Erstellt am 23.11.2006 um 15:15 Uhr von w-j-l
Dann schreib doch mal, welches "Handbuch" Du meinst.
NZA-RR 05 S. 589:
BGB § 615; BetrVG § 87 I Nr. 2
1. Ein Schichtplan kann ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht durch Direktionsrecht des Arbeitgebers verändert werden.
2. Dem Arbeitnehmer steht für den Fall, dass er mit der Veränderung zu seinen Ungunsten nicht einverstanden ist, Anspruch auf Vergütung für die ausfallenden Schichtstunden zu.
3. Ansprüche aus Arbeitszeitkonten sind frühestens zum Ablauf des Verteilzeitraums fällig, so dass eine Ausschlussfrist auch erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 29. 4. 2005 - 16 Sa 1330/04 (ArbG Osnabrück, Urteil vom 12. 3. 2004 - 5 Ca 122/03)
Erstellt am 23.11.2006 um 15:41 Uhr von HutzKDH
Sorry, mein Finger war bei der Fragestellung zu schnell gewesen ;-)))
Handbuch: "Betriebsverfassungsgesetz, Basiskommentar mit Wahlordnung"
Verleger: Bund-Verlag
ISBN 3-7663-3738-6
Gruß
Klaus-Dieter
Erstellt am 23.11.2006 um 15:57 Uhr von w-j-l
Dann schreib halt auch den Autoren (Klebe) dazu, damit wäre gleich klar, dass die meisten hier Dir nicht helfen können, weil andere Kommentare verbreiteter sind.
Es ist allerdings (Siehe Zitat aus NZA) kein BAG-Urteil