Erstellt am 01.12.2006 um 11:26 Uhr von Werner
Hallo Blauweis,
§87 Abs1 Nr4 BetrVG.
Erstellt am 01.12.2006 um 11:34 Uhr von Blauweis
Danke Werner, §87 Abs1 Nr4 BetrVG. ist mir bekannt, ich suche die gesetzliche Grundlage...
mir ist was in Erinnerung, " Das Gehalt muss am letzten Arbeitstag eines Monats auf dem Konto des Mitarbeiters sein "
BGB oder so ??
Erstellt am 01.12.2006 um 11:48 Uhr von Werner
Die Fälligkeit des Arbeitsentgelts ist durch den Zeitpunkt bestimmt, an dem der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer zu leisten hat. Für das Arbeitsverhältnis (Sonderform des Dienstvertrags) gilt nicht § 271 BGB , sondern die besondere Regelung nach § 614 BGB (Leistung nach Erbringung der Arbeitsleistung), die allerdings kaum noch praktische Bedeutung hat, da gesetzliche Sondervorschriften (HGB, GewO, BBiG) vorliegen bzw. Tarifverträge, Arbeitsverträge oder Betriebsvereinbarungen andere Regelungen vorsehen.
Der Arbeitnehmer ist aber vom Grundsatz her verpflichtet, mit seiner Arbeit in Vorleistung zu treten. Zahlt der Arbeitgeber nach Fälligkeit nicht, besteht seitens des Arbeitnehmers ein Zurückbehaltungsrecht seiner Arbeitsleistung.
In Unternehmen, in denen ein Betriebsrat vorhanden ist, hat dieser ein (erzwingbares) Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziffer 4 BetrVG bei der Festlegung der Entgeltzahlung.