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10% weniger Geld durch Änderung Schichtsystem?

B
Brentan
Jan 2018 bearbeitet

Hallo In meinem Betrieb wird zum Teil in 4 Schicht System mit 19 Schichten pro Woche somit 19 Arbeitstagen pro Monat gearbeitet. Alle Schichten ausser Samstag Nacht und Sonntag Früh sind Produktions Schichten.

Nun haben wir ein Luxus Problem wie hier so gerne gesagt wird, trotz Produktions Erweiterung wovon gerade schon wieder eine Halle neu gebaut wird kommen wir zur Zeit nicht dazu die Nachfrage zu befriedigen!

Nun aber das Problem: Wir brauchen laut AG die letzten 2 Schichten zum Produzieren. Im Moment läuft übergangsweise das System 19+ mit verlängerten Arbeitszeiten. Das soll aber durch eine richtige Regelung abgelöst werden. Im Angebot ist zum einen das Schicht System 6 Tage Arbeiten und 4 Tage Frei mit 5 Gruppen. Dadurch reduzieren sich die Regel Stunden auf 33 statt 37,5. Lösung 1: 2 Raushol Schichten pro Monat bei gleicher Bezahlung Lösung 2: keine Raushol Schichten und Loh Anpassung, Also ca 10% weniger Gehalt Frage : darf man mir an dass Gehalt gehen obwohl im Arbeitsvertrag ( oder Manteltarif Vertag) die 40 Stunden Stehen?

Und 7 Tage Arbeiten 2 Tage Frei Dadurch käme man auf ca 42 Wochenstunden und hätte 30 Tage ab zu feiern, die will der Arbeitgeber aber vorgeben!! Frage : darf er mir vorgeben wann ich die Mehrarbeit abfeiere???

Zur Info: Pharma Industrie Manteltarif Vertrag Chemie Alle Arbeiten Vollzeit Wir bekommen bei 19 Schichten bereits Vollkonti Zulage mit zusätzlichen Urlaubstagen!

Danke für eure Mühe Gruß Brentan74

6.21804

Community-Antworten (4)

J
Jakarta

05.03.2016 um 20:15 Uhr

Da ihr ja wohl einen BR habt und wir den Tarif nicht kennen, solltest du bei den Feinheiten diesen einmal dazu befragen.

Im Groben können wir aber versuchen, dir deine Fragen zumindest in Teilen zu beantworten.

42 Wochenstunden sind ja durch Überstunden durchaus möglich. Allerdings nicht dauerhaft. Werden Schichten aber so geplant, dass diese regelmäßig anfallen, würde es zu einer Regelarbeitszeit und dann wohl gegen den Tarif verstoßen.

Ohne Not darf man dir natürlich auch nicht an den im AV vereinbarten Lohn gehen. Wenn der AG hier Schichten einführt, kann er ohne Beteiligung der Gewerkschaft hier auch nichts ändern. Aber selbst wenn die Parteien hier etwas ändern würden, greift immer noch der Bestandsschutz und das Günstigkeitsprinzip. Er könnte dann zwar die Stunden ändern (verringern), müsste aber den Lohn wie bisher weiterzahlen.

Ob er hier vorgeben kann, wann die Mehrarbeit abzufeiern ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Dieses sollte in der Regel per TV, BV oder als Zusatzvereinbarung zum AV geregelt werden. Aber selbst wenn dieses nicht geregelt wird, könnte es der AG nach § 106 GewO nur im Rahmen des billigen Ermessens bestimmen.

Da hier wohl keiner eure betrieblichen Abläufe genau kennt, kann hier wohl auch keiner sagen, welche Art von Schichten hier jetzt die beste wäre.

G
gironimo

05.03.2016 um 20:18 Uhr

Wenn der Betrieb tarifgebunden ist, ist er es und der Tarif ist einzuhalten. Und wenn im Vertrag Vollzeit steht - ist es auch das.

So gesehen, einfach weniger Stunden und weniger Geld geht nicht. Das kann auch der BR nicht vereinbaren (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Die Schichtmodelle müssen also darauf hinauslaufen, dass Tarif und Arbeitsvertrag eingehalten werden.

Vielleicht solltet Ihr mit diesem Thema auch die Gewerkschaft mit ins Boot holen.

B
Brentan

06.03.2016 um 21:17 Uhr

Hallo hier mal ein Auszug aus unserem Matneltarif Vertrag:

I. Dauer und Verteilung der Arbeitszeit

  1. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit an Werktagen beträgt ausschließlich der Pausen 37,5 Stunden. Sie gilt nicht für Teilzeitbeschäftigte und Arbeitnehmer mit Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 5. Die regelmäßige tarifliche oder abweichend festgelegte wöchentliche Arbeitszeit kann auch im Durchschnitt eines Verteilzeitraums von bis zu 12 Monaten erreicht werden.3) Bei der Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit kann die tägliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden betragen. Im übrigen werden die Möglichkeiten der Verteilung der Arbeitszeit nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht berührt. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung können Arbeitgeber und Betriebsrat den Verteilzeitraum auf bis zu 36 Monate verlängern. In diesem Fall gilt für § 7 d Absatz 1 Ziffer 2 des Sozialgesetzbuches IV der in der Betriebsvereinbarung festgelegte Zeitraum, höchstens jedoch 36 Monate. Arbeitszeiten ermöglichen, ist durch Betriebsvereinbarung die zeitliche Lage der betrieblichen Normalarbeitszeit festzulegen. Die betriebliche Normalarbeitszeit ist u. a. Grundlage für die Berechnung der Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung. Wird wöchentlich an fünf Werktagen gearbeitet, so beträgt die betriebliche tägliche Normalarbeitszeit ein Fünftel der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit, soweit betrieblich keine andere tägliche Arbeitszeit vereinbart worden ist. Bei gleitender Arbeitszeit wird, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, abweichend von Absatz 4 die wöchentliche Sollarbeitszeit bei der Arbeitszeitverkürzung von 39 auf 37,5 Stunden um 1,5 Stunden reduziert.
  2. Für Wechselschichtarbeitnehmer in vollkontinuierlichen und teilkontinuierlichen Betrieben beträgt die regelmäßige wöchentliche Gesamtarbeitszeit ausschließlich der Pausen 37,5 Stunden. Eine geringfügige durch den Schichtplan bedingte Überschreitung der 37,5 Stunden ist mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. In vollkontinuierlichen Betrieben bleibt es der betrieblichen Vereinbarung überlassen, zur Erreichung zusätzlicher Sonntagsfreischichten Schichten bis zu 12 Stunden an Sonntagen einzulegen. Die Arbeitszeiten in vollkontinuierlichen und teilkontinuierlichen Betrieben sind im Rahmen eines betrieblichen Schichtplans zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu vereinbaren unter Zugrundelegung eines Verteilzeitraums von bis zu 12 Monaten. Die tägliche Arbeitszeit kann auf 12 Stunden verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt4); Absatz 2 bleibt unberührt.
  3. Für einzelne Arbeitnehmergruppen oder mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien für größere Betriebsteile oder ganze Betriebe kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit eine bis zu zweieinhalb Stunden längere oder kürzere regelmäßige Arbeitszeit festgelegt werden. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine der vereinbarten Arbeitszeit entsprechende Bezahlung. Diese Arbeitnehmer erhalten zusätzliches Urlaubsgeld und vermögenswirksame Leistungen in gleicher Höhe wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

Und ja wir haben einen BR und von ihm kommen diese Optionen als Auswahl durch die Belegschaft!

B
BloodyBeginner

06.03.2016 um 23:37 Uhr

Im Manteltarifvertag lese ich doch 37,5 und nicht 40 Stunden. Ansonsten ist 6/4 im 5-Gruppenmodell doch super, hatten wir mal mit super Anklang bei den Beschäftigten. Die 6 Tage haben wir dann 2F/2S/2N gearbeitet. Wir hatten dann eine 35 Stunden Woche, dafür waren ein paar Bringschichten nötig, die die MA selbst einplanen konnten. Einige Bringschichten wurden schon durch die Arbeit am Feiertag abgegolten

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