Erstellt am 07.12.2006 um 08:40 Uhr von Angi1
Hallo Tony,
die Einführung eines Altersteilzeitmodells ist nur im Wege einer individualvertraglichen Regeliung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich, Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ATG. Weder auf Grundlage des ATG noch durch die einschlägigen Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen kann es somit zu einem automatischen Übergang in die Alterteilzeit kommen. Grund für diese Regelung ist die Tatsache, dass den Arbeitnehmern lediglich die Möglichkeit zum Abschluss von Altersteilzeitvereinbarungen eröffnet wird und keine Verpflichtung geschaffen werden soll.
Damit ist auch die Erzwingung von Altersteilzeitarbeit , beispielsweise dürch eine vom AG ausgesprochene Änderungskündigung nicht zulässig.
Umgekehrt bedeutet dies für den Arbeitnehmer, dass ihm kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages - auch nicht aus § 8 Abs. 1 TzBfG - zusteht. Das BAG hat aber entschieden, dass der AG über ein derartiges Begehrten gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. Allerdings, so daß Gericht, vermindere selbst die Schwerbehinderung eines Arbeitnehmers das Ermessen des AG nicht auf Null. Der AG kann jedoch tarifvertraglich oder durch BV dazu verpflichtet sein, einen Altersteilzeitarbeitsvertrag abzuschließen.
Also erst einmal abklären, was bei Euch zutrifft.
MfG
Angi1