Urlaubsbegrenzung
Unser Chef möchte, das kein Mitarbeiter mehr als 15 Tage Urlaub am Stück nimmt. Dies wurde angewiesen, ohne den Betriebsrat zu informieren. Es besteht keine BV die das bisher regelte. Darf er das ohne Zustimmung des BR umsetzen?
Community-Antworten (9)
16.01.2016 um 20:41 Uhr
Nein bei Urlaubsgrundsätzen seid Ihr in der Mitbestimmung nach Paragraf 87 BetrVG. Ich würde den AG aufforden solche einseitigen Regelungen sofort rückgängig zu machen!
17.01.2016 um 11:20 Uhr
Macht auch einen entsprechenden Aushang und/oder informiert die AN auch auf anderen Wege über ihre Rechte in Sachen Urlaub.
17.01.2016 um 12:36 Uhr
Wobei diese Regelung auch mit Zustimmung des Betriebsrates rechtswidrig wäre.
18.01.2016 um 12:51 Uhr
"Wobei diese Regelung auch mit Zustimmung des Betriebsrates rechtswidrig wäre."
Das ergibt sich woraus ? Der BR darf bei Urlaubsgrundsätzen mitbestimmen, warum sollte ein Grundsatz a la "kein Urlaubsteil mehr als 15 Tage" rechtswidrig sein ?
Aus einer Untersuchung der Hans-Böckler-Stiftung (http://www.boeckler.de/pdf/mbf_bvd_urlaubsgrundsaetze.pdf)
„Grundsätzlich können alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zusammenhängend Urlaub von bis zu 15 Arbeitstagen nehmen. Mit Zustimmung der Geschäftsleitung und der Führungskraft können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu 20 Tage Urlaub"
aus der Metallbearbeitung
„Der/Die Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf einen zusammenhängenden Urlaub von maximal 3 Wochen (15 Arbeitstage). Falls keine betrieblichen Erfordernisse entgegenstehen, kann dem einzelnen Arbeitnehmer auch ein längerer Urlaub gewährt werden.“
aus dem Baugewerbe
ist zwar beide mal ein "kann auch länger dabei", aber trotzdem ...
18.01.2016 um 14:28 Uhr
Vielen Dank für Eure Antworten. Ob das nun legal ist oder nicht. Es ist schade das Arbeitgeber so stur sind. Wir haben türkische MA die gerne länger Urlaub hätten und wenn es möglich ist, sollte es auch kein Problem sein.
18.01.2016 um 15:01 Uhr
Naja ... im Moment sind wir laut Beschreibung bei "AG macht die Anweisung OHNE den BR". Das kann jedenfalls nicht sein, denn der BR hat ja ein Mitbestimmungsrecht.
Und ohne ein verdammt gutes Argument, sollte der BR einer solchen Anweisung auch nicht zustimmen (also es in die BV aufnehmen lassen).
18.01.2016 um 15:09 Uhr
celestro,
im Vorwort dieser Untersuchung steht "Die Auswertung verfolgt dabei nicht das Ziel, Regelungen zu bewerten, ...". Insofern kann man aus der Aufnahme in die Untersuchung nicht folgern, dass die dort zitierten Regelungen in Einklang mit Recht und Gesetz stehen.
Mich erstaunt aber ehrlich gesagt, dass es in der Tat solche Regelungen zu geben scheint. Offensichtlich liegt bei Betriebsräten die solche Regelungen abschließen ein erhebliches Defizit im Bereich der grundlegendsten Regelungen des Arbeitsrechtes vor. Man bekommt den Eindruck dass solche Vereinbarungen getroffen wurden, ohne je zuvor ein Grundlagenseminar besucht zu haben. Eigentlich sollte jeder Teilnehmer eines AR I Seminares sofort erkennen dass hier offensichtlich gesetzeswidrige Vereinbarungen getroffen wurden.
Im Bundesurlaubsgesetz ist eindeutige geregelt: "Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.". Die dringenden Gründe müssen natürlich in jedem Einzelfalle vorliegen und können nicht per BV mal so eben für sämtliche Arbeitnehmer zu sämtlichen Zeiten postuliert werden.
18.01.2016 um 16:44 Uhr
In unserer BV haben wir genau wegen des BUrG geschrieben, dass jedem AN zusammenhängend mindestens 4 Wochen (20 Tage) zu gewähren sind. Weiterhin (weil AG ja manchmal ein sehr selektives Gedächnis besitzen), haben wir auch noch geschreiben, dass bei uneinigkeit zwischen AG und AN der BR... naja - wie schon gesagt, manchmal vergessen AG, dass es Gesetze gibt. Es ist unschädlich diesen Konfliktmechanismus erneut aufzuführen...
19.01.2016 um 11:21 Uhr
Das Problem ist vermutlich, das man in der Materie nicht tief genug drin steckt und daher die "Transferierung" von Wissen nicht stark genug ist. Man bekommt dann beigebracht, was "dringende betriebliche Gründe sind" ... und bezüglich Bv, daß man mit im Boot ist, was Urlaubsgrundsätze sind. Das man aber beim Urlaubsgrundsatz eben noch berücksichtigen muß, das selbiger gar nicht beschlossen werden dürfte, wegen der betrieblichen Gründe ...
Deshalb letztlich nach Möglichkeit IMMER einen Anwalt über eine BV gucken lassen. Besser ist das ...
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