Erstellt am 30.12.2006 um 19:35 Uhr von Bergmann
@ ben2910 ,
Mit seinem Urteil vom 11.01.2006 hat das Bundesarbeitsgericht erneut bestätigt, dass das Gesetz keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Zahlung von Sonntags- oder Feiertagszuschlag kennt. § 11 Arbeitszeitgesetz regelt zwar, dass jeder Arbeitnehmer, der an einem Sonntag- oder Feierag beschäftigt einen Ersatzruhetag an einem anderen Tag der Woche haben muss. Diese Regelung erfasst aber nicht das zu zahlende Entgelt. (vgl. BAG, Urteil vom 11. Januar 2006 - 5 AZR 97/05)
Ein Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages kann sich daher nur aus den übrigen arbeitsvertraglichen Regelungen, wie Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung ergeben.