Sind Überstunden ausschreibungspflichtig
Hallo zusammen!
In unserem Betrieb werden ständig massive Überstunden gefahren. Einzelne Ma haben bis zu 180 Überstunden angehäuft. Neue Leute werden nicht eingestellt. Wir haben einen Anteil von Vollzeit-Ma von unter einem Drittel. Ein großer Teil der TZ-Ma möchte gerne in Vollzeit arbeiten, darf aber nicht. Unser Geschäft ist im übrigen nicht saisonbedingt. Die Überstunden kommen ausschließlich dadurch zustande, dass wir im Grunde zuwenig Personal haben.
Meine Frage: Welche Möglichkeiten hat ein BR, hier einzugreifen. Müssen Überstunden ab einer gewissen Anzahl nicht auch ausgeschrieben werden?
Vielen Dank, Töni
Community-Antworten (6)
07.12.2006 um 14:02 Uhr
Hallo Töni, Vorschläge nach § 92a BetrVG zur Förderung der Beschäftigung machen, wie Tz-MA als Vollzeit-MA einstellen u.s.w.. Außerdem keine Überstunden mehr genehmigen, aber Arbeitsverträge und/oder Tarifverträge beachten.
07.12.2006 um 14:54 Uhr
Hallö Töni, pit47 hat Recht. Soweit jedoch wegen Überstunden keine Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgewiesen ist, sollte der BR zunächst keine Überstunden mehr genehmigen. Dann erst werden entsprechende Gespräche mit dem AG sinnvoll. Aber daran denken, § 87 (1) 2 BetrVG regelt nicht das Arbeitsvolumen, jedoch aber Anfang, Ende und die Pausen der Arbeitszeit.
mfg hgowl
08.12.2006 um 17:16 Uhr
Hallö Töni,
Unternehmen generieren jedes Jahr aufs neue eine Personalplanung , darauf hin kann der BR einwirken mit Einblick in die Stundenkonten der MA.
1600 ü-std einer abteilung lassen sich bzw. als eine neueinstellung darstellen
09.12.2006 um 16:42 Uhr
@hgowl "Aber daran denken, § 87 (1) 2 BetrVG regelt nicht das Arbeitsvolumen, jedoch aber Anfang, Ende und die Pausen der Arbeitszeit."
Gruselige Erkenntnisse...
10.12.2006 um 21:00 Uhr
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, auch in nachstehenden Angelegenheiten gem. §87 Abs.2+3 BetrVG mitzubestimmen: Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden. Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf. Ist der BR mit der beantragten Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nicht einverstanden, stimmt er nicht zu. Der AG darf die Verlängerung dann weder anordnen noch annehmen. Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte überhöhte Arbeitszeit zu unterbinden. Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, sollte der BR sich nicht scheuen seine Mitbestimmungsrechte einzuklagen.
11.12.2006 um 09:12 Uhr
Hi,
Wie "ab einer gewissen Anzahl nicht auch ausgeschrieben werden?"
So wie stellen ? so wie bei Ebay ? 3-2-1 meins ??
wer möchte gerne Überstunden haben,es sind noch überstunden da ...
Töni, klingt blöde aber als BR brauchst du , einefachlicher ausdrucksweise, sonst werden sogar Anträge vor Gericht ungültig ....
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