Rechte eines gesetzlichen Betreuers
Hallo zusammen,
wir haben mal eine Frage von einem unserer Mitarbeiter. Er ist gesetzlicher Betreuer gem. § 1896 BGB für seinen Onkel, der im Pflegeheim lebt, zuvor jedoch mit dem Onkel (seit Geburt Pflegebedürftig) in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt hat.
Nun sieht es leider so aus, dass der Onkel wohl in den nächsten Tagen versterben wird. Hat unser Mitarbeiter aufgrund seines Ehrenamts als gesetzlicher Betreuer beim Tod des Onkels auf Anspruch auf Sonderurlaub für z.B. Erledigung der Behördengänge, Vorbereitung der Bestattung etc. ?
Normal ist der Sonderurlaub ja über § 616 BGB geregelt, aber wir finden hier keine Hinweis auf den Todesfall eines Betreuten.
Kann es sein, dass der Betreuer hier Anspruch auf einen Tag Sonderurlaub hat? Wenn ja, auf Basis welches Gesetzes?
Für Eure Hilfe vielen Dank im Voraus.
Community-Antworten (5)
04.09.2017 um 12:22 Uhr
schau Dir das hier mal an:
04.09.2017 um 14:47 Uhr
@ celestro = Vielen Dank für den Link :-)
Wenn wir das richtig verstanden haben, dann hat der Mitarbeiter als gesetzlicher Betreuer keinen Anspruch auf Sonderurlaub, da mit dem Tod des Betreuten ja seine "Betreuungspflicht" erlischt...oder haben wir das falsch interpretiert?
04.09.2017 um 15:05 Uhr
würde ich auch so sehen, ja. Es sei denn, ER wäre jetzt der Erbe, der sich um die Beerdigung etc. kümmern müßte.
04.09.2017 um 17:49 Uhr
Ja, da es sein Onkel ist, der selber keine Nachkommen hat, ist unser Mitarbeiter auch automatisch Erbe. Insofern sind wir immer noch ein wenig ratlos...gibt es hier Sonderurlaub oder nicht?
04.09.2017 um 19:00 Uhr
Naja, die Frage, ob er aufgrund des Betreuerstatus den Urlaub bekommt, ist wohl mit Nein zu beantworten.
http://www.arbeitsvertrag.org/sonderurlaub/#Sonderurlaub_bei_Todesfall
Zitat: "Das Arbeitsrecht sieht Sonderurlaub vor, damit sich der Betroffene einerseits mit all den organisatorisch anfallenden Tätigkeiten beschäftigen als sich auch der deutlichen seelischen Belastung auseinandersetzen kann."
ABER
Zitat: "Viele Arbeitgeber gewähren nur für Angehörige ersten Grades ein Mehr an Urlaub. Hierzu gehören: •Eltern •Ehepartner •Kinder"
Ich würde daher sagen, daß man das schwer "einfach so sagen kann". Würde aufgrund der Kombi Betreuer / nächster Verwandter eher sagen "ja", aber darauf berufen kann man sich wohl eher schlecht.
Daher mein Rat ... "offe" den Arbeitgeber mit ins Boot holen und gemeinsam eine Regelung finden.
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