Missachtung des MBR bei Schichtarbeit - Fundstellen?
Hallo Kolleginne und Kollegen Betriebsräte,
Habe im Handbuch "Betriebsverfassungsgesetz" im §87, RN2 folgenden Text gefunden: Der AN behält seinen bisherigen Lohnzahlungsanspruch (insbesondere auf Zuschläge), wenn ihn der AG unter Verletzung des MBR von der Wechsel- in die Normalschicht abordnet (BAG, BB03, 740; LAG Nds., NZA-RR 05, 589).
Hat zufällig das genaue Aktenzeichen des BAG oder die Texte aus den Zeitschriften (BB=Fachzeitschrift Betriebsberater; NZA-RR=Fachzeitschrift NZA-Rechtssprechungs-Report-Arbeitsrecht) zur Hand?
Community-Antworten (3)
23.11.2006 um 16:15 Uhr
Dann schreib doch mal, welches "Handbuch" Du meinst.
NZA-RR 05 S. 589:
BGB § 615; BetrVG § 87 I Nr. 2
- Ein Schichtplan kann ohne Zustimmung des Betriebsrats nicht durch Direktionsrecht des Arbeitgebers verändert werden.
- Dem Arbeitnehmer steht für den Fall, dass er mit der Veränderung zu seinen Ungunsten nicht einverstanden ist, Anspruch auf Vergütung für die ausfallenden Schichtstunden zu.
- Ansprüche aus Arbeitszeitkonten sind frühestens zum Ablauf des Verteilzeitraums fällig, so dass eine Ausschlussfrist auch erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt.
LAG Niedersachsen, Urteil vom 29. 4. 2005 - 16 Sa 1330/04 (ArbG Osnabrück, Urteil vom 12. 3. 2004 - 5 Ca 122/03)
23.11.2006 um 16:41 Uhr
Sorry, mein Finger war bei der Fragestellung zu schnell gewesen ;-)))
Handbuch: "Betriebsverfassungsgesetz, Basiskommentar mit Wahlordnung" Verleger: Bund-Verlag ISBN 3-7663-3738-6
Gruß Klaus-Dieter
23.11.2006 um 16:57 Uhr
Dann schreib halt auch den Autoren (Klebe) dazu, damit wäre gleich klar, dass die meisten hier Dir nicht helfen können, weil andere Kommentare verbreiteter sind.
Es ist allerdings (Siehe Zitat aus NZA) kein BAG-Urteil
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