Erstellt am 07.12.2006 um 13:02 Uhr von pit47
Hallo Töni,
Vorschläge nach § 92a BetrVG zur Förderung der Beschäftigung machen, wie Tz-MA als Vollzeit-MA einstellen u.s.w..
Außerdem keine Überstunden mehr genehmigen, aber Arbeitsverträge und/oder Tarifverträge beachten.
Erstellt am 07.12.2006 um 13:54 Uhr von hgowl
Hallö Töni,
pit47 hat Recht. Soweit jedoch wegen Überstunden keine Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgewiesen ist, sollte der BR zunächst keine Überstunden mehr genehmigen. Dann erst werden entsprechende Gespräche mit dem AG sinnvoll. Aber daran denken, § 87 (1) 2 BetrVG regelt nicht das Arbeitsvolumen, jedoch aber Anfang, Ende und die Pausen der Arbeitszeit.
mfg
hgowl
Erstellt am 08.12.2006 um 16:16 Uhr von kandesbutzler
Hallö Töni,
Unternehmen generieren jedes Jahr aufs neue eine Personalplanung , darauf hin kann der BR einwirken mit Einblick in die Stundenkonten der MA.
1600 ü-std einer abteilung lassen sich bzw. als eine neueinstellung darstellen
Erstellt am 09.12.2006 um 15:42 Uhr von Kölner
@hgowl
"Aber daran denken, § 87 (1) 2 BetrVG regelt nicht das Arbeitsvolumen, jedoch aber Anfang, Ende und die Pausen der Arbeitszeit."
Gruselige Erkenntnisse...
Erstellt am 10.12.2006 um 20:00 Uhr von Heini
Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, auch in nachstehenden Angelegenheiten gem. §87 Abs.2+3 BetrVG mitzubestimmen:
Ihr verlangt von dem AG den Abschuss einer BV Dienstplan. In dieser BV werden der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, für jeden Mitarbeiter im Voraus geplant. Dieser Dienstplan wird durch den Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum erstellt und ist dem BR rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen. Ist der BR mit dem Dienstplan einverstanden wird er ihn genehmigen und der AG darf den Plan entsprechend anwenden.
Weiterhin wird in der BV geregelt, dass vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit zwingend rechtzeitig unter Angabe von Gründen beim BR beantragt und erst nach dessen Zustimmung vom AG angeordnet bzw. angenommen werden darf. Ist der BR mit der beantragten Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nicht einverstanden, stimmt er nicht zu. Der AG darf die Verlängerung dann weder anordnen noch annehmen.
Nun hat der BR ein wirkungsvolles Instrument im Rahmen seiner Rechte überhöhte Arbeitszeit zu unterbinden.
Werden die Vereinbarungen nicht eingehalten, sollte der BR sich nicht scheuen seine Mitbestimmungsrechte einzuklagen.
Erstellt am 11.12.2006 um 08:12 Uhr von waschbär
Hi,
Wie "ab einer gewissen Anzahl nicht auch ausgeschrieben werden?"
So wie stellen ? so wie bei Ebay ? 3-2-1 meins ??
wer möchte gerne Überstunden haben,es sind noch überstunden da ...
Töni, klingt blöde aber als BR brauchst du , einefachlicher ausdrucksweise, sonst werden sogar Anträge vor Gericht ungültig ....