Erstellt am 16.11.2006 um 06:35 Uhr von da-grinch
Hi,
sowas halte ich für absoluten Müll.
Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten (ArbZG). In Ausnahmefällen, kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 10 Stunden erweitert werden. (ArbZG).
Alles Sätze aus § 3 ArbZG.
Gruß
da-grinch
Erstellt am 16.11.2006 um 21:32 Uhr von GAB
Leider ist das so nicht richtig.
§ 3 ArbZG fordert eine Arbeitszeit von 8 Stunden innerhalb von 24 Stunden (werktäglich). Die Lage des Werktags im Sinne des § 3 ArbZG ist nicht mit dem Kalendertag identisch [allein schon wegen der Schichtarbeit macht es sonst keinen Sinn].
Der Arbeitgeber kann also einen Arbeitnehmer innerhalb von 24 Stunden 8 bzw. maximal 10 Stunden beschäftigen. Er darf die Arbeitszeit der Arbeitnehmer innerhalb dieser 24 Stunden nach "belieben" verteilen.
Aber: In den von Ihnen geschildeten Fall wird gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 ArbZG verstoßen. Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. In diesem Fall ist das nicht gegeben (21:00 Uhr bis 7:00 Uhr = 10 Stunden).
Gruß