Urlaubsbegrenzung - zulässig, wenn keine dringenden oder sozialen Gesichtpunkte vorliegen?
ich arbeite in einem betrieb der noch weitere kleinere zweigstellen mit jeweils einen angestelten betreibt ...verkauf... in meiner zweigstelle arbeiten wir in zwei schichten nun habe ich drei wochen urlaub beantragt mein arbeitsgeber genehmigt nur zwei wochen für jeden arbeitsnehmer zusmmenhängend kann der arbeitgeber den urlaub auf diese zwei wochen begrenzen wenn keine dringende oder soziale gesichtpunkte vorliegen
Community-Antworten (1)
15.01.2007 um 20:13 Uhr
@ sualkk ,
BUrlG § 7 Absatz 2
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als 12 Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinanderfolgende Werktage umfassen .
Alles klar ?
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