Erstellt am 29.12.2006 um 19:46 Uhr von Fayence
Hallo Willi,
ich würde Deine Frage mit "Ja" beantworten. Bin mir aber unsicher, ob meine Argumentation in Eurem Fall griffig ist, aber vielleicht fällt anderen etwas mehr dazu ein!
Ich würde in diesem Fall von einem Annahmeverzug gem. §615 BGB ausgehen; der AN würde seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung erbringen, aber der AG verzichtet darauf bzw. kann diese Leistung nicht mehr annehmen. Das Betriebsrisiko trägt der AG und dem AN dürfen daraus keine Nachteile entstehen.
Erstellt am 29.12.2006 um 21:28 Uhr von Kölner
@Willi
Ich antworte auch mit "ja", weil ich den § 37 Abs. 2 i.V. mit dem § 38 und vor allem 78 BetrVG anwenden würde.
Erstellt am 29.12.2006 um 21:38 Uhr von Bergmann
@ Kölner ,
§38 ? Erklär mal bitte !
Erstellt am 29.12.2006 um 21:43 Uhr von Kölner
@Bergmann
Geduldete (befristete) Freistellung im gegenseitigen Einverständnis zwischen AG und BR?
Erstellt am 29.12.2006 um 21:56 Uhr von Bergmann
@ Willi ,
sage auch ja wegen der Argumentation meiner Vorredner !
@ Kölner -weit ausgeholt,aber anwendbar ! ;-))
Erstellt am 29.12.2006 um 23:03 Uhr von Kölner
@Bergmann
Sehe ich auch so...
:-))