Erstellt am 09.12.2006 um 10:44 Uhr von harald
der arbeitgeber ann den dienstplan niht ohne zustimmung des betriebsrates ändern. es sei denner ruft dieeinigungsstelle an. dort gibt es einen kompromiss (In der regel)
Erstellt am 09.12.2006 um 10:55 Uhr von Kölner
@martl
Der AG tut gut daran, die AZ zu ändern - vor allem den Mittwoch!
Erstellt am 09.12.2006 um 14:03 Uhr von Lotte
harald,
die Leitung erstellt den Dienstplan und der Betriebsrat bekommt ihn dann zur Genehmigung vorgelegt. Oder schreibst Du bei Euch die Dienstpläne?
Erstellt am 09.12.2006 um 17:11 Uhr von Dirk
@ martl
Deine Schichtplanaufstellung wirft einige Fragen auf.
1. Existiert bei Euch ein BR?
2. Wen ja, hat er bei der Dienstplangestaltung mitgewirkt oder ist der BR übergangen worden?
3. Wo müssen sich die Beschäftigten während der Nachtbereitschaft aufhalten?
Vom rechtlichen Standpunkt gibt es bei Euch einige Probleme:
1. Die Zeit zwischen Ende einer Schiicht und dem Beginn der nächsten Schicht muss 11 Stunden betragen; dies ist bei Euch nicht immer gegeben.
2. In der Regel ist Bereitschaftsdienst - und für so etwas halte ich Eure Nachtbereitschaft - als Arbeitszeit zu bewerten (siehe Arbeitszeitgesetz und Urteile des EuGH von 2000 und 2003).
Erstellt am 09.12.2006 um 18:12 Uhr von Kölner
@Dirk
Als Arbeitszeit schon; fraglich ist nur der anrechenbare Umfang der entgeltwerten AZ!