Tägliche maximale Arbeitszeit
Hallo in die Runde ! Wir, eine Spedition( mit Niederlassung , 17 Mitarbeiter) haben seit nunmehr einem Jahr einen Betriebsrat.(1 Mitgl) Die frage lautet : wenn täglich länger als 8 Stunden gearbeitet wird besteht dann ein mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ? und gleich frage 2 und 3 Wie lange dürfte in der Tagschicht und wie lange in der Nachtschicht maximal gearbeitet werden , wir arbeiten wöchentlich im Wechselschicht - es ist bis jetzt keine Betriebsvereinbarung zustande gekommen.
Community-Antworten (6)
11.11.2006 um 07:38 Uhr
Als Betriebsrat habt Ihr immer ein Mitbestimmungsrecht gem. §87 Abs.2+3 BetrVG und das auch wenn 8 Std, mehr und auch weniger gearbeitet wird. Mitbestimmen könnt ihr bei der Festlegung des Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie bei der vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit Darüber kann der BR mit dem AG eine BV abschließen. Diese BV wäre auch erzwingbar.
§ 3 ArbzG Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. §21a Abs.4 Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
§ 6 Abs.:2 ArbzG Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
Interessante Seite, gerade für Speditionen: www.bag.bund.de/
11.11.2006 um 20:22 Uhr
Servus !
Vorgänger hat schön brav Gesetzestext abgeschrieben, aber nicht ausgeführt, wie das ganze zu kontollieren ist und das ist der Knackpunkt bei der ganzen Sache bei nur einem BR. (der BR ist nicht die Polizei und Verstösse müssen bewiesen werden sagen die Robenträger, denn sonst klappt es nicht mit der BRAGO) Ich würde vorschlagen Rede mit Deinem Chef, lege ihm alles dar und findet für Euren Betrieb eine Regelung, die gesetzeskonform ist. Ich habe nämlich heute meinen "Weichen" ansonsten bin ich viel härter mit den Chef`s. Ich drink jetzt ein Bier. Prost
Alter Betriebsrat
11.11.2006 um 20:34 Uhr
@Alter Betriebsrat Gibt es bei Dir noch die BRAGO?
11.11.2006 um 22:55 Uhr
Prost, Alter Betriebsrat, habe schon wieder ein paar Gestzestexte abgeschrieben. Um die Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu kontrollieren fordert der BR die Aufzeichnungen des AG an und schon ist dein Problem gelöst.
§ 21a ArbzG Beschäftigung im Straßentransport Abs.:7 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
§ 16 ArbzG Aushang und Arbeitszeitnachweise Abs.:2 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 7 eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
11.11.2006 um 22:59 Uhr
@ Heini,
"Prost Alter..." Sage mal Heini Trinkst du ?
11.11.2006 um 23:13 Uhr
Na, Waschbär, warum habe ich wohl "Prost Alter Betriebsrat" geschrieben?
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