Erstellt am 05.11.2018 um 10:06 Uhr von ganther
Der Hebel ist erst einmal § 4 TzBfG. Danach ist die Benachteiligung wegen Teilzeit (und das ist auch die geringfügige Beschäftigung) untersagt. Es könnte aber sogar sein, dass gewisse Kollegen kein Interesse an den Zuschlägen haben, da sie an der 450 Euro Grenze hängen. Aber das lässt sich ja regeln