Kürzung der Vergütung nach Ausscheiden aus Betriebsrat?
Ich war von 1984 an BR, ab 1990 freigestellt, ab 1996 freigestellter Vorsitzender des BR. Meine Vergütung wurde stufenweise erhöht, auch weil ich andere BR-Mitglieder führte- also quasi Personalverantwortung hatte. Jetzt schied ich aus dem BR aus und bin auf meine alte Funktion "zurückgefallen"- gleichzeitig hat man mir die Vergütung halbiert, zahlt also das, was meiner jetzigen Stelle angemessen ist. Hat jemand vergleichbare Erfahrungen gemacht? Eine Änderungskündigung hat man mir nicht geschickt, einfach die Bezahlung gekürzt- was tun? Wer will schon gleich klagen....
Community-Antworten (8)
12.12.2006 um 17:48 Uhr
@Pommes Du hast geglaubt BRM zu führen! Rein rechtlich/gemäß BetrVG hast Du das zu keiner Zeit getan! Sei lieber froh, dass Dir kein AN/BRM mal irgendwann während Deiner Zeit als BRV den "Prozess" gemacht hat! Da wäre die Vorteilsnahme als BRV nicht so gut angekommen! Stichwort § 78 BetrVG (letzter Satz).
Ob Du Dich auf den schönen Passus im § 38 Abs. 3 BetrVG dennoch berufen solltest, bleibt Dir überlassen.
12.12.2006 um 18:15 Uhr
@Ramses II Stimmt... :-)
12.12.2006 um 18:45 Uhr
@ Kölner: ICH habe nicht geglaubt, andere zu führen. Die GL argumentiert JETZT so: höhere Vergütung war wegen höherer Verantwortung. Ich wollte den Job als Vorsitzender erst gar nicht- habe aber in den Folgejahren auch nach höherer Vergütung gefragt- wer tut das nicht? Mit VW argumentiert JETZT auch der GF, sieht sicher auch so aus. Ein alter Kollege von mir ist aber inzwischen Meister geworden und verdient das gleiche wie ich zuletzt als BR. Können die mir jetzt einfach den Lohn halbieren?
12.12.2006 um 18:55 Uhr
@Pommes
Wie ist denn dieser Satz "Meine Vergütung wurde stufenweise erhöht, auch weil ich andere BR-Mitglieder führte- also quasi Personalverantwortung hatte." sonst zu verstehen?
Egal!
Da Du ja dann nix zu fürchten hast, Du nicht benachteiligt werden darfst, kannst Du ganz "nonchalenks" mit § 38 Abs. 3 BetrVG argumentieren.
Der einzig fade Beigeschmack (andere sehen das möglicherweise anders) könnte in der Tatsache bestehen, dass Du seinerzeit willentlich/gerne die höhere Vergütung entgegengenommen hast und jetzt murrst, weil Du sie abgeben sollst. Aber das ist auch ein wenig viel an "Moralin".
12.12.2006 um 22:30 Uhr
Also ich sehe da keinen faden Beigeschmack Herr Kölner. Es ist doch offensichtlich, dass die GL die nicht korrekte Rückstufung begründen will. Siehe auch den Beitrag 44255 von Pommes. Deine Ansprüche würde ich auf jeden Fall mit der Hilfe eines RA vom Arbeitsgericht prüfen lassen.
Im übrigen finde ich hier den Hinweis auf VW unschöne und nicht zutreffend.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Juli 2004 - 9 Sa 1306/03
Das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern darf nicht geringer bemessen werden als das vergleichbarer Arbeitnehmer. Der Fall: Bis zu seiner Wahl in den Betriebsrat hatte der Arbeitnehmer nur einen Arbeitskollegen im Betrieb mit nahezu gleichem beruflichen Werdegang, zuletzt als Gruppenleiter. Nach einiger Zeit wurde dieser Arbeitskollege in den Kreis der außertariflichen Angestellten übernommen. Das Gehalt des Betriebsratsmitglieds richtete sich jedoch weiterhin nach den übrigen tariflich vergüteten Gruppenleitern. Das Betriebsratsmitglied hat auf Auskunft über die Vergütung des Arbeitskollegen geklagt, um dann den Differenzbetrag zu verlangen. Damit hatte er Erfolg.
Das Landesarbeitgericht: Die Vergleichbarkeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Wahl ähnliche Tätigkeiten wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt und dafür in ähnlicher Weise wie das Betriebsratsmitglied fachlich und persönlich qualifiziert war. Bei der Beurteilung, welche berufliche Entwicklung betriebsüblich ist, kommt es darauf an, ob das Betriebsratsmitglied eine bestimmte Entwicklung durchlaufen hätte, zu der es wegen der Übernahme des Amtes nicht gekommen ist. Ist daher nur ein vergleichbarer Arbeitnehmer vorhanden, der in den Kreis der außertariflichen Angestellten übernommen wurde, weil ihm wegen seiner überdurchschnittlichen Leistungen die disziplinarische Vorgesetztenfunktion übertragen wurde, darf das Arbeitsentgelt des Betriebsratsmitglieds nicht geringer bemessen werden, wenn das Betriebsratsmitglied vor Übernahme des Amtes ebenfalls überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.
Siehe auch: www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/2006_042
12.12.2006 um 22:32 Uhr
@Ach Heini... Sind wir wieder beim "Sie"? Aber es ist ja gut dass Sie eine andere Meinung dazu haben!
13.12.2006 um 09:29 Uhr
@Pommes um als Meister eingesetzt zu werden braucht man im allgemeinen auch eine Meisterschulung. Hast Du diese in Deiner Zeit als BR auch durchgeführt? Dein Kollege sollte diese Schulung ja wohl haben. Somit könnte diese Argumentation etwas schwach sein.
13.12.2006 um 11:40 Uhr
@Ramses II: Genau da ist ein Problem, andere sind nicht weitergekommen. Verdienen jetzt etwa das, was ich auch JETZT bekommen soll/bekomme. Nochmal: Das sieht für uninformierte Kollegen nach VW aus, ändert das was? Ich habe weder schwarze Kassen noch Mädels noch Hotels genutzt, habe schlicht meinen Job gemacht und Gehalt bekommen. Nebenbei: Koll. Volkert hat neben den Gimmicks auch noch satt verdient!! @CalicoJack: Hab ich nicht, mir ist klar, könnte ich jetzt verlangen und habe 2 Jahre Zeit dafür. @ Heini: Danke, das Urteil kannte ich aber schon. Da hat der Kläger wohl verloren. Er wollte seine Vergütung steigern. Ich bekam aber ja freiwillig mehr Geld und musste gar nicht über 37 IV vorgehen. ME passt das Urteil gar nicht auf mich. Ich glaube, die Firma muss mich unverändert weiterbezahlen und selber schauen, wie sie mich angemessen beschäftigen?! Sieht das hier noch jemand so????
Ich sehe das genau wie du: "Es ist doch offensichtlich, dass die GL die nicht korrekte Rückstufung begründen will. "
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