Erstellt am 11.01.2007 um 15:20 Uhr von Konrad
Hallo
Zur Überbrückung von Auftragsmangel ist das Langzeitkonto oder Kurzarbeit das bessere Mittel.
Grundsätzlich ist Urlaub nicht der geeignete Puffer für Arbeitsmangel, es sei den es ist im Arbeitsvertrag genau festgelgt, dazu ein Urteil:
Bei Auftragsmangel muss der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung zahlen - auch wenn kein Handschlag Arbeit mehr zu tun ist (§ 615 BGB). Kann der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer bei Auftragsmangel unbezahlten Urlaub erhält?
Hierüber hatte jetzt das Landesarbeitsgericht Nürnberg zu entscheiden (6 Sa 111/06). Es meinte: Eine Vereinbarung, wonach der Arbeitnehmer bei Auftragsmangel bezahlten oder unbezahlten Urlaub nehmen muss, ist nur zulässig, wenn Anlass und Menge der möglichen Arbeitszeitreduzierung im Arbeitsvertrag näher konkretisiert sind. Arbeitgeber seien nämlich nach § 615 BGB grundsätzlich auch dann zur Lohnzahlung verpflichtet, wenn sie den Arbeitnehmer wegen Arbeitsmangel nicht beschäftigen können. Der Arbeitgeber dürfe dieses Wirtschaftsrisiko nicht per Vereinbarung im Arbeitsvertrag kurzerhand auf den Arbeitnehmer verlagern.
Erstellt am 11.01.2007 um 20:01 Uhr von waschbär
Hi,
hier ist es wohl eine frage der zusammen arbeit in einer wirtschaftlichennot, sollte diese bestehen, müsst hier entscheiden wie weit ihr dem AG entgegen kommt .
Erstellt am 12.01.2007 um 11:09 Uhr von Angi1
Hallo Monopoly,
habt ihr schon einmal über Kurzarbeit nachgedacht. Informiert euch mal bei der zuständigen Agentur für Arbeit.
MfG
Angi1