Erstellt am 16.01.2007 um 17:15 Uhr von packer
moin mike,
ich denke du meinst § 4 BUrlG? da steht, daß der AN erstmalig nach sechmonatigem bestehen des arbeitsverhältnisses den vollen urlaubsanspruch erwirbt.
da hat er aber nu nich wirklich was von wenn er nach sechs monaten gekegelt wird?
gruß,
packer
Erstellt am 16.01.2007 um 18:34 Uhr von paula
ich glaube hier geht es eher um das thema urlaubsabgeltung oder täusche ich mich da?
zu beachten ist, das in TV andere regelungen vereinbart sein können
Erstellt am 16.01.2007 um 18:38 Uhr von Fayence
Ich würde ja sagen, dass der volle Urlaubsanspruch erst ab 1.7. besteht...
Erstellt am 16.01.2007 um 20:38 Uhr von mille
@ all,
der AN hat Anspruch auf ein zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
§ 5 BUrlG.
Erstellt am 16.01.2007 um 20:42 Uhr von Fayence
mille,
und wieder einmal "Nachsitzen"! ;-)) >> NACH 6 Monaten greift der § 4 BUrlG
Erstellt am 16.01.2007 um 20:53 Uhr von mille
Fayence,
ich widerspreche dir ungern, aber nach meiner Lesart sagt das § 4 BUrlg das erst nach 6 Monaten überhaupt ein Urlaubsanspruch ensteht.
Erstellt am 16.01.2007 um 21:15 Uhr von Fayence
mille,
Du tust gut daran, mir ungern zu widersprechen! ;-))
Aber es soll ja so manches geben... vielleicht steht in Deinem § 4 BUrlG einfach etwas anderes als in meinem.
"Der VOLLE Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben."
Erstmalig bedeutet nicht, dass es sich nur um ein einmaliges Ereignis handelt! Zumal in jedem Kalenderjahr ein neuer Urlaubsanspruch entsteht. Nach Deiner letzten Aussage hätten AN mit einem befristeten AV von nur 5 Monaten aber ganz schlechte Karten!
Überzeugt? Ich hätte auch keinerlei Probleme damit, Dir diverse Urteile benennen zu können! Du würdest mir aber etwas Arbeit ersparen, wenn Du mir ganz einfach vertraust! ;-)
Erstellt am 16.01.2007 um 21:55 Uhr von mille
Fayence,
ich diskutiere gerne mit dir darüber, was nun die richtige Wahrheit ist. Ich erhebe aber keinen Anspruch auf die alleinge Wahrheit. Sollte ich letzt
endlich die einschlägigen Kommentierungen dazu falsch interpretieren, bin ich gerne bereit mir deine Meinung zu eigen zu machen.
Der Urlaubsanspruch entsteht doch nur auf die Zeit in der der AN im UN beschäftigt ist. Jetzt kommt § 5 BUrlG ins Spiel
Ich empfehle dir die Kommentierung von Günther Schaub "Arbeitsrecht von A-Z"
Erstellt am 16.01.2007 um 22:10 Uhr von Bergmann
@ Fayence ,
enttäusche mich nicht -die Standard Links-Rechtskombination und dann in die Mitte,bitte !! ;-))
Erstellt am 16.01.2007 um 22:11 Uhr von Lotte
mille,
hast Du im §5 des BUrlG eventuell den Punkt c) des Abs (1) überlesen?
"wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet"
Wenn er in der zweiten Hälfte ausscheidet, dann steht im der volle Urlaubsanspruch zu, wenn im TV nichts anderes geregelt ist (siehe Öffnungsklausel §13)
Erstellt am 16.01.2007 um 22:24 Uhr von Fayence
mille,
jetzt sei nicht gleich eingeschnappt! Denk doch mal weiter! Der Einfachheit halber, steht dem AN Meier nur der gesetzliche Urlaubsanspruch zu.
Dieser AN ist seit 1.1. im Betrieb Müller beschäftigt und kündigt zum 15.7..
Meier hat noch keinen Urlaub genommen.
Da das Arbeitsverhältnis ab dem 1.7. länger als 6 Monate bestanden hat, hat kann Meier seinen Anspruch auf den vollen Jahresurlaub von 4 Wochen geltend machen. Falls die Urlaubstage durch den AG nicht mehr gewährt werden können, könnten diese 4 Wochen auch abgegolten werden.
Meier steht für dieses Jahr dann aber kein Urlaub mehr zu.
Und genau so lautet die Rechtsprechung! Jetzt einverstanden?
Erstellt am 16.01.2007 um 23:03 Uhr von Fayence
mille,
Danke für den Hinweis auf Herrn Schaub! ;-) Ich vergesse gerne, dass ich das Arbeitsrechtshandbuch im Schrank zu stehen habe.
"Anspruch auf auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs entsteht, a) wenn der Arbeitnehmer in dem laufenden Urlaubsjahr keinen vollen Urlaubsanspruch mehr erwerben kann, z.B. bei Eintritt nach dem 30.6. ; b) wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet."
Und jetzt Du!
Erstellt am 16.01.2007 um 23:26 Uhr von mille
Ich empfinde diese Diskussion als sehr sachlich und bin keineswegs eingeschnappt. Es ist halt sehr schwierig, hier seine Befindlichkeit auszudrücken. Das kommt halt beim gegenüber sehr oft falsch an.
Nun aber zurück zum Thema. Ich muß halt jetzt doch aus der Kommentierung zum Arbeitsrecht zitieren.
Nach § 4 BUrlg wird der volle Urlaubsanspruch erstmalig nach 6 monatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses erworben.
Als weitere Regelung des § 4 BUrlG ist wichtig, daß nach 6 monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses nicht ein Teilurlaubsanspruch, sondern der volle Urlaubsanspruch erworben wird.
Endet das Arbeitsverhältniss vor Ablauf dieser Wartezeit, so erwirbt der AN einen anteiligen Urlaubsanspruch. Nach § 5 Abs. 1 BUrlG zählt bei der Berechnung des Teilurlaubsanspruchs jedoch nur jeweils jeder volle Monat des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses.
Nach § 5 Abs. 1 a) BUrlG hat ein AN, der erst in der zweiten Hälfte eines Kalenderjahres in das Arbeitsverhältnis eintritt, Anspruch auf Gewährung eines Teilurlaubs, da er in diesem Kalenderjahr nicht mehr die volle Wartezeit von 6 Monaten erfüllen kann.
Einen Anspruch auf Gewährung eines Teilurlaubs hat nach § 5 Abs.1 b) BUrlG auch der AN, der vor erfüllter Wartezeit, d.h. vor Ablauf von 6 Monaten, wieder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet
Der AN, der nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat nach § 5 Abs. 1 c) BUrlG ebenfalls einen Teilurlaubsanspruch.
Beispiel: Der AN ist in der zweiten HJahreshälfte des Vorjahres eingetreten. Er hat einen Teilurlaubsanspruch aus dem Vorjahr sowie einen Teilurlaubsanspruch im neuen Jahr bis zum Ausscheiden.
Der AN kann aber auch schon 5 Jahre beschäftigt sein. Er hätte- da er die Wartezeit zurückgelegt hat- schon ab dem Jahresanfang den vollen Urlaubsanspruch. Wenn er diesen nicht in Anspruch nimmt und in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, so steht ihm für die erste Jahreshälfte ein entsprechender Teilurlaubsanspruch zu.
Achtung: Scheidet dieser AN in der zweiten Jahreshälfte aus, so steht ihm der volle Jahresurlaub zu.
Hat der AN im Falle des § 5 BUrlG Abs.1 mehr Urlaub erhalten, als ihm zugestanden hätte, so kann das dafür gezahlte Urlaubsgeld nicht mehr zurückgefordert werden.
Nach § 6 BUrlG kann ein AN bei einem neuen AG innerhalb eines Urlaubsjahres nicht noch einmal Urlaub verlangen, wenn der frühere AG für das laufende Kalenderjahr ihm bereits diesen zustehenden Urlaub gewährt hat.
Nach § 6 Abs.2 BUrlG ist der AG verpflichtet, demAN bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Urlaubsbescheinigung zu erteilen. Aus dieser geht dann hervor, ob und in welchem Umfange Urlaub für das laufende Kalenderjahr bereits gewährt worden ist.
Von den Mindesrvorschriften des BUrlG kann nach § 13 BUrlG nur in Tarifverträgen abgewichen werden. Dies bedeutet, dass der AN nicht auf seinen Urlaub verzichten kann.
Ende des Zitats Bitte um eure Meinung.
Erstellt am 17.01.2007 um 08:08 Uhr von mike
hallo zusammen,
danke für die gute Diskussion. Mein Problem wird durch den § 13 BUrlG gelöst. Den der Tarifvertrag der kunststoffverarbeitenden Industrie, regelt die 12telung des Urlaubs.
Achtung ohne Tarifregelung: Gerichtsurteil vom 20.11.2002 ... Stichtag sei der 1. Juli. Amtsgericht Frankfurt Az: 7 Ca 7053/02 ...
Tipp: Googelt nach Az: 7 Ca 7053/02
merci
Mike
Erstellt am 17.01.2007 um 10:17 Uhr von Kitty
Der Diskussion möchte ich mich anschliessen:
Was ist denn, wenn der AN zum 1.3 sein ArbVerhältniss beginnt und aus der Arbeitslosigkeit kommt (also in dem Jahr noch keinen AG hatte)? Hat er dann nach 6 Monaten auch den vollen Anspruch? Denn er hatte vorher ja keinen AG der ihm Urlaub gewähren konnte?
Bsp. Jahresurlaub 30 Tag, beginn ArbVerhältniss am 1.3 => Urlaub ab dem 1.9 dann 25 Tage oder 30?
Erstellt am 17.01.2007 um 10:37 Uhr von mille
Hallo Kitty,
dein AN hat einen Teilurlaubsanspruch. Erst mit Beginn des neuen Kalenderjahres hat er Anspruch auf den vollen Urlaub
Erstellt am 17.01.2007 um 11:06 Uhr von Fayence
Kitty,
wer hat denn gem. BUrlG Anspruch auf Erholungsurlaub? Darüber, wieviel Urlaubstage der volle Anspruch ausmacht, sagen die 6 Monate "Wartezeit" doch erst einmal gar nichts aus.
mille,
ich steh auf dem Schlauch!
Dass ein AN, dessen Arbeitsverhältnis am 1.7. eines Jahres mind. 6 Monate bestanden hat, seinen Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub geltend machen kann, auch wenn er in der zweiten Jahreshälfte kündigt, hast Du mit Deinem Zitat bestätigt. Ich verstehe nicht, worauf Du konkret hinaus willst.
P.S.
Es ist selbst dann schwierig, seine Befindlichkeiten schriftlich auszudrücken, wenn man den Adressaten kennt. Wie könnte es im Forum also anders sein? :-)
Diese Diskussion finde ich in ihrer Sachlichkeit ebenfalls gut!
Erstellt am 17.01.2007 um 11:11 Uhr von Kölner
@all
Wenn jemand zu diesem fred ein Quiz veranstalten würde, müsste ich hinsichtlich der Fragestellung und des Beantwortungsverlauf bereits bei der "1-Euro-Frage" die Segel streichen.
:-(
Erstellt am 17.01.2007 um 12:04 Uhr von packer
schöner fred hier... hat im urlaub wunderbar lange haare bekommen :)))
musste aber dann herzlich lachen als mike sich dann zu wort meldete... aber schön eurer argumentik zu folgen!
gruß,
packer
Erstellt am 17.01.2007 um 14:58 Uhr von mille
@ Fayence,
auch auf die Gefahr hin das ich für noch mehr Verwirrung sorge möchte ich dir folgendermaßen antworten
Wenn ich ehrlich bin war ich selbst überrascht beim lesen der Kommentierung. Der Begriff des Urlaubsanspruchs soll hier nur deutlich machen, dass der AN den Urlaub nach 6 monatiger Wartezeit erstmals antreten kann. Einen Teilanspruch auf diesen Urlaub hat er vom ersten Tag der Beschäftigung. Sollte er vor der 6 monatigen Wartezeit ausscheiden, hat er halt anteiligen Anspruch auf die Zeit die er beschäftigt war. Im 1 Kalenderjahr immer nur Teilurlaubsanspruch für die tatsächliche Zeit der Beschäftigung. Voller Urlaubsanspruch also nur wenn der AN auch bis zum Ende des Kalenderjahres beschäftigt wird.
Ist der AN aber bereits im 2. Kalenderjahr beschäftigt und scheidet nach dem 1. Jul. aus, hat er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Das ist für mich die Überraschung. Die ersten beiden Sätze zu § 4 BUrlg finde ich mißverständlich, wollte sie beim zitieren aber nicht unterdrücken.
@packer@Kölner,
ich wäre echt auf eure Argumentation gespannt, da ich euch hier zu den Experten zähle