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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Wo finde ich ein Urteil des BAGs aus 2001 zum Thema Arbeitszeit bei Fortbildung von Teiltzeitkräften?

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francis
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich suche ein Urteil des BAGs aus dem Jahr 2001, das besagt, dass Teilzeitkräfte für Fortbildungen die tatsächlich aufgewendete Zeit abrechnen dürfen - und nicht etwa die anteilsmässige Zeit entsprechend dem Stellenumfang. Wir möchten unseren AG mit harten Fakten konfrontieren. Das Web-Archiv des BAG beginnt leider erst 2002. Vielen Dank Euch im voraus, F.

4.09002

Community-Antworten (2)

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Heini

07.11.2006 um 01:04 Uhr

Bundesarbeitsgericht vom 16.02.2005 (7 AZR 330/04), Pressemitteilung Nr. 9/05

Orientierungssätze (nicht amtliche Orientierungssätze) :

Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an einer erforderlichen Schulung im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG teil, bemisst sich der Umfang des zu gewährenden Freizeitausgleichs (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) grundsätzlich nach der betriebsüblichen Dauer und Lage der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Zu der insoweit ausgleichspflichtigen Arbeitszeit zählen auch die während der Schulungszeit anfallenden Pausen.

Das ganze Urteil findest Du hier: www.verdi-bub.de/urteile/archiv/archivdb/2005_051

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francis

07.11.2006 um 09:03 Uhr

Lieber Heini, danke für die prompte Antwort. Ich meinte aber "normale" Betriebsangehörige, da greift das BetrVG nicht. Unser AG ist der Meinung, dass eine 50%-Kraft sich für eine 8stündige Fortbildung nur 4 h afschreiben darf.

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