Zeitzuschläge für Arbeit an Feiertagen
In unserer BV steht bei den Zeitschlägen für Feiertagsarbeit: Die Beschäftigten erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen je Stunde: Für die Arbeit an Wochenfeiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, sowie Ostersonntag und Pfingstsonntag, -ohne Freizeitausgleich 125 v.H - mit Freizeitausgleich 25 v.H..
Unser neuer Chef meint nun, dass der Freizeitausgleich auf die gesetzliche Regelung bezogen ist, wenn man an einem Feiertag arbeitet, einen anderen Tag frei bekommen muss. Wir sehen es aber eigentlich als Zuschlag. Das heißt, wer an einem Feiertag arbeitet, bekommt regulär einen zusätzlichen Tag frei + 100 % Stunden aufs Arbeitszeitkonto + 25 % Geldzuschlag.
Wie seht ihr das? Lohnt es sich, einen Anwalt einzuschalten?
Community-Antworten (2)
06.10.2017 um 17:14 Uhr
Die gesetzliche Regelung besagt, dass wenn an einem Feiertag gearbeitet wird, dafür ein Ersatzruhetag gewährt werden muss, also ein anderer Tag arbeitfrei zu sein hat. Esgeht dabei nur um den arbeitsfreien Tag, niicht um die Stunden! Der Ersatzruhetag kann auch auf einen sowieso arbeistfreien Tag fallen.
Wenn ich Eure Regelung jetzt richtig verstehe, dann ist sie wie folgt handzuhaben:
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Der AN wählt "mit Freizeitausgleich": Er bekommt für die Arbeit am Sonntag zusätzlich zu seinem regulären Entgelt 25%, sowie eine Zeitgutschrift zum Abfeiern in Höhe der erbrachten Arbeitszeit. Beispiel: Reguläre Arbeitszeit Mo-Fr 9 - 18 (incl 1 h Pause). AN arbeitet in Woche 1 Mo-Fr regulär, arbeitet dann am Sonntag 8 Stunden und nimmt am Freitag der Woche 2 seinen Zeitausgleich: Entlohnung 80 x 8 h plus 8 h x 25%.
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Der AN wählt "ohne Freizeitausgleich": Er bekommt für die Arbeit am Sonntag die 8 h bezahlt plus einen Zuschlag in Höhe von 125 %. Beispiel: Reguläre Arbeitszeit Mo-Fr 9 - 18 (incl 1 h Pause). AN arbeitet in Woche 1 Mo-Fr regulär, arbeitet dann am Sonntag 8 Stunden und in der Woche 2 wieder regulär: Entlohnung 88 x 8 h plus 8 h x 125%.
Der Ersatzruhetag kann in beiden Fällen auf den (arbeitsfreien) Samstag fallen.
Insgesamt erscheint mir diese Regelung nicht sehr ausgewogen. Die Arbeit am Sonntag ist einen Zuschlag von 25% wert, die Tatsache dass es sich um Mehrarbeit am Sonntag handelt ergibt dann einen weiteren Zuschlag von 100%
06.10.2017 um 20:28 Uhr
So ist das nun mal mit BVs. Nicht klar und sauber formuliert - und schon ist der Streit um die Auslegung des Textes vorprogrammiert.
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