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Neuer BR soll Eingruppieren nach Übernahme zustimmen - Fristen und mehr?

H
hans
Jan 2018 bearbeitet

hallo zusammen, ggf. haben wir ein problem... konkret: wir sind übernommen worden und hatten bisher keinen tarifvertrag oder br. der neue AG hat beides (auch gbr und kbr), nun wir sind seit ca. 1,5 wochen 5 br-mitglieder weiteres (rechts-)wissen.
nun ist es so, dass ca. 80% der ma mehr verdienen, als der tarifvertrag überhaupt hergibt. 1.) wir haben i.A. alle individuelle Verträge, die der neue AG fortführen muß. Kann er uns auch zwingen, die eingruppierung nach tarif vorzunehmen oder können wir für einzelne MA verlangen, diese als AT-MA anzusehen (die tarifliche gehaltssteigerung müsste dann ja mitgezogen werden) 2.) wo bekommen wir konkrete info's, wer als AT anzusehen ist? alles was wir finden, geht davon aus dass der tarifvertrag bereits existiert. 3.) kann uns der AG festnageln, nach einer woche frist seiner bekanntgabe "seiner" tarifierung zustimmen zu müssen bzw. durch "nicht verweigern" als genehmigt anzusehen (§ 99 Abs. 3 BetrVG) ? wir haben weder schulungen noch tieferes wissen der materie hierin, gibt es ausnahmeregeln? 4.) müssen wir den widerspruch individuell und sofort begründen oder reicht ein "nö, gründ folgt.."

der AG tauchte beim ersten "informellen" begrüssungsgespräch direkt mit RA auf, irgendwie wird da einem schon mulmig und wir wollen uns weder schlechter stellen noch verars.. lassen. Und irgendwie haben wir das gefühl, die eingruppierung seinerseits ist bereits in der schublade. müssen wir (der BRV) diese überhaupt annehmen oder gibt es gründe das zeitlich zu verweigern (wegen fehlender sachkenntnis o.ä)

danke und gruß, hans

3.80403

Community-Antworten (3)

S
Steffen

16.11.2006 um 08:49 Uhr

Hallo,

auf alle Fälle bleibt bei einer Übernahme erst alles mal für ein Jahr. Er muss Euch für ein Jahr die Leistungen die ihr vorher hattet weiter zahlen. Dann werden die Karten neu gemischt.

Gruss Steffen

H
hans

16.11.2006 um 11:01 Uhr

Hallo Steffen,

soweit ist uns das auch klar. Die Eingruppierung soll aber so schnell wie möglich erfolgen, und dann gilt diese ja wohl für länger als ein Jahr. Der AG drängt nicht direkt zur Eile, jedoch "möchte" er eine "Fertigstellung dieses Jahr".

Gruß, Hans

A
Angi1

16.11.2006 um 13:59 Uhr

Hallo Hans,

schau dir mal bitte den § 613a BGB an.

Nur wenn die Rechte und Pflichten aufgrund eines Tarifvertrags oder durch eine BV entstanden sind (und dies ist bei euch ja nicht der Fall) bestehen sie bei Übergang ein Jahr weiter.

§ 613a Abs. 1 satz 3 "Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrages oder durch eine andere BV geregelt werden."

Laßt euch von einem Anwalt beraten oder geht schnellstmöglich auf ein Seminar zu diesem Thema.

MfG Angi1

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