W.A.F. LogoSeminare

Muss das Weihnachtsgeld zurückgezahlt werden - wenn Kollegin vor dem 31. 03. in Rente geht?

BS
bad sister
Jan 2018 bearbeitet

Hallo !!!

Eine Kollegin will vor dem 31. 03. in Rente gehen, muss Sie dann Ihr Weihnachtsgeld zurückzahlen ? (Das Weihnachtsgeld ist im Vertag als 13 Monatsgehalt eingetragen)

Danke

bad sister

20.859012

Community-Antworten (12)

K
Kölner

09.01.2007 um 11:00 Uhr

@bad sister Und was sagt der TV(öD)?

BS
bad sister

09.01.2007 um 11:12 Uhr

Hallo !!!

Das kann ich leider nicht sagen,weil der bei uns nicht gültig ist.

Wir sind leider keinem Tarifvertrag angeschlossen.

Kann ich jetzt bitte eine Antwort bekommen - Danke !!!

bad sister

K
Kölner

09.01.2007 um 11:24 Uhr

@bad sister Hui...Das ist schon ein recht "forscher" Ton, für jemanden der etwas wissen will.

Ich versuche es mal im Konjunktiv: Sie wird es vermutlich nicht zurückzahlen müssen, da es sich um einen "arbeitsvertraglich explizit benannten Entgeltbestandteil" handeln könnte.

P
paula

09.01.2007 um 11:49 Uhr

@kölner besser kann man das kaum ausdrücken. du kommst mir heute immer wieder zuvor... du schneller fuchs :-)))

BS
bad sister

09.01.2007 um 11:52 Uhr

Sorry für den Ton !!!

Bin im Moment leich angreifbar-und lege schnell alles auf die Goldwaage.

Kommt wohl auch durch den Ton hier bei uns!

Vielen Dank für die schnelle Antwort und ich werde mich bessern und beim nächsten mal erst mal meinen Kaffee trinken !

bad sister

B
Bergmann

09.01.2007 um 12:39 Uhr

@ bad sister ,

Das Bundesarbeitsgericht (vgl. etwa BAG 9.6.93, AP Nr. 150 zu § 611 BGB Gratifikationen) hat für Rückzahlungsklauseln, die natürlich nicht nur für Gratifikationen wie das Weihnachtsgeld gelten, bestimmte Grundsätze aufgestellt. Danach gilt:

  • Bei einer Sondervergütung bis zu 100 Euro ist eine Rückzahlungsklausel generell unwirksam.
  • Bei einer Höhe von über 100 Euro, aber weniger als einem Monatsverdienst, kann eine Bindung bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen.
  • Bei einem Monatsgehalt (oder mehr) kann eine Bindung über den 31. März des Folgejahres hinaus bis zu dem dann zulässigen nächsten Kündigungstermin (z.B. 30. April des Folgejahres) vorgenommen werden.

Natürlich ist auch in diesen Fällen zu prüfen, ob und inwieweit tarifliche Bestimmungen oder Betriebsvereinbarungen bestehen, in denen Rückzahlungsregelungen vorgesehen sind.

Der letzte Satz ist der wichtigste !

BS
bad sister

09.01.2007 um 12:58 Uhr

Hallo !!!

Habe eben bei der Kollegin angerufen, es ist eine Rückzahlungsklausel im Vertrag vorhanden. Danach muss sie das Geld zurückzahlen, wenn Sie vor dem 31.03. nicht mehr beschäftigt ist.

Gilt das nun auch für die Mitarbeiter, die nicht mehr beschäftigt sind, weil Sie vorher on Rente gehen ?

bad sister

B
Bergmann

09.01.2007 um 13:05 Uhr

@ bad sister ,

kommt wieder auf die Vereinbarung (TV,AV,BV etc) an-sonst gilt ausgeschieden ist ausgeschieden-egal mit welchen Grund (Kündigung,Rente,Tod,etc.)

@ Ramses II ,

bekommt meine Kristallkugel jetzt ein Stern mehr ? ;-))

BS
bad sister

10.01.2007 um 09:41 Uhr

Natürlich !!!

Nun ernsthaft, kann man in diesem Forum Punkte für gute Antworten vergeben?

Viele Grüße

bad sister

F
Fayence

10.01.2007 um 10:37 Uhr

bad sister,

warum stellt Ihr die Frage nicht einfach Eurer Personalabteilung?

Auf dieser Seite findest Du alle möglichen Konstellationen aufgelistet: http://www.rechtsrat.ws/lexikon/weihnachtsgeld.htm

B
Bergmann

10.01.2007 um 12:44 Uhr

@ bad sister ,

es können fur gute Antworten keine Punkte vergeben werden !Wer bestimmt den , was eine gute Antwort ist ? Büdde ,Büdde hätte viele Punkte bekommen !

H
HWG

10.01.2007 um 14:38 Uhr

Moin Badsister, da die neue "Rentnerin" das Weihnachtsgeld/13. Monatsgehalt als Bestandteil des arbeitsvertraglichen (wie Du ausführst sei es in ihrem Arbeitsvertrag erwähnt) Jahreslohn erhalten hat, ist m.E. die Zahlung keine Gratifikation, die mit einer Rückforderungsklausel belegt werden kann. Ausnahme: Es steht in ihrem Arbeitsvertrag explizit drin! Also die ehemalige Kollegin sollte ihren Vertrag ansehen!

Tchüss

HWG

Ihre Antwort