Erstellt am 14.01.2007 um 12:05 Uhr von Bergmann
@ Halbfisch ,
§ 87 Mitbestimmungsrechte BetrVG
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
2.Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
Wie wollt ihr euer Mitbestimmungsrecht ausüben , wenn ihr keine Unterlage,Zahlen,Fakten habt ? Eure GL ist verpflichtet , euch die erforderlichen Daten zu geben !
Erstellt am 14.01.2007 um 13:33 Uhr von Ätreppheescher
Hallo Halbfisch,
Auf Verlangen des BR sind ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen (vorhandenen oder erstellbaren) Unterlagen zur Verfügung zu stellen, d.h. im Original, in Durchschrift oder Fotokopie zu überlassen. Der AG ist im Allgemeinen nicht verpflichtet, von sich aus dem BR die Unterlagen zu überlassen.
(vgl. BAG v. 17.03.83, AP Nr. 18 zu § 80 BetrVG sowie BAG, NZA 92, 275 zu § 87 BetrVG).
Gruß
Hugo
Erstellt am 14.01.2007 um 15:02 Uhr von Heini
Wenn die GL nicht kooperativ mit dem BR zusammenarbeiten möchte sollte der BR dem AG seine entsprechenden Rechte zeigen.
Macht Nägel mit Köpfen und zeigt ein konsequentes Vorgehen, dann erreicht der BR seine Ziele und wird ernst genommen.
Teilt der Geschäftsleitung mit, dass der BR aufgrund der derzeitigen Probleme es für nötig erachtet seine Mitbestimmungsrechte gem. §87 Abs.2+3 BetrVG wahrzunehmen.
Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden.
Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf.
In dieser BV könnt ihr auch die Antragsberechtigten / Ansprechberechtigte festlegen.
Weiterhin wäre es Sinnvoll eine BV abzuschließen, in denen die Ausgleichszeiten gem. ArbzG festgelegt werden.
Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument die Arbeitszeiten und auch die Mehrarbeitszeiten zu überwachen.
So habt ihr auch immer die aktuellen Stundenzeiten für eure Auswertungen zur Verfügung.