Betriebsvereinbarung schlechter als der Manteltarif???
Hallo Meine Frage ist soviel Ich weiß darf eine Betriebsvereinbarung nicht schlecher sein als der Manteltarif.Bei uns sagt der Mateltarif(Druckindustie) aus das es langt wenn der AN bei angesagten Überstunden dem AG mündlich sagt das es für ihn aus persönlichen Grüden nicht möglich ist die Überstunden zu machen.In unser BV ist es so geregelt das der AN vor ein Gremium soll (2 BR und 2 AG )die dann entscheiden ob z.B. der Geburstag meiner Frau oder ein Konzert ein Grund ist die Überstunden nicht zu leisten Ich kann mir nicht vorstellen das so richtig sein kann.Bitte gebt mir eine Antwort Mfg Uwe
Community-Antworten (5)
04.01.2007 um 18:15 Uhr
moin bierfreund,
bescheuerte BV... echt..., das is ja n eigentor...
hier gilt das günstigkeitsprinzip wie du schon richtig vermutet hast und somit ist die BV hinfällig. gibt es bei euch eine öffnungsklausel (obwohl ich das nicht! glaube) im tarifvertrag?
anbei ein paar urteile zur lage...
Nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend. Die Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung verdrängen danach vertragliche Regelungen. Doch schließt diese Bestimmung das Günstigkeitsprinzip nicht aus. Dieses Prinzip gilt auch für das Verhältnis von vertraglichen Regelungen, z.B. über Altersgrenzen, zu den Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung. Als allgemeiner Grundsatz gilt das Günstigkeitsprinzip auch für das Verhältnis von Inhaltsnormen einer Betriebsvereinbarung zu günstigeren vertraglichen Abreden. Der Wortlaut des § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG steht dem nicht entgegen. Die Norm muss wegen der Bedeutung des Günstigkeitsprinzips für die gesamte Arbeitsrechtsordnung und im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und systematische Überlegungen um die Kollisionsnorm des Günstigkeitsprinzips ergänzt und damit im Ergebnis eingeschränkt werden. BAG 7.11.1989 – GS 3/85
Eröffnet ein Tarifvertrag für ergänzende Regelungen die Zuständigkeit der Betriebspartner und schließen diese eine Betriebsvereinbarung ab, die nicht von der Ermächtigung im Tarifvertrag gedeckt ist, ist die Betriebsvereinbarung unwirksam. BAG 2.12.1992 – 10 AZR 317/91
Eine Tariföffnungsklausel gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann nur von den Parteien desjenigen Tarifvertrages vereinbart werden, der für eine Betriebsvereinbarung geöffnet werden soll. Die zuständigen Tarifvertragsparteien können eine Betriebsvereinbarung auch rückwirkend genehmigen. Die rückwirkende Kürzung tariflicher Ansprüche (hier Verlängerung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich) ist allerdings begrenzt durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes. Das schutzwürdige Vertrauen auf unveränderten Fortbestand einer tariflichen Regelung entfällt, wenn die zuständige Gewerkschaft ihre Mitglieder darüber informiert, dass sie eine ungünstigere Betriebsvereinbarung genehmigt hat. Das gilt auch dann, wenn diese Genehmigung zunächst unwirksam ist, weil sie nicht mit dem eigentlich zuständigen Arbeitgeberverband, sondern nur mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde, der an der abweichenden betrieblichen Regelung beteiligt war. BAG 20.4.1999 – 1 AZR 631/98 = BB 1999, 1976= NZA 1999, 1059
Gruß, packer
04.01.2007 um 19:46 Uhr
@ Bierfreund ,
ich unterstell mal eurer BR ,er hatte keine Möglichkeit mehr als diese BV abzuschließen . Denn -Überstunden sind mitbestimmungspflichtig,also ist euer BR der Meinung-lhr müßt sie machen ! Ich nehme an-es sind kaum AN bereit diese zu machen oder es sind immer die Gleichen und die beschweren sich jetzt ! -So,jetzt habe ich euren BR genug in Schutz genommen !Oder ist es anders als ich vermutete ?
16.01.2007 um 14:39 Uhr
@Bierfreund @packer
Überstunden sind freiwillig und zwar immer. Die angesprochene BV bezieht sich aber nicht auf Überstunden, sondern Arbeitszeitverkürzung die über ein Zeitkonto inkl. Beschäftigungssicherung gem.MTV Druckindustrie abgeschlossen wurde. Auch schlecht aber wenn der MTV soetwas zuläßt....ist dieser.......... Über die Möglichkeit Angesagte Schichten aus persönliche Gründen nicht abzuleisten brauchen wir uns nicht zu streiten. Dazu ist der AG verpflichtet. Die Sklavenarbeit ist nach meinem Sachstand nicht wieder eingeführt worden. Leider gibt es in den Gewerkschaften in Deutschland immer mehr Koll./Innen die meinen das Zeitkonten ein Weg der Arbeitsplatzsicherung ist. Falsch! Gruß ein Betroffener
16.01.2007 um 18:36 Uhr
@ betroffener
konnte ich aus der frage oben auch nicht genau rauslesen und fands auch merkwürdig... aber pferde kotzen vor apotheken hin... und ich hab nun mal nicht so eine allwissende kristallkugel wie einige kollegenInnen hier... aber ganz verstehe ich deine aussage mit den schichten auch nicht... und daß zeitkonnten auch kein allumfassendes allheilmittel sind ist auch klar, nur sollte man sie nicht grundlegend verteufeln... aber das würde alles zu weit führen hier...
23.01.2007 um 18:17 Uhr
@bierfreund @ betroffener
ist trotzdem ein starkes stück, dass der betriebsrat den arbeitgebern in die hände spielt und so die sklavenarbeit durch die hintertür wieder bei euch einführt. ist er etwa wie bei vw geschmiert worden ? denn der betriebsrat muss ja eine betriebsvereinbarung mit unterschreiben. warum hat er das denn getan ? versteh ich einfach nicht, wie der betriebsrat so eine besch.... betriebsvereinbarung den arbeitnehmern bei euch im haus verkaufen kann ! ich stimme packer zu: das war wohl ein eigentor. Ist euer ganzer betriebsrat denn erst kurz im amt und kennt sich nicht mit der materie aus ?
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