Urlaubsanspruch - voller Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses?
Liebe Forumsteilnehmer, eine Kollegin ist seit März 2009 bei uns beschäftigt. Sie hat 28 Tage Urlaub lt. Arbeitsvertrag. Eine tarifliche Regelung wegen Zwölfteln des Urlaubs haben wir nicht. Im Bundesurlaubsgesetz habe ich gelesen, dass sie den vollen Urlaubsanspruch (also 28 Tage) erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erwirbt. Liege ich hier richtig oder ist noch irgendeine Rechtsprechung zu beachten?? Danke schon mal und einen schönen 2.Advent wünscht Gina
Community-Antworten (8)
05.12.2009 um 20:21 Uhr
ginaa, ja und nein. Den vollen Urlaubsanspruch nach 6 Monaten, allerdings nur anteilig. 12teln.
05.12.2009 um 20:29 Uhr
@ ridgeback
mit dem 12teln liege ich schwer mit mir im kampf, dir zu widersprechen
§ 5 BUrlG spricht nur von 12teln, wenn die wartezeit (6Mo) noch nicht erfüllt war
und da es keine tarifliche oder arbeitsvertragliche (??) regelung gibt, steht ihr nach gesetz (mindestens) der gesamte gesetzliche jahresurlaub zu
ähnlich dem umstand, wenn jemand in der zweiten jahreshälfte ausscheidet, der bekommt auch den vollen urlaub, außer es ist vertraglich etwas anderes vereinbart
05.12.2009 um 20:37 Uhr
@kriegsrat,
ähnlich dem umstand, wenn jemand in der zweiten jahreshälfte ausscheidet ..sind meiner Meinung aber 2 Paar Schuhe. Wenn ich auscheide und ein neues AV beginne habe ich dann ja keinen Urlaubsanspruch mehr. Nehme ich im Juni den vollen Jahresurlaub und scheide in 10 aus, kann ja keine Verrechnung stattfinden. Ergänzung; Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach dem Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG). Sie beginnt regelmäßig mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme; für ihre Berechnung gelten §§ 187 Abs 2, 188 Abs 2 BGB. Sie kann auch an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder enden (ErfK/Dörner § 4 Rz 3).
05.12.2009 um 20:44 Uhr
@ ridgeback
ich wollte damit nur andeuten, daß laut bundesurlaubsgesetz der volle urlaubsanspruch nach 6 monaten entsteht vom 12teln spricht das gesetz nur, falls die 6 monatsfrist noch nicht erreicht wurde
also wenn im vorliegenden fall nichts anderes vereinbart ist (AV,TV) voller urlaub (natürlich berücksichtigung evtl. doppelansprüche gem. § 6)
05.12.2009 um 20:54 Uhr
@kriegsrat, ** vereinbart ist (AV,TV)** ..so blöd kann doch kein AG sein dies nicht fest zu halten.
05.12.2009 um 21:14 Uhr
@ridgeback und kriegsrat, im AV war nichts vereinbart, das hatten wir geprüft. Also volle 28 Tage, schön für die Kollegin. Euch beiden recht herzlichen Dank und einen schönen Abend noch. Gina
06.12.2009 um 11:36 Uhr
@all
schaut einmal hier: Urlaub im Ein- und Austrittsjahr
http://www.duesseldorfer-schriftenreihe.de/shop/uploads/Objekte/Handbuch_zweite_Leseprobe.pdf
und hier:
http://www.rechtsrat.ws/lexikon/urlaub.htm Vor Ablauf dieser Wartezeit besteht Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs (Teilurlaub) für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. (§ 5 BUrlG)
06.12.2009 um 18:00 Uhr
@ erwin, danke Dir - hier also noch einmal "schwarz auf weiß", d.h. im konkreten Fall, die Wartezeit von 6 Monaten ist erfüllt und damit voller U-anspruch. Schönen Adventssonntag noch gina
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