Erstellt am 10.11.2006 um 12:54 Uhr von Barbara
Dein AG hat recht.
Oder kannst du vielleicht beweisen , dass du diese Zeit für die Vorbereitungen nutzen kannst, z.B. Referat, Presentation usw.
Erstellt am 10.11.2006 um 14:02 Uhr von Konrad
Arbeitsrechtlich sind passive Reisezeiten keine zu vergütende Arbeitzeiten. Es sei den ein Tarifvertrag regelt eine Bessertellung, dies wäre zu prüfen.
Der BR könnte wenn viel gereist wird eine BV abschließen um graviernde Nachteilte der Vielreisene zu vermeiden.
Erstellt am 10.11.2006 um 14:03 Uhr von dietr
Hallo,
im Manteltarifvertrag der IGM §8 Dienstreise ist Arbeitzzeit.
Gruß, Dieter.
Erstellt am 10.11.2006 um 14:05 Uhr von Ramses II
Wow!
Hat bei der IGM jetzt die große Vereinheitlichungswelle zugeschlagen? Nur noch ein Manteltarifvertrag für die gesamte IGM?
Erstellt am 10.11.2006 um 14:48 Uhr von Schulze
Dienstreisezeit ist immer zu vergüten, wenn sie in die regelmäßige Arbeitszeit fällt (es sei denn es gibt abweichende vertragliche bzw. tarifvertragliche Regelungen). Darüberhinaus sind Reisezeiten zu vergüten, wenn dies vereinbart oder den Umständen nach zu erwarten ist (was meines Erachtens häufig der Fall ist; ein Teilvergütungsanspruch dürfte - wenn es keine abweichenden Regelungen gibt - eigentlich immer zu bejahen sein. Unabhängig davon sind Reisezeiten grds. Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, wobei die Rspr. zT nach der Art der Beanspruchung differenziert (wird zB der PKW selbst gesteuert?).
Schulze, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg
Erstellt am 10.11.2006 um 22:04 Uhr von paula
lieber schulze
deine antwort halte ich für grenzwertig, da hilft auch der fachanwaltstitel nicht weiter.
außerdem eine frage:
willst du mit deinen antworten hier mandaten ködern???
Erstellt am 10.11.2006 um 22:37 Uhr von waschbär
@ rote Socke,
kanst du nicht einfach deine passiven reisezeiten in aktive umwandeln dann hast du auch kein problem !!!!
zumindest reisen mit der Bahn würde ich als "aktive reise " sehen, da mann ja bei dieser art zu reisen bekanntlich sehr aktiv sein muss ! :-))
Erstellt am 10.11.2006 um 23:02 Uhr von GAB
Sehr geehrter Fachanwalt Arbeitsrecht Schulze,
ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
Wo steht denn im ArbZG bitteschöne, dass Reisezeit gleich Arbeitszeit ist? Ist mir völlig neu. Wenn Sie eine Idee haben, teilen Sie mir doch bitte mit.
Ich verweise insbesondere aud § 21 a Abs. 3 Nr. 3.
Danke und nacht.
Erstellt am 10.11.2006 um 23:25 Uhr von Fayence
Sehr geehrter GaB,
Du solltest die Antwort vielleicht noch einmal etwas genauer lesen! :-)
P.S.
Die Überschrift des §21a hat Dich aber nicht rein zufälligerweise stutzig gemacht?
Erstellt am 10.11.2006 um 23:32 Uhr von waschbär
@ Fayence
Lesen ist das eine Verstehen das andere , beides zusammen ergibt, d. sinn !
p.s Fayence ist französisch und als Begriff Fayence von der italienischen Stadt Faenza abgeleitet
Erstellt am 10.11.2006 um 23:42 Uhr von Fayence
Weil es so schön ist...
Dazu RA F.-J. Rehmann:
Dienstreisezeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer benötigt, um vom Sitz des Betriebes bzw. des Wohnortes zum Arbeitsort zu gelangen. Eine Dienstreise liegt jedoch nur vor, wenn sich der Arbeitsort außerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebs- oder Wohnortes befindet. Bei der Frage, ob dem Arbeitnehmer Dienstreisezeiten zu vergüten sind, muss zwischen verschiedenen Fallgruppen differenziert werden:
Dienstreisen als Hauptleistungspflicht
Ergibt sich für die Arbeitnehmer aus dem Arbeitsvertrag als Teil der Hauptleistungspflicht die Verpflichtung, Dienstreisen zu machen, zählt die Dienstreisezeit zur Arbeitszeit. Sie ist dann vom Arbeitgeber zu vergüten. Dienstreisen gehören z. B. bei Fernfahrern zu den Hauptleistungspflichten. Dieses gilt auch für Vertreter, die ihre Kunden besuchen.
Dienstreisen als Nebenleistungspflicht während der Arbeitszeit
Gehören Dienstreisen lediglich zu den Nebenleistungspflichten, sind die Dienstreisezeiten vom Arbeitgeber zu vergüten, wenn die Anreise während der Arbeitszeit zurückgelegt wird. Der Arbeitnehmer kann während der Dienstreisezeit die Hauptleistungspflicht des Arbeitsvertrages nicht erfüllen. Er kann seine Arbeitsleistung nicht erbringen. Dieses hat er jedoch nicht zu vertreten. Vielmehr hat ihn der Arbeitgeber angewiesen, die Dienstreise anzutreten.
Dienstreisen als Nebenleistungspflicht außerhalb der Arbeitszeit
Liegt die Anreisezeit einer Dienstreise, die nicht zur Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers gehört, außerhalb der Arbeitszeit, muss differenziert werden: Wird der Arbeitnehmer durch die Dienstreisezeit nicht besonders belastet, brauchen sie vom Arbeitgeber nicht bezahlt zu werden. Keine besonderen Belastungen stellt z. B. die Anreise in einem Zug oder Flugzeug dar. Wird der Arbeitnehmer jedoch durch die Reisezeit belastet, ist diese Zeit vom Arbeitgeber zu vergüten. Dieses ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer im eigenen Pkw anreist. Muss der Arbeitnehmer während der Dienstreise unfreiwillig Tage außerhalb seines Wohnortes verbringen, ist auch diese Zeit nur dann zu vergüten, wenn der Arbeitnehmer durch den Aufenthalt besonders belastet wird.
waschbär,
ich bin nachgerade gerührt! ;-)))
Erstellt am 10.11.2006 um 23:46 Uhr von waschbär
@ Fayence,
Der ist ja nachgerade hinreißend, sagte die Baronin. Nicht wahr, gnä´ Frau, sprach der Graf, und so prall. Nun, erwiderte sie verschmitzt, daran habe ich ja auch meinen Anteil. Das stimmt, stöhnte er, Hauptsache, sie behandeln ihn nicht zu grob, sonst würde er gleich wieder schlaff. Immer schön zart, dann hält er am längsten. Seien sie versichert, lieber Graf, ich werde ihn mit Vorsicht behandeln, ihren Wasserball.
p.s Für alle die nicht lachen können,es handelt sich hierbei um einen Wasserball und das Gespräch bezieht sich auf ein Ereigniss im Pool !