Erstellt am 12.11.2006 um 14:37 Uhr von Lotte
Kai,
nach Urteil des Bundessozialgerichts vom 26.06,2001, Az: B 2 U 30/00 R
ist dann kein Arbeitsunfall anzunehmen, wenn man z.B. einen Spaziergang macht.
"Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet. Dazu ist in der Regel erforderlich, daß das Verhalten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, einerseits der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, und daß diese Tätigkeit andererseits den Unfall herbeigeführt hat"
Das Urteil findest Du unter
http://www.ra-kotz.de/arbeitsunfall1.htm
Erstellt am 12.11.2006 um 15:20 Uhr von Fayence
Lotte,
jetzt nicht eher SGB VII?
§ 8
Arbeitsunfall
(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch
1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit,
2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um
a) wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder
b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen,
3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, daß die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden,
4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben,
5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt.
(3) Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels.
Erstellt am 12.11.2006 um 15:37 Uhr von Lotte
Fayence,
aber auch im SGB VII § 8 finde ich die Pause nicht??
Erstellt am 12.11.2006 um 16:16 Uhr von Fayence
Lotte,
Du bist doch sonst so kreativ! :-))
Beispiel: In der Mittagspause begeben sich die AN vom Arbeitsplatz zur Kantine. In welchem Zusammenhang steht dieser Weg?
Könnte/würde nicht Abs. 2 Nr. 1 greifen?
Mit diesem Urteil wird es vermutlich klar:
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2003-6&nr=7975&pos=1&anz=27
Alternativ:
http://www.uni-jena.de/Wegeunfall.html
Kai,
unabhängig davon, ob es sich um einen "Arbeitsunfall" handelt, ist doch jeder Arbeitnehmer versichert!
Erstellt am 12.11.2006 um 20:26 Uhr von Lotte
Fayence,
danke für den Kreativitätsbonuspunkt ;-)