Hallo zusammen,

wir haben bei uns folgendes Szenario: Als das Wahlausschreiben verschickt wurde war ich leider im Urlaub und konnte daher die Vorschlagsliste nicht persönlich unterschreiben.

Um dennoch einen Weg für eine gültige Kandidatur zu finden habe ich - aus dem Urlaub - den Vorsitzenden des Wahlvorstandes kontaktiert und gefragt welche Möglichkeiten es für mich gibt dennoch eine Liste einzureichen.

Die wenig hilfreiche Antwort war schlichtweg: "Keine, du musst kommen, oder jemand muss die Unterschrift abholen".

Da ich mir das so nicht vorstellen konnte habe ich etwas recherchiert und gefunden, dass die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB nicht erforderlich ist. Daraufhin habe ich eine einfach Mail verfasst, meine Vorschlagsliste beigefügt und darauf hingewiesen, dass ein Kollege vor Ort die notwendigen Stützunterschriften am Folgetag einreichen wird.

Dies ist so auch geschehen (alles noch innerhalb der Frist), jedoch hat der Kollege leider nur das Blatt mit den Stützunterschriften eingereicht und gesagt, dass es zu meiner Liste gehört (weil er dachte, dass die von mir per Mail übersandte Version ausreichend ist). Eine zusätzliche Kopie der Vorschlagsliste war also nicht "drangetackert" (jedoch vorhanden während die Kollegen ihre Unterschriften geleistet haben).

Die Liste der Stützunterschriften wurde kommentarlos entgegengenommen und eine Bestätigung über den Erhalt wurde ausgehändigt. (jedoch nur über den Erhalt der Stützunterschriften, nicht einer vollwertigen Vorschlagsliste). Da es sich hierbei um einen - laut Wahlvorstand - offensichtlichen und unheilbaren Mangel handelt hätte bereits dieser doch schon unverzüglich angezeigt werden müsst, d.h. idealerweise direkt bei Abgabe, oder?!

Mein Kollege hat mir ein Foto des Bestätigungsschreiben geschickt und der Wortlaut kam mir verdächtig vor, woraufhin ich ihn gebeten habe das unverzüglich mit dem Wahlvorstand zu klären und entsprechend auszubessern insofern notwendig (hier war noch ein halber Tag Zeit).

Der Wahlvorstand hat sich jedoch geweigert eine Aussage zu treffen und erst nach Hinzuziehen der Personalabteilung gesagt, dass er über den Fall beraten und sich melden wird. Dies hat er dann auch, 10 Minuten vor Ablauf der Frist, mit dem Beschluss "unheilbare Mängel", alles ungültig, komplett noch mal machen. Daraufhin hat er meinem Kollegen die Liste der Stützunterschriften wieder ausgehändigt. (obwohl angeblich unheilbar, nicht schlau in Bezug auf die Beweisführung, oder?)

Dieser hat sie dann an die Vorschlagsliste getackert, schnell allen Unterzeichnern noch einmal vorgelegt und darauf hingewiesen, dass er jetzt alles nochmal komplett einreichen wird. Die Unterstützer haben dem - und damit ihrer abgegebenen Unterschrift - zugestimmt.

Der Wahlvorstand hat die Vorschlagsliste entgegengenommen, bestätigt, und ein paar Stunden später wieder abgelehnt mit dem Hinweis, dass das nachträgliche Zusammenheften ungültig sei. Die Leute hätten erneut unterschreiben müssen. Mal abgesehen davon, dass er ja theoretisch gar nicht wissen kann, ob es die selbe oder eine neue Liste mit Stützunterschriften ist, macht es doch eigentlich keinen Unterschied, da alle Unterzeichner die neue, komplette Liste erneut abgesegnet haben und dies auch bereit sind zu bezeugen.

Auch wenn es sicherlich ein Fehler unsererseits war die Listen anfänglich nicht gemeinsam einzureichen so sind dem Wahlvorstand in meinen Augen auch einige Fehler unterlaufen. Zusammengefasst:

- Die Aussage ich könne ohne persönlich zu unterschreiben nicht kandidieren war falsch
- Bei einem anderen Kollegen wurde dies jedoch hingenommen, so dass ich davon ausgehen muss, dass hier bewusst eine Falschaussage getätigt wurde
- Meine erste, unvollständige Vorschlagsliste wurde angenommen, ohne dass unverzüglich angezeigt wurde, dass etwas fehlt bzw man die Liste für ungültig und unheilbar hält
- Selbiges bei der ersten Einreichung der Stützunterschriften
- Die zweite, komplett eingereichte Liste ist in meinen Augen zulässig. Das Gesetz steht einer erneuten Einreichung nicht entgegen.
- Kann das obige Verhalten nicht ggf. sogar als Behinderung der Wahl gewertet werden?

Ich habe eigentlich kein Interesse die ganze Wahl anzufechten / eine einstweilige Verfügung zu erwirken, aber konnte mich bisher mit dem Wahlvorstand leider nicht einigen.

Wie verhält sich der Fall aus eurer Sicht? Welche weiteren Gründe zur Anfechtbarkeit gibt es ggf. noch? Vielleicht kann ich die Kollegen ja doch noch überzeugen, bevor ich zu diesem letzten Schritt greife (meine Versicherung hat der Übernahme der Kosten netterweise bereits zugestimmt, so das es für mich recht risikofrei wäre).

Vielen Dank.
Haasip