In unserer BV steht bei den Zeitschlägen für Feiertagsarbeit:
Die Beschäftigten erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen je Stunde: Für die Arbeit an Wochenfeiertagen, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen, sowie Ostersonntag und Pfingstsonntag, -ohne Freizeitausgleich 125 v.H - mit Freizeitausgleich 25 v.H..

Unser neuer Chef meint nun, dass der Freizeitausgleich auf die gesetzliche Regelung bezogen ist, wenn man an einem Feiertag arbeitet, einen anderen Tag frei bekommen muss.
Wir sehen es aber eigentlich als Zuschlag. Das heißt, wer an einem Feiertag arbeitet, bekommt regulär einen zusätzlichen Tag frei + 100 % Stunden aufs Arbeitszeitkonto + 25 % Geldzuschlag.

Wie seht ihr das? Lohnt es sich, einen Anwalt einzuschalten?