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Dienstplanänderung MA wollen alte Regelung beibehalten - Argumentationshilfen?

M
martl
Jan 2018 bearbeitet

Unsere Leitung will unseren Dienstplan ändern. Bisher arbeiten wir in etwa nach folgendem Muster in einem Jugendheim: Mittwoch: 10.00 - 22.30 Uhr + Nachtbereitschaft(NB), Donnerstag: 16.00 - 22.00 Uhr, Freitag: 16.00 - 0.30 Uhr + NB, Samstag: 10. 00 - 15.00 Uhr, Sonntag: 14.00 - 22.00 Uhr, Montag: 15.00 - 22.30 Uhr + NB, Dienstag: 13.00 - 22.00 Uhr, Mittwoch: 10.00 - 14.00 Uhr. Wir haben jeweils 6 Tage vor dieser Schicht frei und 6 Tage danach. Dann fängt wieder die Schicht mit ähnlichen Arbeitszeiten an. Eventl. die Nachtbereitschaften an anderen Tagen. Meist sind es auch nur 2 Nachtbereitschaften pro Schicht. Wir Mitarbeiter wollen diese Regelung gerne beibehalten, da der Vorteil alle 7 Tage 6 Tage frei zu haben überwiegt. Wer kann mir Argumentationshilfen an die Hand geben.

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Community-Antworten (5)

H
harald

09.12.2006 um 11:44 Uhr

der arbeitgeber ann den dienstplan niht ohne zustimmung des betriebsrates ändern. es sei denner ruft dieeinigungsstelle an. dort gibt es einen kompromiss (In der regel)

K
Kölner

09.12.2006 um 11:55 Uhr

@martl Der AG tut gut daran, die AZ zu ändern - vor allem den Mittwoch!

L
Lotte

09.12.2006 um 15:03 Uhr

harald, die Leitung erstellt den Dienstplan und der Betriebsrat bekommt ihn dann zur Genehmigung vorgelegt. Oder schreibst Du bei Euch die Dienstpläne?

D
Dirk

09.12.2006 um 18:11 Uhr

@ martl Deine Schichtplanaufstellung wirft einige Fragen auf.

  1. Existiert bei Euch ein BR?
  2. Wen ja, hat er bei der Dienstplangestaltung mitgewirkt oder ist der BR übergangen worden?
  3. Wo müssen sich die Beschäftigten während der Nachtbereitschaft aufhalten?

Vom rechtlichen Standpunkt gibt es bei Euch einige Probleme:

  1. Die Zeit zwischen Ende einer Schiicht und dem Beginn der nächsten Schicht muss 11 Stunden betragen; dies ist bei Euch nicht immer gegeben.
  2. In der Regel ist Bereitschaftsdienst - und für so etwas halte ich Eure Nachtbereitschaft - als Arbeitszeit zu bewerten (siehe Arbeitszeitgesetz und Urteile des EuGH von 2000 und 2003).
K
Kölner

09.12.2006 um 19:12 Uhr

@Dirk Als Arbeitszeit schon; fraglich ist nur der anrechenbare Umfang der entgeltwerten AZ!

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