Urlaubsplan - neu wenn der BR Stromausfälle ,Maschinenschäden, also normale Betriebsabläufe als "dringende betriebliche Erfordernisse-außergewöhnliche Fälle "anerkennt?
OK.Ich versuch es so noch mal.bei uns in der Firma wurde jedes Jahr im Januar eine Urlaubsplanung gemacht .d.h.jeder Kollege trägt seinen Urlaubswunsch in eine Liste(von...-bis...)ein,dieser wurde dann meistens unter Vorbehalt genehmigt.Leider hatte letztes Jahr ein Mitarbeiter 2Tage vor Urlaubsbeginn eine Urlaubssprre bekommen.Er klagte und gewann.Aus diesem Grund will unser Chef dieses Jahr nur eine Urlaubsplanung machen wenn der BR Stromausfälle ,Maschinenschäden, also normale Betriebsabläufe als "dringende betriebliche Erfordernisse-außergewöhnliche Fälle "anerkennt.Kann uns jemand einen Tip geben?
Community-Antworten (10)
13.01.2007 um 04:50 Uhr
@BRMAL Auch wenn mir die Größe Eures Betriebes nicht bekannt ist, fällt mir bei der Schilderung Deiner Situation sofort eine - BV Urlaubsplanung - ein. Ansonsten siehe bitte unter § 7 I und § 7 II BUrlG.
13.01.2007 um 11:21 Uhr
@BRMAL Dann hat der AG irgendwann im Laufe eines Jahres ein Problem... Aber mal am Rande: Ist ja schon spannend, dass der AG das Betriebssrisiko abwälzen will.
13.01.2007 um 13:16 Uhr
BRMAL,
Ihr solltet unbedingt von Eurem Recht auf eine erzwingbare BV "Urlaub" Gebrauch machen, um Eure KollegInnen aus der "Schusslinie" zu bringen.
Auf die Berücksichtigung der von Eurem AG gewünschten "dringenden betrieblichen Belange" solltet Ihr zwingend verzichten; somit werdet Ihr höchstwahrscheinlich vor einer Einigungsstelle landen, welche dieses "normale" Betriebsrisiko in dieser Ausprägung ebenfalls nicht anerkennen wird.
Im Vorfeld solltet Ihr Euch jedoch ausreichend und fundierte Gedanken gemacht haben, um dem AG Euren Vorschlag zu dieser erzwingbaren "BV Urlaub" vorlegen können.
14.01.2007 um 00:39 Uhr
Betrifft: Urlaubsantrag "Musterbrief und Urteile"
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Urlaub vom Samstag, dem 30. Juni 2005, bis einschließlich Sonntag, dem 28. August 2005. Ich möchte Reise und Hotel günstig buchen. Teilen Sie mir darum bitte in der üblichen Frist von vier Wochen mit, falls sie wegen dringender betrieblicher Belange im Sinne von § 7 Abs. 1 BUrlG dem Antrag nicht entsprechen wollen. Mit freundlichem Gruß
Urteile: Schriftliche Genehmigung abwarten! „Für die wirksame Urlaubsgewährung bedarf es des Zuganges der Freistellungserklärung, die als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erst mit Zugang wirksam wird.“ BAB -23. Januar 1996 – AZ: 9 AZR 554/93
Nicht willkürlich widerrufen Der Arbeitgeber darf einen bereits genehmigten Urlaub nicht ohne wichtigen Grund kurzfristig widerrufen. Es muss sich dabei um einen Notfall (zwingende Notwendigkeit) handeln, der einen anderen Ausweg nicht zulässt. Einem AN war gekündigt worden, weil er einen genehmigten und dann kurzfristig widerrufenen Urlaub trotzdem angetreten hat. Die Kündigungsschutzklage des AN hatte Erfolg; die Kündigung wurde für unwirksam erklärt. Das Gericht folgte hierbei dem Argument des AG nicht, der Urlaub sei unter Vorbehalt genehmigt worden. Eine Urlaubseinschränkung unter Vorbehalt, so das Gericht, kenne das deutsche Arbeitsrecht nicht. (Arbeitsgericht Frankfurt/M. – 9. Mai 2000 – AZ: 4 Ca 6588/99; ähnlich BAG – 19. Dez. 1991 – AZ: 2 AZR 367/92)
ferdi
14.01.2007 um 21:18 Uhr
Einem Arbeitsrichter wird das in keinster Weise imponieren.
sagte ich doch.
Eine Urlaubseinschränkung unter Vorbehalt, so das Gericht, kenne das deutsche Arbeitsrecht nicht.
In meinem Beruf kommen die AG auf solche "Eier" wenn sie feststellen das ihr unter dem Minimum liegender Personalspiegel durch Krankheit eine Versorgung der Patienten nicht mehr gewährleiste. Das Urteil oben bezieht sich aus einen AN aus der Pflege.
Die Argumente von BRMAL`s Ag Strom- und Maschienausfall dürften für das Gericht noch fadenscheinger sein.
ferdi
ferdi
14.01.2007 um 23:10 Uhr
ferdi,
Du solltest Deine Urlaub-Urteilssammlung einmal updaten! ;-)
15.01.2007 um 20:48 Uhr
Fayence, updaten! warum? ist doch nett mal zu lesen das es auch noch alte Rechte gibt, die man noch nicht beschnitten hat.
zu BRMAL Zitat: .bei uns in der Firma wurde jedes Jahr im Januar eine Urlaubsplanung gemacht .d.h.jeder Kollege trägt seinen Urlaubswunsch in eine Liste(von...-bis...)ein,dieser wurde dann meistens unter Vorbehalt genehmigt.
Diese Urlaubsplaner/Listen sind in vielen Betrieben Sitte. "Unter Vorbehalt" stimmt der AG dieser Liste zu. Mit dieser allgemeinen Liste ist der Urlaub des Einzelne aber nur geplant. DAmit hat der AG tatsächlich das Recht die Urlaube nach gut Dünken hin und her zu schieben.
JEDER EINZELNE ARBEITNEHMER MUSS EINEN URLAUBSANTRAG STELLEN. AUF GENEHMUNG DRÄNGEN. NUR DIE IST RECHTSKRÄFTIG.
ferdi
15.01.2007 um 22:39 Uhr
ferdi,
dann bleib Du mal bei Deinen netten alten Rechten und dabei, dass bereits genehmigter Urlaub im Notfall widerrufen werden kann...
15.01.2007 um 22:53 Uhr
Was ist ein NOTFALL???
ferdi
15.01.2007 um 23:14 Uhr
ferdi, siehe: Antwort 4 Erstellt am 13.01.2007 - 23:39 Uhr von ferdi
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