Dienstplanänderung MA wollen alte Regelung beibehalten - Argumentationshilfen?
Unsere Leitung will unseren Dienstplan ändern. Bisher arbeiten wir in etwa nach folgendem Muster in einem Jugendheim: Mittwoch: 10.00 - 22.30 Uhr + Nachtbereitschaft(NB), Donnerstag: 16.00 - 22.00 Uhr, Freitag: 16.00 - 0.30 Uhr + NB, Samstag: 10. 00 - 15.00 Uhr, Sonntag: 14.00 - 22.00 Uhr, Montag: 15.00 - 22.30 Uhr + NB, Dienstag: 13.00 - 22.00 Uhr, Mittwoch: 10.00 - 14.00 Uhr. Wir haben jeweils 6 Tage vor dieser Schicht frei und 6 Tage danach. Dann fängt wieder die Schicht mit ähnlichen Arbeitszeiten an. Eventl. die Nachtbereitschaften an anderen Tagen. Meist sind es auch nur 2 Nachtbereitschaften pro Schicht. Wir Mitarbeiter wollen diese Regelung gerne beibehalten, da der Vorteil alle 7 Tage 6 Tage frei zu haben überwiegt. Wer kann mir Argumentationshilfen an die Hand geben.
Community-Antworten (5)
09.12.2006 um 11:44 Uhr
der arbeitgeber ann den dienstplan niht ohne zustimmung des betriebsrates ändern. es sei denner ruft dieeinigungsstelle an. dort gibt es einen kompromiss (In der regel)
09.12.2006 um 11:55 Uhr
@martl Der AG tut gut daran, die AZ zu ändern - vor allem den Mittwoch!
09.12.2006 um 15:03 Uhr
harald, die Leitung erstellt den Dienstplan und der Betriebsrat bekommt ihn dann zur Genehmigung vorgelegt. Oder schreibst Du bei Euch die Dienstpläne?
09.12.2006 um 18:11 Uhr
@ martl Deine Schichtplanaufstellung wirft einige Fragen auf.
- Existiert bei Euch ein BR?
- Wen ja, hat er bei der Dienstplangestaltung mitgewirkt oder ist der BR übergangen worden?
- Wo müssen sich die Beschäftigten während der Nachtbereitschaft aufhalten?
Vom rechtlichen Standpunkt gibt es bei Euch einige Probleme:
- Die Zeit zwischen Ende einer Schiicht und dem Beginn der nächsten Schicht muss 11 Stunden betragen; dies ist bei Euch nicht immer gegeben.
- In der Regel ist Bereitschaftsdienst - und für so etwas halte ich Eure Nachtbereitschaft - als Arbeitszeit zu bewerten (siehe Arbeitszeitgesetz und Urteile des EuGH von 2000 und 2003).
09.12.2006 um 19:12 Uhr
@Dirk Als Arbeitszeit schon; fraglich ist nur der anrechenbare Umfang der entgeltwerten AZ!
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