Zeitzuschläge an Feiertagen, kein Freizeitausgleich
wir bekommen für Feiertage an denen gearbeitet wird 125% gezahlt, dafür keinen Freizeitausgleich, es besteht diesbezüglich auch eine Betriebsvereinbarung. Kann das so gemacht werden?
Community-Antworten (1)
03.11.2018 um 06:04 Uhr
Machen kann man es, aber warum schenkt ihr eurem AG den Freizeit- bzw finanziellen Ausgleich für die Arbeit am Feiertag? Ein Feiertagszuschlag ist genauso wie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit zusätzlich zahlbar soweit wie bei euch vereinbart.
Siehe folgendes: § 11 Arbeitszeitgesetz Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden. (3) 1Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. 2Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. (4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
Ich würde die aktuelle Betriebsvereinbarung anpassen :)
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