Erstellt am 13.03.2018 um 21:40 Uhr von Pjöööng
Zitat (haasipSatang):
"... habe ich etwas recherchiert und gefunden, dass die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB nicht erforderlich ist."
Da würde mich mal die Fundstelle interessieren.
Erstellt am 13.03.2018 um 21:55 Uhr von haasipSatang
„Das Erfordernis der „schriftlichen Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in die Liste” im Sinne des § 6 Absatz 3 Satz 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung) setzt nicht die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB voraus. Die eigenhändig erstellte oder ausgefüllte Einverständniserklärung des Wahlbewerbers muss nicht unterschrieben sein.“ (Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 14.07.1988, Aktenzeichen 12 Ta Bv 140/87).
Erstellt am 13.03.2018 um 22:17 Uhr von Pjöööng
Ein 30 Jahre alter Beschluss eines LAG...
Vergleiche aktuelleres hier:
https://openjur.de/u/621337.html Rn 68
oder hier:
https://openjur.de/u/104278.html
Erstellt am 13.03.2018 um 22:44 Uhr von haasipSatang
Danke für die Alternativen. Wurde nach dem Hinweis allerdings so vom Wahlvorstand erst mal anerkannt (und bei anderen Kandidaten wurden ja im Vorfeld auch keine Probleme gemacht; Ansonsten wären ja auch diese Listen ungültig. Zweierlei Maß geht nicht).
Wie sieht es mit den anderen Punkten aus? Hast du dazu auch eine Meinung bzw einen Hinweis? Sollte nicht zumindest der letzte Antrag gültig sein?
Erstellt am 13.03.2018 um 22:54 Uhr von Pjöööng
Der WV kann hier nicht nach eigenem Ermessen entscheiden, ob er die Listen bei Nichtvorlage einer schriftlichen Zustimmungserklärung zulässt oder nicht. Er wäre verpflichtet alle diese Listen nicht zuzulassen. Andernfalls ist die Wahl anfechtbar.
Offensichtlich herrscht bei Euch aber sowieso totales Chaos! Soweit ich es im Momentim Kopf habe war Deine erste Liste sowieso unheilbar, weil bei der Einreichung die notwendigen Stützunterschriften fehlten.
Die letzte Liste dürfte so wie Dudas schilderst wohl nicht ungültig gewesen sein.
Erstellt am 13.03.2018 um 23:12 Uhr von haasipSatang
Macht Sinn. Danke für deine Einschätzung.
Erstellt am 14.03.2018 um 08:57 Uhr von haasipSatang
Noch eine Frage: Wie sieht es aus, dass man die "offensichtlich ungültigen" Dokumente (weil die Listen getrennt voneinander eingereicht wurden) kommentarlos entgegengenommen hat. Nachdem was ich hier gelesen habe hat der WV darüber direkt zu informieren / die Mängel unverzüglich anzuzeigen. Die Frage ist jetzt was heißt "direkt / unverzüglich" in diesem Fall. Die übliche zwei Tages Frist zu Prüfung, oder wirklich "direkt-direkt"? In meinem Fall hat er ja mehr als einen Tag verstreichen lassen und sich erst auf Nachdruck der Personalabteilung zu einer Aussage hinreißen lassen. Hier wurde offensichtlich auf Zeit gespielt.
Erstellt am 14.03.2018 um 09:41 Uhr von celestro
"Hier wurde offensichtlich auf Zeit gespielt."
Das erkennst du genau woran ? Ist der WV sehr erfahren ?
Erstellt am 14.03.2018 um 10:45 Uhr von haasipSatang
"Ist der WV sehr erfahren?" Davon ist auszugehen. Einer der drei macht es zum dritten Mal und ist seit längerer Zeit Mitglied des BRs, ein weiterer Kollege ist auch mindestens zum zweiten Mal dabei.
Zu erkennen ist das daran, dass mir von der gleichen Person (dem Vorsitzenden) nachweislich andere Informationen als anderen Kollegen gegeben wurde (siehe Einreichung der Kandidatur von Remote), die Anträge unterschiedlich behandelt wurden (was das Ganze jetzt ohnehin schon anfechtbar macht). Zusätzlich gehe ich davon aus, dass ein erfahrener WV das mit der nicht kompletten Liste direkt bei Einreichung erkennen und anzeigen kann. Da muss man nicht 1.5 Tage mit einer Rückmeldung warten um diese dann 10min vor Ablauf der Frist zu geben, oder?
Daher meine Frage: Was heißt "direkt / unverzüglich anzuzeigen" in diesem Kontext? Für mich heißt direkt... direkt.. und nicht erst irgendwann innerhalb der üblichen 2 Tage.
Erstellt am 14.03.2018 um 10:49 Uhr von celestro
Das Problem ist halt, das sich die 2 Tage praktisch als "üblich" heraus kristallisiert haben. Ihr habt die Liste EINEM Mitglied des WV ausgehändigt. Der Fehler als solcher ist so offensichtlich, daß ich persönlich den sofort dem "Listengeber" mitgeteilt hätte.
Erstellt am 14.03.2018 um 10:52 Uhr von Pjöööng
Formal zurückweisen kann der WV die Liste erst nachdem er eine WV-Sitzung abgehalten hat. Unverzüglich bedeutet "Ohne schuldhaftes Zögern". Das ist keine feste Frist, sondern hängt von den Umständen ab. Bei einer Liste die am vorletzten Tag abgegeben wird, würde ich 1,5 Tage nicht mehr gelten lassen wollen. Bei einer die bereits am ersten tag abgegeben wird schon.
Allerdings würde ich bei einem solchen offensichtlichen Fehler dem Einreicher (wenn mir die Liste persönlich überreicht wird) gleich sagen "Die Liste werden wir vermutlich zurückweisen müssen. Willst Du sie wirklich so abgeben?"
Erstellt am 14.03.2018 um 14:28 Uhr von haasipSatang
Danke für's Feedback. Habe versucht den WV mit diesen Tatsachen zu konfrontieren, dieser blockt aber komplett ab (d.h. lehnt sogar die Meeting Requests ab, so dass man gar nicht erst über die Punkte sprechen kann). Bleibt wohl nichts anderes als der Rechtsweg. Zusätzlich sollte ich mir vielleicht überlegen Strafanzeige wegen "Wahlbehinderung" zu stellen.
Erstellt am 14.03.2018 um 14:41 Uhr von celestro
"Zusätzlich sollte ich mir vielleicht überlegen Strafanzeige wegen "Wahlbehinderung" zu stellen."
Halte ich für ziemlich aussichtslos.
Erstellt am 15.03.2018 um 13:47 Uhr von BRHamburg
Ich glaube nicht das Du gute Chancen vor Gericht haben wirst. Du hast aus meiner Sicht keine gültige Liste eingereicht. Die Liste mit den Wahlvorschlägen und den Stützungsunterschriften müssen untrennbar zusammen eingereicht werden. Das ist nach deiner Schilderung aber nicht passiert. Beim ersten mal wurde beides getrennt abgegeben. Beim zweiten mal wurde einfach die ungültige Liste mit einer zuvor schon mal eingereichten Unterschriftenliste zusammen getan. Ihr hättet in der Tat die Leute nochmal unterschreiben lassen müssen.
Ob der WV euch schon früher auf den Fehler hätte aufmerksam machen können / müssen ist unwichtig. Der WV argiert durch Beschluss und nicht durch einzelne Mitglieder. Vielleicht hat das Mitglied, das die Liste beim zweiten mal angenommen hat, diese für rechtens gehalten und wurde dann in der Sitzung von den anderen Mitgliedern überstimmt.
Erstellt am 15.03.2018 um 23:20 Uhr von haasipSatang
Auch dir vielen Dank die Einschätzung! Laut Aussagen zweier Anwälte ist das allerdings nicht so. Ich kann deinen Standpunkt grundsätzlich nachvollziehen, aber der kleine, angeblich entscheidende Unterschied ist hier wohl, dass die Listen nicht nur verbunden wurden, sondern das gesamte Dokument auch nochmal allen Beteiligten vorgelegt und abgesegnet wurde. Laut Anwalt kann das als Anstoßen eines komplett neuen Vorgangs gewertet werden.
Recht hättest du, wenn er die Liste ohne sie den Unterstützern erneut zu zeigen wieder eingereicht hätte, da in diesem Fall keiner die Chance gehabt hätte zu intervenieren.
(Ich bin kein Jurist und kann deswegen hier nur die Aussagen wiedergeben).
Es ist in diesem Fall auch nicht als Heilung der ersten Liste anzusehen. Diese war unheilbar, daher mussten auch die drei Tage nicht gewährt werden. Der zweite Vorgang ist als komplett Neuer zu betrachten, und da dieser noch innerhalb der Frist eingereicht wurde gültig.
Die Listen wurden übrigens immer direkt dem Vorsitzenden des WV übergeben (also keinen wechselnden Mitgliedern). Aus moralischen Gründen könnte man denke ich entsprechende Hinweise erwarten (auch wenn es keine offiziellen Entschlüsse sind), aber natürlich hast du Recht, wenn du sagst, dass man darauf keinen Anspruch hat. "Unverzüglich" und "direkt" sind in diesem Zusammenhang wohl eher bedeutungslose Floskeln.
Wäre ich persönlich vor Ort gewesen, wäre es sicherlich gar nicht erst zu diesem Chaos gekommen. Da wir jedoch nicht wussten wie mit der Remote Kandidatur umzugehen ist, ist es nun mal zu dieser Verwirrung gekommen. Der ganze Vorgang lief drei Tag (vom ersten Kontakt mit dem WV), in dieser Zeit hätte man das sicherlich klären können, so man denn gewollt hätte. Von daher hoffe ich, dass der Anwalt mit seiner Ansicht oben Recht behält.
Erstellt am 16.03.2018 um 10:43 Uhr von haasipSatang
Noch einen Nachtrag:
- Der WV hat wiederholt Einladungen zu einem kurzen Gespräch abgelehnt (15min)
- Behauptet wird, dass selbst wenn er einen Fehler gemacht hätte, er nicht befugt wäre den Beschluss zu korrigieren. Ein entsprechendes Gesetz dazu konnte / wollte man aber nicht nennen und ich persönlich wäre sehr überrascht wenn es ein solches existieren würde.
- Zusätzlich wurde erwähnt, dass man die Wahl durch einen neuen Beschluss ggf. anfechtbar machen würde, da andere Listen(Vertreter) klagen könnten. Was hier offensichtlich nicht berücksichtigt wird ist:
1. Die Wahl ist jetzt schon anfechtbar (ob erfolgreich oder nicht, bleibt abzuwarten)
2. Ich habe mit allen Listenvertretern gesprochen, alle unterstützen den Antrag und sprechen sich für eine Zulassung der Kandidatur im Sinne einer demokratischen Wahl aus. Insbesondere auch, da nicht 100% klar ist, dass der zweite Antrag ungültig ist, bzw dieser seitens der Anwälte sogar als gültig betrachtet wird.
3. Einzige Ausnahme ist die Liste auf welcher auch der Wahlvorstandsvorsitzende selber steht, hier hält man sich bisher bedeckt, d.h. noch keine Antwort.
Erstellt am 16.03.2018 um 10:49 Uhr von celestro
Also ich kann den WV schon verstehen. Es mag kein Gesetz geben, daß der WV einen Beschluss nicht korrigieren kann. Aber umgekehrt gibt es keine Regelung, die dem WV erlaubt, eine Entscheidung zu korrigieren. Daher ist der WV der Meinung, er würde die Wahl anfechtbar machen, wenn hier jetzt eine Korrektur vorgenommen wird. Dies sehe ich ebenso.
Und wenn der WV glaubt, er habe keinen Fehler gemacht, dann macht es natürlich Sinn, hier keine Anfechtbarkeit zu erzeugen.
Es ist nun Eure Aufgabe, 3 Mitarbeiter zu finden, die die jetzige Wahl vor dem Arbeitsgericht anfechten. Natürlich nur für den Fall, daß Ihr das durchziehen wollt.
Erstellt am 16.03.2018 um 11:11 Uhr von wdliss
Zulassung einer Wahlliste per Einstweiliger Verfügung wäre auch noch eine Option (vgl. LAG 3 TaBVGa 3/16 vom 9. Jan. 2017)
Erstellt am 16.03.2018 um 11:48 Uhr von haasipSatang
@celestro: "Aber umgekehrt gibt es keine Regelung, die dem WV erlaubt, eine Entscheidung zu korrigieren." Ist die Argumentationsweise in Bezug auf geltendes Recht nicht eher "es gibt nichts, was dagegen spricht, also ist es bis auf weiteres zulässig"?! Zumindest wurde in den mir bekannten Rechtsfällen bisher immer so argumentiert und auch hier ist das der Standpunkt den die Anwälte vertreten.
Ansonsten müsste ja jedes Gremium, nach Feststellung dass ihnen ein Fehler unterlaufen ist, immer den Antragssteller bitten den Klageweg zu beschreiten. Mir sind tausend Fälle bekannt (wenn auch keiner in Bezug auf eine BR Wahl), wo in neuen Sitzungen neue Beschlüsse erlassen worden sind die Alte korrigieren / verändern / aufheben (natürlich vorausgesetzt man sieht Änderungsbedarf und bewegt sich im gesetzlichen Rahmen)
Erstellt am 16.03.2018 um 11:48 Uhr von celestro
Stimmt ... gute Idee wdliss.
Erstellt am 16.03.2018 um 13:06 Uhr von Pjöööng
Ein wesentlicher Grundsatz der Betriebsratsarbeit ist: Beschlüsse können so lange noch zurückgenommen werden, wie sie keine Außenwirkung erlangt haben.
Mit der Ablahnung der Liste hat der Beschluss Außenwirkung erlangt und ist daher nicht mehr zurückzunehmen.
Prüfen müsste man dann noch, iob der WV befugt wäre über die Angelegenheit erneut zu beraten.
Erstellt am 16.03.2018 um 13:22 Uhr von haasipSatang
Sorry, verstehe ich wirklich nicht. Es werden doch z.B. gerade zwischen BR und Arbeitgeber andauernd Betriebsvereinbarungen geschlossen. Auch wenn diese in der Regel lange gültig sind können doch auch solche Sachen entsprechend nachverhandelt und abgeändert werden. Insofern sich beide Parteien einigen und der BR einen neuen, entsprechenden Beschluss fast ist die Sache doch ok.
Deiner Aussage zufolge wäre so was ja gar nicht möglich, da ein zuvor getroffenen Beschluss nie wieder geändert werden kann (bzw nicht ohne den Klageweg zu beschreiten). Aber wer sollte klagen und vor allem warum, wenn sich eigentlich beide Parteien einig sind, dass sie etwas in Zukunft (unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften) anders machen wollen? Irgendwas scheint mir da zu fehlen.
Bzgl "ob der WV befugt wäre über die Angelegenheit erneut zu beraten", wie oben geschrieben, laut Aussage des Rechtsbeistand gibt es kein Gesetz was dem widersprechen würde, somit sollte es möglich sein.
Erstellt am 16.03.2018 um 13:43 Uhr von Pjöööng
Dein Beispiel mit den Betriebsvereinbarungen passt nicht. Eine Nachverhandlung oder Abänderung bedeutet ja, dass eine der beiden Seiten mit einem neuen Antrag an die andere Seite herantritt und man über diesen Antrag einen Beschluss fasst.
Wenn der Arbeitgeber beim BR einen Antrag auf Zustimmung zu einer Einstellung stellt, der BR diesen ablehnt (oder aber auch zustimmt), dann kann der BR nicht eine Woche später kommen und sagen "Ach, wir haben einfach noch einmal darüber abgestimmt und diesmal ist etwas anderes bei herausgekommen."
Der Arbeitgeber kann aber die Zustimmung erneut beantragen (möglichst mit neuen Informationen) und dann beginnt ein neuer Umlauf.
Erneut beraten kann der Wahlvorstand auf jeden Fall dann, wenn die Einreichungsfrist noch nicht abgelaufen ist, da dann formal eine erneute Einreichung (und damit ein erneuter Beschluss) möglich ist.
Ist hingegen die Einreichungsfrist abgelaufen, dann habe ich meine Zweifel dass der WV einen weiteren Beschluss zu diesem Punkt fassen kann, da der Listenvertreter keine erneute Einreichung machen könnte. Dies dient ja auch der Rechtssicherheit. Schließlich muss ja zu einem bestimmten Zeitpunkt feststehen, welche Listen nun zugelassen wurden.
Erstellt am 16.03.2018 um 14:13 Uhr von haasipSatang
Hmmm... Ich hätte es so gesehen, dass ich eine erneute Entscheidung über den Beschluss beantrage, mit neuen Informationen (--> den Hinweisen der Anwälte warum der Antrag doch gültig sei) womit der WV dann die Chance hätte seine Entscheidung zu überdenken und ggf. zu korrigieren.
Ansonsten ist es für einen parteiischen WV ja schon fast zu einfach; er könnte ja einfach alle unliebsamen Vorschlagslisten in einem fehlerhaften Beschluss ablehnen (nach Ablauf der Frist), sich dann aber auf den Standpunkt stellen "Oh sorry, ja klar, da hast du eigentlich recht, das war tatsächlich ein Fehler, aber leider können wir den jetzt nicht mehr korrigieren. Entweder klagst du privat oder bist leider raus aus der Wahl. Tut uns wirklich leid".
Erstellt am 16.03.2018 um 14:26 Uhr von wdliss
Wie immer haftet auch der WV aus allen vorsätzlich oder grob fahrlässig begangenen Verstößen. Da kann einiges zustande kommen, wenn man dazu beiträgt, eine Wahl zu veranstalten, die im nachhinein als nichtig erklärt wird.
Erstellt am 16.03.2018 um 15:33 Uhr von haasipSatang
@wdliss: Ist das nur ein "allgemeiner Hinweis" in Bezug auf mein letztes Szenario, oder siehst du oben bereits einen grob fahrlässig begangenen Verstoß?
Was ist mit dem Punkt, dass der WS einen ggf fehlerhaften Beschluss nach Erkenntnis gar nicht mehr korrigieren darf? (7 bzw 8 Posts weiter oben)