W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Urlaubsübertragung bei Krankheit

P
Perpedes
Jan 2018 bearbeitet

Eine Mitarbeiterin ist seit Juli krank. Die Krankheit dauert noch über den 31.12.2006 hinaus. Hat der Mitarbeiter einen Anspruch den im Kalenderjahr 2006 nicht genommen Urlaub nach 2007 zu übertragen? Was sind die "Gründe"

6.49401

Community-Antworten (1)

H
Heini

24.12.2006 um 15:47 Uhr

Der Urlaub muss bis zum 31. März des folgenden Jahres gewährt und genommen werden, sonst verfällt er.

§ 7 Bundesurlaubsgesetz

(3) Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

Ihre Antwort