erweitertes (Wiedereingliederung) BEM handelt, sollte man nicht alles was sich BEM nennen könnte in einen Topf packen. Ich habe auch nicht ohne Grund auf ein Standard BEM auf der Basis des § 84 SGB IX hingewiesen.

Herr eines Verfahrens kann auch immer nur der sein, der es initiiert, zu etwas verpflichtet ist oder zumindest maßgebend steuern kann. Da es sich bei einem Standard BEM um eine gesetzliche Bringschuld eines AG handelt, wobei es da ja vordergründig um den erhalt des Arbeitsplatzes geht, ist hier die Herrschaft des davon betroffenen auch auf eine Verweigerung beschränkt.

Herren dieses Verfahrens sind neben dem AG dann auch die gesetzlich dazu bestimmten betrieblichen Organe. Sind wir bei einem erweiterten BEM (Wiedereingliederung), ist es mit der eigenen Herrschaft ganz vorbei und obliegt dann dem externen Kostenträger.

Da es beim Standard BEM ja vordergründig um den erhalt des Arbeitsplatzes geht, wäre die Eröffnung einer Verhandlungsmöglichkeit über einen Lohn vor einer Entscheidungsfindung auch sinnfrei.

Bei einer Wiedereingliederung sieht es dann natürlich etwas anders aus. Aber auch hier macht es keinen Sinn, bereits im Vorfeld div. Möglichkeiten aufgrund einer Lohnfrage auszusperren. Wir sind zwar auch hier bei einer Verhältnismäßigkeit, aber mit dem Unterschied, dass hier jetzt nicht die eines AN, sondern die eines Kostenträgers dominieren dürfte. Dazu kommt auch, dass sich die Fürsorgepflicht eines AG hier aufgrund ev. zusätzlich entstehender Kosten, auf die Billigkeit seiner Entscheidungen beschränkt.

Daher sollte sich auch hier, da ja dieses in der Regel betrieblich oder tariflich geregelt ist, oder falls nicht, auch ein BR hier beteiligter wäre, eine Lohnfrage erst dann stellen, wenn sie wirklich notwendig wird.

Das bereits im Vorfeld mit einem AG diskutieren zu wollen, kann für einen AN nur nach hinten losgehen.

D
dreyer56

15.11.2022 um 09:34 Uhr

Hallo, die Frage von Muschelschubser verstehe ich nicht!? Was heißt: "Personaler"!?

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