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AG verlangt Beweis dafür, dass keine Folgeerkrankung vorliegt - zulässig?

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Herbstmeister
Jan 2018 bearbeitet

Liebes Forum, wir haben eine Mitarbeiterin, die immer mal wieder krank wird. Jetzt schon wieder. Meist kommt sie nach 5 1/2 Wochen wieder. Mein AG möchte jetzt, dass sie den Arzt von der Schweigepflicht entbindet und ihm beweist, dass es keine Folgeerkrankung ist. Geht das?

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Community-Antworten (27)

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w-j-l

18.12.2006 um 20:52 Uhr

Natürlich geht das, ...... wenn sie den Arzt entbindet.

Das braucht sie aber nicht, da der AG diese Auskunft auf Anfrage auch von der Krankenkasse bekommt, allerdings ohne jegliches Risiko der Weitergabe von Diagnoseinformationen.

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Herbstmeister

18.12.2006 um 21:23 Uhr

Habe meinen AG schon gesagt, dass er sich nochmal an den MDK wenden soll, hat er nämlich Anfang des Jahres schon mal gemacht, aber nun will er, dass die AN beweist, dass es diesmal wieder keine Folgeerkrankung ist. Er meint, er habe Recht, dass sie in der Beweispflicht sei und sie müsse ihren Arzt von der Schweigepflicht entbinden.

Also sage ich ihm, dass er Unrecht hat? Aber wie beweise ich ihm das denn?

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Mona-Lisa

18.12.2006 um 21:28 Uhr

@Herbstmeister, niemand kann die MA zwingen, ihren Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Du brauchst deinem AG nicht's beweisen. Die MA sagt nein und ende.

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Heinz

18.12.2006 um 21:35 Uhr

wenn sie öfter mal krank ist und meist nach 5 1/2 Wochen ( Ende der Lohnfortzahlung) wieder da ist, würde ich mal mit gesundem Menschenverstand sagen,- die Sache stinkt. Den Arbeitgeber kann ich irgendwie verstehen! Ich würde an seiner Stelle den MDK einschalten und die Lohnfortzahlung vorerst einstellen, bis die Sache geklärt ist. Entweder trägt sie dann zur Aufklärung bei, oder wird überraschend gesund. Hab` ich beides schon erlebt.

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Herbstmeister

18.12.2006 um 21:43 Uhr

@Heinz, hatten wir ja schon. Sie wurde überraschend gesund und zwei Monate später war es wieder so weit. Kann meinen AG ja auch verstehen, darf ich aber doch eigentlich nicht. Bin doch AN Vertreter.

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Mona-Lisa

18.12.2006 um 21:46 Uhr

@Herbstmeister, du unterstellst der MAIn damit doch, dass sie die Lohnfortzahlung erschleicht.......

Ich würde mich an deiner Stelle nicht auf die Seite des AG stellen. Wenn ihm das Verhalten der MAIn nicht koscher vorkommt, liegt es an ihm, dementsprechend zu reagieren.

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Heinz

18.12.2006 um 21:51 Uhr

@Herbstmeister, du hast Recht, du bist Arbeitnehmervertreter! Du solltest aber auch mal an die denken, die die Arbeit der Kollegin erledigen während sie mit Haarspitzenkartharr, oder eingerissenem Nagelbett danieder liegt. Vielleicht ist der Job ja auch nicht der richtige für die Kollegin, oder sie hat tatsächlich etwas, was sie immer wieder 5 1/2 Wochen krank werden lässt. Die Kollegen von ihr bekommen ja wahrscheinlich für die Mehrarbeit auch nix, und sind oder werden langsam dadurch auch überlastet. Was ist die Folge??? Die werden auch krank. Hör Dich mal bei den Kollegen um, wie so die Arbeitsbelastung ist.

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Herbstmeister

18.12.2006 um 21:57 Uhr

@Mona-Lisa, Heinz, das ist es ja, irgendwie will man ja allen gerecht werden. Am wenigsten aber dem AG. Trotzdem würde ich aber schon gerne wissen wo das steht, dass der AN nicht die Beweispflicht dafür trägt, dass es keine Folgeerkrankung ist.

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Heinz

18.12.2006 um 22:03 Uhr

@Herbstmeister, der Arzt hat eine Schweigepflicht, von der er nur durch den Arbeitnehmer entbunden werden kann. Macht er das nicht, gibt`s auch keine Aussage vom Arzt. Der Arbeitgeber kann sich aber an die Krankenkasse und deren medizinischen Dienst wenden, um hier Auskunft zu erhalten. Genügt ihm diese Auskunft nicht kann er den Lohn vorerst zurückhalten und macht so eine Beweislastumkehr. Fertig!

H
Herbstmeister

18.12.2006 um 22:11 Uhr

@Heinz, ja aber wo steht denn nun, dass der AN nicht beweisen muss, dass es keine Folgeerkrankung ist und dass der AG sich an die Krankenkasse wenden muss?

H
Heinz

18.12.2006 um 22:15 Uhr

@Herbstmeister, das kann ich Dir auch nicht sagen, wos steht. Bei uns ist das gängige Praxis. Vermutlich stehts im goldenen Buch der Lebenserfahrung. Im Zweifelsfall steht`s ja auch jetzt im Forum.

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wölfchen

18.12.2006 um 22:18 Uhr

Hallo Herbstmeister, kehr doch die Frage einfach mal um! Wo steht denn, dass die AN/in das beweisen muss, dass es keine Folgeerkrankung ist? Eigentlich muss doch derjenige, der etwas verlangt erst mal beweisen, dass er einen Anspruch darauf hat. Wenn der AG also was wissen will, möchte ich als AN doch erst mal wissen auf welcher Rechtsgrundlage sein Begehren fußt.

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Lotte

18.12.2006 um 22:22 Uhr

also ich glaube ja, dass Werder Bremens AG Recht hat ;-)

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wölfchen

18.12.2006 um 22:39 Uhr

Hallo Lotte, erkläre das mit Werder Bremen mal einem Nichtfußballmenschen, bitte, bitte :-)

L
Lotte

18.12.2006 um 22:42 Uhr

Meine Kinder haben ja heute gesagt, als ich fragte, ob sie wissen wer Herbstmeister geworden ist: "Wir sind ja nicht d..." Sag nicht, dass Du nicht weißt, dass nicht Bayern und auch nicht Schalke Herbstmeister geworden ist ;-))

wölfchen, extra für Dich: http://www.zeit.de/2003/52/werder

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zimba

18.12.2006 um 23:04 Uhr

@Herbstmeister, siehe § 69 IV SGB X Lediglich bei einem nicht gesetzlich versicherten AN ist der AG auf die Mitwirkung des AN bei der Aufklärung angewiesen; in diesem Fall ist nach den vom BAG entwickelten Regeln (BAG 19. 3. 1986 aaO) zu verfahren.

W
wölfchen

18.12.2006 um 23:06 Uhr

@ Lotte, weiß ich wirklich nicht, weil Fußball mich ungefähr so interessiert, wie die Wasserstände und Tauchtifen der Elbe, aber danke für die Information ;-))

@ Herbstmeister, entschuldige bitte den kleinen Exkurs in die Fußballwelt, es kann nun, da ich allseitig informiert bin, wieder weiter im Thema gehen ;-)

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Kölner

18.12.2006 um 23:33 Uhr

@Herbstmeister und Konsorten... Natürlich kann der AG nach neuester Rechtsprechung von einem AN eine Schweigepflichtentbindung gg. Arzt (um eine Folgeerkrankung auszuschliessen) verlangen...

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Fayence

19.12.2006 um 00:13 Uhr

zimba, da bist Du aber wohl etwas mit den §§ durcheinander geraten....

Herbstmeister, die Rechtsgrundlage findet sich hier: SGB V Neuntes Kapitel Medizinischer Dienst der Krankenversicherung SGB 5 § 275 Begutachtung und Beratung (1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, 3. bei Arbeitsunfähigkeit a) zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder b) zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Medizinischer Dienst) einzuholen.

(1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen a) Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder b) die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.

Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

Was allerdings an keiner Stelle eines Gesetzes vorgesehen ist, ist die Verpflichtung eines Arbeitnehmers, seinen Arzt von der Schweigepflicht entbinden zu müssen. Ein Arbeitgeber hat neben dem Antrag auf eine Überprüfung der AU jedoch ein viel schärferes Schwert zur Verfügung... So könnte er z.B. bei berechtigten Zweifeln die Lohnfortzahlung einstellen...

P.S. Hallo Kölner, Dich gibt es ja auch noch! :-)

Verlangen kann ein AG viel, die Frage ist doch eher, ob ein AN diesem Verlangen nachgeben muss. Würdest Du die Quelle Deiner Rechtsprechung einmal benennen?

K
Kölner

19.12.2006 um 00:25 Uhr

@Fayence still alive

LAG Hamm 18.01.2006, 18 Sa 1418/05 BAG aus 2005

F
Fayence

19.12.2006 um 00:32 Uhr

@ Kölner

Ich hab Dich lieb! Vor allem das BAG aus 2005...

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Mona-Lisa

19.12.2006 um 08:13 Uhr

Guten Morgen alle zusammen, Dieses BAG-Urteil ist, nehm ich zumindest mal an, manchem BR (schliesse mich da nicht aus) noch recht unbekannt. Da heisst es umdenken! Bisher konnte man den MA empfehlen, sich auf das Recht der Schweigepflicht zu berufen. Ist ja nun mit Vorsicht zu händeln....

@Fayence, hoffentlich konnte Kölner nach deiner Liebeserklärung noch schlafen.... :-))

L
Lotte

19.12.2006 um 08:23 Uhr

Guten Morgen Schwestern und Brüder ;-) BAG 5 AZR 389/04. Wird aber erst mit dem LAG Urteil interessant, da es im BAG Urteil um jemanden geht, der in der PKV ist. Im LAG Urteil ist die MA bei der AOK.

H
Herbstmeister

19.12.2006 um 08:54 Uhr

@alle Vielen Dank für Eure Antworten. Also kann ich meinem Chef gleich sagen, dass er sich mal das LAG Urteil angucken soll? Oder lieber nicht mit der Nase drauf stoßen? Aber die anderen Kollegen sind auch alle so sauer...Hilfe, ich frag erstmal am Mittwoch in der BR Sitzung, bevor ich hier alleine losstolziere.

W
Waschbär

19.12.2006 um 09:29 Uhr

@ wölfchen,

bist du ein Seewölfchen ??? Dachte immer das hier nur Landratten (äh ist umgangspräche, nichts gegen Ratten).

wölchen, ggf können wir beide ja mal etwas Seemannsgran tauschen .-))

K
Kölner

19.12.2006 um 10:24 Uhr

@Mona-Lisa Habe gut geschlafen.

@Fayence Danke. Lieb auch von Dir...

@Lotte Ich hätte mir mehr einen geschwisterlichen Gruss gewünscht...

@Herbstmeister Du würdest Dich in guter Gesellschaft befinden, wenn Du Deinen Chef wenig darauf ansprichst. Selbst die Gewerkschaften halten sich - ob dieser Urteile - sehr bedeckt um nicht "toten Hunde ein zweites Leben einzuhauchen"!

@all Eigentlich fand ich den § 69 Abs. 4 SGB X schon ausreichend. Die Gerichte sahen das wohl anders...

H
Herbstmeister

19.12.2006 um 10:34 Uhr

@Kölner, ich könnte ihm ja den 69er zeigen. Ach, ich wollte ja erst das Gremium fragen.

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