Übernahme von JAV-Mitgliedern - nach §78a BetrVG?
Hallo,
erstmal Infos:
Übernahme von JAV-Mitgliedern - § 78 a BetrVG
Als JAVi ist deine Übernahme im Betriebsverfassungsgesetz geregelt (§ 78a). Dort steht, dass dich dein Arbeitgeber nach der Ausbildung unbefristet übernehmen muss.
Das passiert aber nicht automatisch, sondern du musst in den letzten drei Monaten deiner Ausbildung (am besten kurz vor dem letzten Prüfungstag) schriftlich deine unbefristete Weiterbeschäftigung verlangen. Erst damit ensteht dein Anspruch auf Übernahme.
Will dich das Unternehmen nicht übernehmen, muss es dir das spätestens drei Monate vor dem Ende deiner Ausbildung mitteilen. In dem Fall: Hol dir unbedingt Unterstützung vom Betriebsrat oder deiner IG Metall Verwaltungsstelle!
Quelle: http://www.jugend.igmetall.de/content.gutzuwissen/content.gutzuwissen.13/index.html
Meine Frage zu dem Thema ist nun, ich bin am ende des 1 Lehrjahres und wurde auf 2 Jahre zum Vorsitzenden der JAV unseres Betriebes gewählt. D.H. ich bin gegen ende des 3 im ungüstigen Fall raus, weil dann ja eventuell ein neuer JAV gewählt wird.
Habe ich trozdem Anspruch auf die Übernahme, weil ich einmal als JAV tätig war oder gillt das nur, für Azubis, die am Ende Ihrerer Ausbildung noch JAV sind und das Amt dann noch z.B.1 Jahr weiter machen müssen da die Amtszeit nicht vorbei ist?
Mit freundlichen Grüßen M. Baisch
Community-Antworten (3)
03.07.2006 um 23:13 Uhr
spuggi,
wann ist denn bei Euch gewählt worden?
03.07.2006 um 23:37 Uhr
letzte woche und nun erkundige ich mich ensprechend^^
04.07.2006 um 00:19 Uhr
Dann endet Deine Amtszeit erst mit der nächsten JAV-Wahl im Regelwahlzeitraum 1.10- 30.11.2008!
Zeit genug um Dein Lehre beenden und einen Antrag auf Übernahme stellen zu können!
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