W.A.F. LogoSeminare

Zählt trinken zur Arbeitszeit oder zur Freizeit?

A
arbeiter
Feb 2022 bearbeitet

Bei uns im Betrieb muß man seinen Arbeitsplatz verlassen und in den Pausenraum gehen, wenn man was trinken möchte. Lebensmittel sind bei uns am Arbeitsplatz nicht erlaubt. Sobald wir die Produktionshalle wegen dem trinken verlassen, müssen wir abstempeln. Meine Frage ist nun ob das "Trinken gehen" zur Arbeitszeit gehört, oder ob das eine Pause darstellt und somit abgestempelt werden muß. Ich spreche hier nicht von Kaffe trinken und sich dabei hinsetzen sondern nur von einem Schluck aus der Pulle nehmen. Gruß Chris

13.374012

Community-Antworten (12)

P
pit47

06.12.2006 um 11:40 Uhr

Hallo Arbeiter, nach § 4 Arbeitszeitgesetz sind Pausen in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt. Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten zählen damit nicht zu den Pausen im Sinne des ArbZG und gelten als Arbeitszeit. Oder muß bei einem menschlichen Bedürfnis auch ausgestempelt werden?

F
Fayence

06.12.2006 um 12:19 Uhr

"sondern nur von einem Schluck aus der Pulle nehmen"

Chris, ich hoffe doch nicht, dass damit gemeint ist, dass ein gewisser Pegel aufrecht erhalten werden muss!

K
Kölner

06.12.2006 um 13:15 Uhr

@Fayence Vielleicht arbeitet er bei einem Chemieunternehmen, dass Urea-Cremes herstellt. :o)

W
Waschbär

06.12.2006 um 13:31 Uhr

Köhlner,

Was hast du gegen Harnstoffhaltige Salben ???.Ausser das Sie etwas "Harnstoffartig" riechen ???

A
arbeiter

06.12.2006 um 13:32 Uhr

@Kölner Bin leider nicht in einem Chemieunternehmen, sonst würde ich leichter an gewisse "Sachen" kommen.

@Fayence Nein, nein, den gewissen Pegel den Du meinst halten wir mit einem Flachmann oben. An dem nippen wir heimlich, da brauchen wir dann auch nicht zu stempeln. Würde ja sonst auffallen.

@alle anderen Also ist es absolut korrekt, daß man die Zeit (um den Flüssigkeitshaushalt in Ordnung zu halten) abstempelt. ODER?

A
arbeiter

06.12.2006 um 13:47 Uhr

Es sind bestimmt keine 10 Minuten am Tag, so lange bzw. so oft trinkt ja keiner.

Das Problem ist nur daß unsere Stempeluhr nur im 3 Minutentakt auswertet. Nehmen wir mal an wir brauchen 1 Minute und 1 Sekunde von Beginn der "Trinkpause" bis Ende, dann bedeutet das: Wenn man Glück hat wird überhaupt nichts abgezogen und wenn man Pech hat werden 6 Minuten abgezogen.

A
arbeiter

06.12.2006 um 14:53 Uhr

Danke für die schöne Berechnung. Deine Berechnung sieht ganz schlüssig aus, aber ich habe mir mal die Liste mit den Stempelzeiten angesehen und gemeint daß es in der Tat eine Differenz von 6 Minuten gab. Ich schau mir das aber nochmal genauer an. Der IQ bei uns in der Firma ist bestimmt durchschnitt, nur Wissen die AN nicht zu welchen Zeiten eine Buchung erfolgt und wann nicht. Aber wenn ich mir Deine Berechnung anschaue, spielt es ja eigentlich keine Rolle da niemand wirklich "betrogen" wird.

Ich mußte der Sache eben als BR nachgehen da sich ein paar Kollegen benachteiligt fühlte.

Vielen Dank für die Antworten, ihr habt mir sehr geholfen. Gruß Arbeiter

M
matze83

06.12.2006 um 15:02 Uhr

HI zusammen

möcht mich da auch noch mit einem neuen Argument einmischen. Ich denke dicht dass ausgestempelt werden musss. Mein Rechtsverdreher meinte dass das "Auffüllen des Flüffigkeitshaushalts" bzw. das Durstlöschen fällt unter §2GG ( Freie Entfaltung der Persöhnlichkeit und Recht auf körperliche Unversehrtheit). Wenn der MA deswegen nicht am Arbeitsplatz trinken kann ( Können bei uns im Betrieb auch viele nicht, daher hab ich mich da informiert) muss es ihm gestattet sein, während der Arbeitszeit in den Sozialräumen zu trinken. Der AG kann das Ausstempeln nicht verlangen weil es in der Natur des Arbeitsplatzes liegt das nicht getrunken werden kann.

MFG Matze83

Z
zimba

06.12.2006 um 23:32 Uhr

@ Ess- und Trinkverbot durch Arbeitgeber ist mitbestimmungspflichtig

Die Parteien stritten vor dem Verwaltungsgericht (VG) Mainz über die Zustimmungspflichtigkeit einer Weisung des Arbeitgebers. Der Vorstand einer Sparkasse hatte den Arbeitnehmern verboten Speisen und Getränke zu sich zu nehmen, soweit der Arbeitsplatz im von Kunden zugänglichen Bereich liegt. Diese Weisung war ohne Beteiligung des Personalrats ausgesprochen worden, weil der Sparkassenvorstand die Auffassung vertrat, dass sie lediglich die Erfüllung von Dienstpflichten betrifft und daher nicht mitbestimmungspflichtig ist. Der Personalrat erhob Feststellungsklage vor dem VG Mainz. Er begründete die Klage damit, dass eine solche Weisung einer Mitbestimmung unterliegt, weil in erster Linie das allgemeine Verhalten der Arbeitnehmer betroffen ist.

Das VG Mainz bestätigte die Auffassung des Personalrats, dass eine Weisung die ein Ess- und Trinkverbot zum Gegenstand hat seiner Mitbestimmung unterliegt, denn ein solches Verbot betrifft nicht nur die Erfüllung von Dienstpflichten. Die Weisung umfasst z.B. auch die Möglichkeit ein Glas Wasser am Arbeitplatz zu trinken. Somit ist auch das allgemeine Verhalten der Arbeitnehmer betroffen und daher muss der Personalrat vor Ausspruch einer solchen Weisung angehört werden.

VG Mainz, Urteil vom 20.01.2004, AZ.: 5 K 819/03

A
Autonom

03.02.2022 um 09:07 Uhr

Hallo,

hast Du zufällig einen Link, wo man den Klartext des Urteils lesen kann?

Gruß Autonom

F
fantil

03.02.2022 um 11:59 Uhr

Erwartest du wirklich nach 15 Jahren noch eine Antwort?

W
wdliss

03.02.2022 um 12:48 Uhr

Du kannst ja einfach nach dem Urteil googln. Die einzige Volltext-Quelle die ich gefunden habe befindet sich allerdings hinter einer Pay-Wall.

Ihre Antwort