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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeiten am Feiertag im Ausland - steht dem AN ein Ersatztag zu?

G
Geheim
Jan 2018 bearbeitet

Am 01. November war ein AN auf Dienstreise im Ausland, und hat an diesem Feiertag gearbeitet. Wöchentlich wird eine Zeiterfassung abgeben, der Feiertag wurde als Arbeitstag ausgewiesen. Steht dem AN ein Ersatztag zu, kann er diesen nehmen wann er möchte? Bekommt er vielleicht auch noch Zulagen?

10.003012

Community-Antworten (12)

L
Lotte

09.11.2006 um 16:04 Uhr

Geheim, entweder schaust Du dazu in Eurem TV oder im ArbZG §11

H
Heini

09.11.2006 um 19:19 Uhr

Nein, der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen Ersatztag. Selbst innerhalb von Deutschland, hätte er keinen Anspruch auf einen Ersatztag, wenn er auf Dienstreise in einem Bundesland arbeiten würde an dem es kein Feiertag gibt.

L
Lotte

09.11.2006 um 23:53 Uhr

Heini, das halte ich aber für ein Gerücht. Dann mache ich zukünftig am Rosenmontag und Karnevalsdienstag eine Dienstreise nach Köln. ;-))

Bewohnerfreizeit zu Karneval in Köln. Damit könnte ich mich direkt anfreunden. Dann gibt es auch noch 16 Stunden Feiertagszuschlag an zwei Tagen. Falls mein AG Schwierigkeiten macht, darf ich ihn dann auf Dich verweisen?

M
Mona-Lisa

10.11.2006 um 00:03 Uhr

@Lotte, als Funkenmariechen........... :-))

L
Lotte

10.11.2006 um 00:08 Uhr

Mona-Lisa, nee, nee, das hatten wir doch schon: Ich bin und bleibe der Plutemann ;-))

M
Mona-Lisa

10.11.2006 um 00:13 Uhr

@Lotte, als Funkenmariechen kannst Du Kusshändchen verteilen!!! Als Fetzenclown? Na, das würd ich mir an deiner Stelle noch mal überlegen!

H
Heini

10.11.2006 um 02:18 Uhr

Vieleicht sollte man nicht soviel Karneval feiern. Grundsätzlich gilt das Feiertagsrecht des Betriebssitzes, auch wenn der Arbeitnehmer an täglich wechselnden Arbeitsstätten tätig wird. Wird er jedoch von seinem Arbeitgeber in ein anderes Bundesland entsandt, gelten die dortigen Bestimmungen.

L
Lotte

10.11.2006 um 07:45 Uhr

Heini, aber sicher nicht, wenn es sich lediglich um eine Dienstreise handelt, da gilt, wie Du selbst schreibst, das Feiertagsrecht des Betriebssitz.

L
Lotte

10.11.2006 um 21:08 Uhr

Ramses, Du verwirrst mich jetzt völlig... Ich will nur Karneval in Köln feiern... ;-)

Erinnerst Du Dich, wir hatten das schon mal... natürlich ist es so, dass das Feiertagsrecht des Standortes meiner Arbeitsstätte gilt, also nicht unbedingt des Betriebssitz, sorry...habe mich von Heini auch verwirren lassen.

Frage mich aber wie das z.B. für deutsche MA im islamischen Ausland zu Weihnachten ist? Das weißt Du doch bestimmt.

F
Fayence

10.11.2006 um 21:55 Uhr

Lotte, was glaubst Du wohl, wie viele Kölner Tränen vergiessen, weil sie für Altweiber, Rosenmontag und/oder Veilchendienstag Urlaubstage opfern müssen?

Der Rheinpegel ist zu dieser "5. Jahreszeit" übrigens immer etwas höher...

L
Lotte

10.11.2006 um 22:25 Uhr

Ramses, nein, nein, nein, "An gesetzlichen Feiertagen besteht ein Arbeitsverbot (und zwar dort wo man sich aufhält!)", dann könnte ich die Bewohnerfreizeit ja wirklich Allerheiligen in Bayern verbringen und hätte dann einen Feiertag, der mir zu Hause nicht zustehen würde.

So isses aber doch nicht und das liegt nicht an unserem TV. Natürlich gilt in Bayern, dort wo ich mich dann aufhalte an Allerheiligen ein Arbeitsverbot, aber es betrifft mich nur in sofern, als dass ich nichts einkaufen kann.

Oder bin ich jetzt völlig auf dem falschen Dampfer?

L
Lotte

10.11.2006 um 23:04 Uhr

Ramses, ;-)

"Natürlich weist Dir Dein Arbeitgeber Deinen Arbeitsort zu und Du darfst ihn nicht frei wählen." Wir sprechen hier nicht von dem Arbeitsort, sondern von einer Dienstreise. Bei einer Freizeit mit Bewohnern sucht unsere Gruppe sich den Ferienort ganz unabhängig vom AG aus. Wir waren z.B. schon mal am 1.Mai in Dänemark. Und was meinst Du wohl ob wir die Feiertagszuschläge bekommen haben?

Oder was glaubst Du, bekommt ein Kommissar, der im Zuge einer Ermittlung am 1.11. von Bremen nach Nordrhein Westfalen reisen muss?

PS.: Ich spreche von Personen, die dem Feiertagsarbeitsverbot nicht unterliegen, aber das trifft, so dachte ich jedenfalls, doch auf Geheim wahrscheinlich auch zu.

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