Entfristung BRM
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ArbG München: Ohne Regeln geht es nicht – die Absicherung befristet beschäftigter Betriebsratsmitglieder
- Juli 2013 | Von autor | Kategorie: Aktuelles
Wie ist die Absicherung befristet beschäftigter Betriebsratsmitglieder zu gewährleisten?Nach Ansicht des Arbeitsgerichts München (Schluss-Endurteil vom 12.06.2013; Az.: 24 Ca 1619/11 n.rk) ist hier vom Arbeitgeber darzulegen und unter Beweis zu stellen, dass die Verweigerung eines Anschlussvertrages auch nicht zum Teil mit der Mitgliedschaft im Betriebsrat zusammenhängt. Legt der Arbeitgeber dies nicht schlüssig dar, oder gelingt ihm der Beweis nicht, besteht ein Anspruch auf einen unbefristeten Anschlussvertrag. Die Funktion und Stellung im Betriebsrat und der Umgang mit anderen befristet Beschäftigten können Hilfstatsachen sein, die bei der abschließenden Beurteilung des Sachverhalts zusätzlich heranzuziehen sind.
Community-Antworten (5)
04.07.2013 um 15:05 Uhr
Da du ja nicht bekannt dafür bist, zu abstrahieren... Das war nie strittig.
Fakt ist aber auch, dass ein BRM NICHT automatisch einen unbefristeten AV bekommt, nur weil er im BR ist.
04.07.2013 um 15:17 Uhr
Ausgangslage war erstmal, daß 13 AN weiterbeschäftigt wurden (3 davon unbefristet) und 4 nicht (darunter die ehemalige BRV)
ausschlaggebend war zudem :
während die Klägerin entsprechende Hilfstatsachen, die für eine Benachteiligung sprechen, dargelegt hat, ist die Beklagte nach Ansicht des Gerichts eine substantiierte Erklärung hierauf schuldig geblieben
also in diesem Einzelfall vor diesem Gericht Glück für die AN nach bisher 1 1/2 Jahren Prozessiererei
Berufung ist zugelassen, also ein Ende noch nicht absehbar
trotzdem ein wichtiges Urteil in die richtige Richtung
04.07.2013 um 17:22 Uhr
Fakt ist, wenn in einem Betrieb AN entfristet werden/wurden und ein AG dann ein solches bei vergleichbaren BRM verweigert, ist stets ein gutes Indiz für einen Gesetzesverstoß gegeben.
Lieber Kölner, auf mehr hatte auch die m..leserin.. nicht hingewiesen auch ich und andere nicht. ..Das war nie strittig....
Warum hast Du dann so seltsam reagiert??
...Es gibt zZt noch unterschiedliche, eine nicht abschließend (BAG) geurteilte Rechtslage, ob für Mandatsträger Anspruch auf Entfristung besteht. Antwort 2 Erstellt am 04.07.2013 um 08:59 Uhr von mitleserinnenn .......
Denn diese somit richtige Aussage besagt nichts anderes.
Also war deine Reaktion nur Querschießen!
Weiter wurde auf den EuGH und die noch nicht abschließende BAG Regelung verwiesen.
04.07.2013 um 20:04 Uhr
Charly und mitleser... Es lohnt sich nicht mehr! Euch alles gute.
05.07.2013 um 00:06 Uhr
Charly und nichtleser, sind das zwei? oder vielmehr eine mit der sonst keiner reet? schlimm dass solche theoretiker das forum fluten, mit antworten auf nicht gestellte fragen, selbstdarstellung und anfeindungen.
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